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mich beschäftigt die Frage ob jetzt der sogenannte Treibstoffzuschlag zurück erstatt werden muss oder nicht (das Airlines nein sagen ist klar)
Ich bin vielfach auf diese Argumentate gestossen:
"Treibstoffzuschlag zurückverlangen – Viele Airlines erstatten die Kerosin- oder Treibstoffzuschläge nicht, wenn der Fluggast die Reise nicht antritt. Anders als die Steuern und die Flughafengebühr erhebt die Airline den Kerosinzuschlag nicht für Dritte. Die Zuschläge sind meist Preisbestandteile, wie es sich aus den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben. Trotzdem können Sie auch solche Zuschläge zurückverlangen, wenn Sie nicht fliegen. Schließlich verbrauchen Sie dann auch keinen Treibstoff."
oder
"hat die Fluggesellschaft saemtliche Nebenkosten, die nicht dem vereinbarten Flugpreis, also alle Steuern und Gebuehren (auch sogenannte Treibstoffzuschlaege) zu erstatten, siehe Führich, Reiserecht, 6. Auflage, Rn. 989."
oder
"Immer wieder beschweren sich Flugreisende in der Verbraucherzentrale Brandenburg darüber, dass ihnen die Airline nach einer Stornierung entweder gar kein oder nur wenig Geld zurückzahlte. "Die ausgewiesenen Steuern und Gebühren sowie weitere ersparte Kosten zum Beispiel für Verpflegung und Kerosin sind immer zu erstatten, wenn ein Passagier den gebuchten Flug nicht antritt", so Fischer-Volk. Darüber hinaus muss die Fluggesellschaft nach einem aktuellen Urteil (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13) auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt."
Sind schon Urteile speziell zu dieser Frage gefallen? Klar das die Airlines in den AGB die Auszahlung ausschließen aber schon bei den Bearbeitungsgebühren hat sich gezeigt das die Gerichte da nicht mitziehen das könnte also beim Treibstoffzuschlag ähnlich sein
Ich bin vielfach auf diese Argumentate gestossen:
"Treibstoffzuschlag zurückverlangen – Viele Airlines erstatten die Kerosin- oder Treibstoffzuschläge nicht, wenn der Fluggast die Reise nicht antritt. Anders als die Steuern und die Flughafengebühr erhebt die Airline den Kerosinzuschlag nicht für Dritte. Die Zuschläge sind meist Preisbestandteile, wie es sich aus den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben. Trotzdem können Sie auch solche Zuschläge zurückverlangen, wenn Sie nicht fliegen. Schließlich verbrauchen Sie dann auch keinen Treibstoff."
oder
"hat die Fluggesellschaft saemtliche Nebenkosten, die nicht dem vereinbarten Flugpreis, also alle Steuern und Gebuehren (auch sogenannte Treibstoffzuschlaege) zu erstatten, siehe Führich, Reiserecht, 6. Auflage, Rn. 989."
oder
"Immer wieder beschweren sich Flugreisende in der Verbraucherzentrale Brandenburg darüber, dass ihnen die Airline nach einer Stornierung entweder gar kein oder nur wenig Geld zurückzahlte. "Die ausgewiesenen Steuern und Gebühren sowie weitere ersparte Kosten zum Beispiel für Verpflegung und Kerosin sind immer zu erstatten, wenn ein Passagier den gebuchten Flug nicht antritt", so Fischer-Volk. Darüber hinaus muss die Fluggesellschaft nach einem aktuellen Urteil (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13) auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt."
Sind schon Urteile speziell zu dieser Frage gefallen? Klar das die Airlines in den AGB die Auszahlung ausschließen aber schon bei den Bearbeitungsgebühren hat sich gezeigt das die Gerichte da nicht mitziehen das könnte also beim Treibstoffzuschlag ähnlich sein