LOT - Strecke eingestellt, Flugalternativen nicht akzeptabel

ANZEIGE

Wolke7

Erfahrenes Mitglied
30.08.2010
3.209
1.106
P.S. Da indirekt hier im Forum unterstellt wurde, dass er zu unfreundlich bei der Einforderung seiner Rechte gewesen sei, worauf man sich nun in Frankfurt nicht mehr zuständig fühlt: das kann ich mit höchster Wahrscheinlichkeit ausschließen. Man verhält sich dort einfach nur dilettantisch und versucht sich mit den merkwürdigsten Ausreden (...plötzlich sprach man nur Englisch an der Hotline, es war aber die gleiche Mitarbeiterin wie am Vortag, etc.) den Fall vom Hals zu halten.

Also, wenn sich jemand per Einschreiben und Rückschein meldet, macht sie/er ihre/seine Bereitschaft zu gerichtlichen Schritten deutlich. Und so eine Eskalationsstufe zu einem recht frühen Zeitpunkt. Da darf man sich nicht wundert, wenn eine untergeordnete Außenstation die Kommunikation einstellt.
 
  • Like
Reaktionen: berlin2305

bluebooker

Reguläres Mitglied
15.04.2009
95
0
CGN
Wenn man vorher vier Mal freundlich nach einer Lösung gefragt hat und sich dann ca. fünf Wochen vor Abflug gezwungen sieht, ein Einschreiben mit Fristsetzung zu schicken, dann halte ich das durchaus für angemessen und nicht provozierend eskalierend. Das ist jetzt aber auch meine letzte Antwort bezüglich weiterer Kommentare in diese Richtung. Ich würde hier gern einen Ausweg finden und nicht Verhaltensannahmen diskutieren. Warum in solchen Fällen immer wieder abschweifend das Handeln des Betroffenden in Frage gestellt und nicht eher ein Lösungsansatz gesucht wird, bleibt mir unbegreiflich.
 

rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
6
HAM
In der EU-Verordnung heißt es ja in Artikel 8, dass du wählen kannst u.a. „.....anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt“

Solange es da keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, was genau „vergleichbaren Reisebedingungen“ sind, muss das jeder mit sich selbst ausmachen, ob er das Risiko einer Klage eingeht. Die Airline wird sicher argumentieren, dass hierunter aus ihrer Sicht auch die finanziellen Bedingungen fallen.

Den Hinflug gibt es aktuell für ca. 188€ bei AB zu buchen; dafür würde ich persönlich den Aufwand einer Klage scheuen, zumal es ja noch von LOT zumindest den dort bezahlten Preis für den Hinflug zurück gäbe..

Auf jeden Fall sollte dein Freund vermeiden, einfach klammheimlich einen von LOT angebotenen Hinflug nicht anzutreten, da sonst vermutlich wegen no-show auch der Rückflug storniert wird.
 
  • Like
Reaktionen: bluebooker

Wolke7

Erfahrenes Mitglied
30.08.2010
3.209
1.106
Ich würde hier gern einen Ausweg finden und nicht Verhaltensannahmen diskutieren.

Du merkst ja, eine allgemeinverbindliche Loesung der Situation existiert nicht. Die Auslegung der EU-Verordnung ist uneinheitlich.
Aus meiner Sicht hat Dein Bekannter 2 Moeglichkeiten:
1. Akzeptieren des LO-Vorschlages
2. Neubuchung zumindest des Hinfluges und ggfs. Schadenersatz von LO fordern mit Prozessrisiko.

Unangenehm ist die Situation allemal und bestimmt kein Ruhmesblatt fuer LO.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
48
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Ich lese die VO nicht so, dass sich der "fruehestmoegliche Zeitpunkt" im Sinne des Art. 8 Abs. (1) lit. b) auf einen Zeitpunkt nach dem urspruenglich geplanten Abflugtermin bezieht. Aber da waere umsteiger der kompetentere Ansprechpartner.

Danke für die Blumen!

Aber genau so sehe ich das. Wenn man - mit den meisten Gerichten - davon ausgeht, dass auch auf Dritt-Airlines umzubuchen ist, sofern man sich für die frühest mögliche Alternative entscheidet, gibt es für den "frühestmöglichen Zeitpunkt" ja nur drei Möglichkeiten:

1. Tatsächlich die Flugverbindung, die AB der ursprünglichen Abflugzeit zum geringsten Zeitverlust am Endziel führt.
2. Die erste Flugverbindung AB der ursprünglichen Abflugzeit ungeachtet der Ankunftszeit.
3. Die frühestmögliche Option AB der Mitteilung der Annullierung.

