Ich lese die VO nicht so, dass sich der "fruehestmoegliche Zeitpunkt" im Sinne des Art. 8 Abs. (1) lit. b) auf einen Zeitpunkt nach dem urspruenglich geplanten Abflugtermin bezieht. Aber da waere umsteiger der kompetentere Ansprechpartner.
Danke für die Blumen!
Aber genau so sehe ich das. Wenn man - mit den meisten Gerichten - davon ausgeht, dass auch auf Dritt-Airlines umzubuchen ist, sofern man sich für die frühest mögliche Alternative entscheidet, gibt es für den "frühestmöglichen Zeitpunkt" ja nur drei Möglichkeiten:
1. Tatsächlich die Flugverbindung, die AB der ursprünglichen Abflugzeit zum geringsten Zeitverlust am Endziel führt.
2. Die erste Flugverbindung AB der ursprünglichen Abflugzeit ungeachtet der Ankunftszeit.
3. Die frühestmögliche Option AB der Mitteilung der Annullierung.
Lösung:
2. würde aus meiner Sicht ignorieren, dass der Zeitverlust das bestimmende Argument der VO ist. Was bringt es mir, wenn ich fünf Minuten nach der ursprünglichen Flugzeit abfliege, aber erst 24 Stunden später mein Endziel erreiche?
3. Nehmen wir an, ich buche einen Flug am 1. Januar 2013 für den 31. Dezember 2013. Am 2. Januar 2013 wird mir mitgeteilt, dass der Flug am 31. Dezember 2013 gestrichen ist. Man bietet mir den "frühestmöglichen" Flug am 3. Januar 2013 an...
Ich sehe das also, um auf den Ausgangsfall zurückzukommen, auch so, dass der Kumpel verlangen kann, ersatzweise so befördert zu werden, dass er nicht vor der geplanten Zeit abfliegen muss, aber so zeitnah wie möglich in WAW ankommt. Streng genommen würde der 8:50 Uhr-Flug darunter nicht fallen.
ABER: Letztlich wird das keine Rolle spielen. Denn ein Rechtsstreit wird sich wohl auf den Ersatz zusätzlicher Ticketkosten beschränken. LOT war zwar nicht verpflichtet, dem Kumpel eine Umbuchung auf den gewünschten AB-Morgenflug anzubieten. Jedoch WÄRE LOT verpflichtet gewesen, überhaupt einen zulässigen Ersatzflug anzubieten. Das hat LOT schuldhaft unterlassen, insofern ist LOT verpflichtet, den Vermögensschaden zu ersetzen. Die Umbuchung auf den AB-Morgenflug ist Folge des LOT-Fehverhaltens. Die Kosten sind zu erstatten.
Kurz (auch wenn es paradox klingt): Zwar keine Anspruch auf Umbuchung auf den gewünschten AB-Flug, aber Anspruch auf Ersatz der entsprechenden Kosten.
Edit:
Sollte dieses Vorgehen dazu führen, dass LOT auch kein Ticket für den Rückflug ausstellt, müsste LOT natürlich auch die Kosten für den Rückflug erstatten.