Lösung:
2. würde aus meiner Sicht ignorieren, dass der Zeitverlust das bestimmende Argument der VO ist. Was bringt es mir, wenn ich fünf Minuten nach der ursprünglichen Flugzeit abfliege, aber erst 24 Stunden später mein Endziel erreiche?
3. Nehmen wir an, ich buche einen Flug am 1. Januar 2013 für den 31. Dezember 2013. Am 2. Januar 2013 wird mir mitgeteilt, dass der Flug am 31. Dezember 2013 gestrichen ist. Man bietet mir den "frühestmöglichen" Flug am 3. Januar 2013 an... :censored:

Ich sehe das also, um auf den Ausgangsfall zurückzukommen, auch so, dass der Kumpel verlangen kann, ersatzweise so befördert zu werden, dass er nicht vor der geplanten Zeit abfliegen muss, aber so zeitnah wie möglich in WAW ankommt. Streng genommen würde der 8:50 Uhr-Flug darunter nicht fallen.

ABER: Letztlich wird das keine Rolle spielen. Denn ein Rechtsstreit wird sich wohl auf den Ersatz zusätzlicher Ticketkosten beschränken. LOT war zwar nicht verpflichtet, dem Kumpel eine Umbuchung auf den gewünschten AB-Morgenflug anzubieten. Jedoch WÄRE LOT verpflichtet gewesen, überhaupt einen zulässigen Ersatzflug anzubieten. Das hat LOT schuldhaft unterlassen, insofern ist LOT verpflichtet, den Vermögensschaden zu ersetzen. Die Umbuchung auf den AB-Morgenflug ist Folge des LOT-Fehverhaltens. Die Kosten sind zu erstatten.

Kurz (auch wenn es paradox klingt): Zwar keine Anspruch auf Umbuchung auf den gewünschten AB-Flug, aber Anspruch auf Ersatz der entsprechenden Kosten.

Edit:

Sollte dieses Vorgehen dazu führen, dass LOT auch kein Ticket für den Rückflug ausstellt, müsste LOT natürlich auch die Kosten für den Rückflug erstatten.
 
  • Like
Reaktionen: Wolke7 und bluebooker

bluebooker

Reguläres Mitglied
15.04.2009
95
0
CGN
Herzlichen Dank für Deine Ausführungen, umsteiger! Eine Frage stellt sich mir nun aber noch:

Jedoch WÄRE LOT verpflichtet gewesen, überhaupt einen zulässigen Ersatzflug anzubieten. Das hat LOT schuldhaft unterlassen, insofern ist LOT verpflichtet, den Vermögensschaden zu ersetzen. Die Umbuchung auf den AB-Morgenflug ist Folge des LOT-Fehverhaltens. Die Kosten sind zu erstatten.

Inwiefern definiert sich der "zulässige Ersatzflug"? Muss dieser möglichst zeitnah erfolgen oder könnte LOT argumentieren, diese Bedingung mit dem Flug am Freitag morgen TXL-DUS-WAW erfüllt zu haben?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
48
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Herzlichen Dank für Deine Ausführungen, umsteiger! Eine Frage stellt sich mir nun aber noch:



Inwiefern definiert sich der "zulässige Ersatzflug"? Muss dieser möglichst zeitnah erfolgen oder könnte LOT argumentieren, diese Bedingung mit dem Flug am Freitag morgen TXL-DUS-WAW erfüllt zu haben?

Gerade nicht. LOT muss einen Flug anbieten, der frühestens zur Zeit des ursprünglichen erfolgt und zum geringsten Zeitverlust am Endziel führt. Der Grund ist banal: Auch ein nur kurz vor der ursprünglichen Abflugzeit angebotener Ersatzflug, sagen wir: eine Stunde vorher, kann oft gar nicht genutzt werden, bringt dem Betroffenen also nichts.
 
Y

YuropFlyer

Guest
AZ hatte bei mir vor ein paar Monaten auch knapp 1 Monat vor Abflug mal eben den Morgenflug gestrichen, und mich vor die Wahl Abendflug oder kostenlose Stornierung gestellt. Swiss-Flug der fast zeitgleich am Morgen ging stand nicht zur Diskussion. Da hilft dann eben nichts ausser akzeptieren, oder selber die passende Verbindung buchen und Airlines, welche "bockig" tun, auf die persönliche No-Fly List zu setzen :D
 

MANAL

Erfahrenes Mitglied
29.05.2010
15.092
10.830
Dahoam
Viele Airlines gehen einfach davon aus dass ein Großteil der Passagiere nicht vor Gericht gehen wollen und ziehen das dann auch gnadenlos durch. Typisches Maximiererverhalten...