muss man den Schadensersatz von Veranstalter mit der Zahlung der Airline verrechnen lassen?

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NikSeib

Erfahrenes Mitglied
29.11.2016
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Wie ist es wenn man bei einer Pauschalreise mit einer normalen Airline fliegt und die dann wegen einem kaputten Flugzeug die Ausgleichszahlung hinlegen muss man aber auch beim Veranstalter einen Anspruch hat weil ein Reisetag nicht nutzen konnte weil man erst am Tag 2 ankommt?

Meine Eltern hatten ne Pauschalreise ab Hannover gebucht vor Abflug kam die Meldung die Maschine ist kaputt weil Hannover nichts mehr raus ging gab es ein Zugticket und Hotel in Hamburg und den Flug von dort am nächsten Tag.
Jetzt gibt es ja Geld wegen der Verspätung von der Airline aber eigentlich auch vom Veranstalter weil ja ein kompletter Tag entfallen ist der Veranstalter schreibt aber in der Antwort er müsse nix zahlen weil es ja schon Geld von der Airline gibt.

Stimmt das?
 

LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
15.394
8.904

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
22.374
17.547
Das stimmt. Angesichts der Knickrigkeit der Frankfurter Tabelle braucht man aber entweder eine sehr lange Verspätung oder eine sehr teure Reise, bis sich das "lohnt" ;)
 
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alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.809
3.097
Hierfür gibt es eine gesetzliche Regelung und zwar den § 651p BGB der eine Anrechnung vorsieht.

Allerdings scheint diese Regelung durchaus fragwürdig denn es stellt sich die Frage, was passiert wenn der Anspruch zwar formal besteht aber nicht durchgesetzt werden.
Alternativ wäre auch den denkbar dass die Fluggesellschaft den Anspruch rechtswidrig verneint und die Durchsetzung zB wegen einem Abflug aus dem Ausland nicht so einfach durchsetzbar ist wie gegen den Reiseveranstalter.

Dazu kommt auch der praktische Aspekt, dass der Veranstalter gar nicht wissen kann ob der Reisende die Ausgleichszahlung erhalten hat.
 

spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.916
1.406
MUC, BSL
Könnte man das nicht ultimativ so verstehen, dass zumindest im Falle einer rechtswidrigen Ablehnung durch die Airline der Anspruch (vorerst) nicht besteht sondern bestenfalls streitig ist und das im Endeffekt die Beweispflicht auf den Veranstalter schiebt? Ich kann mir schwer vorstellen, dass der Kunde eine Pflicht dazu haben soll die Entschädigung nach EUVO, ggf. mit hohem finanziellen Aufwand und Risiko irgendwo einklagen zu müssen.
 

emmdee

Erfahrenes Mitglied
04.01.2022
350
359
Natürlich können die Ansprüche auch gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht werden (Ausgleichszahlungsansprüche gegen die Airline). Das aktuelle Pauschalreiserecht hat jetzt auch eine Frist von 3 Jahren, bevor Ansprüche verjähren. Man kann also in Ruhe abwägen und einen Schritt nach dem anderen je nach Stand vornehmen.

Dass Reiseveranstalter nichts erfahren, ist bei Konstellationen wie TUI und TUIfly eher unwahrscheinlich und eine kurze, vermutlich standardisierte Abfrage zwischen den Leistungserbringern hochwahrscheinlich.
 

emmdee

Erfahrenes Mitglied
04.01.2022
350
359
Natürlich. Es besteht ja ein Vertragsverhältnis in beide Richtungen und die Daten sind ja durch die Einbuchung der Flüge durch den RV ohnehin vorhanden.

Es gab Hinweise aus dem Umfeld Reisevermittler, wonach die Reihenfolge Erstattung durch RV und nach Abschluss die spätere Einreichung der Ansprüche zur Ausgleichszahlung bei der Airline problemloser vonstatten geht als anders herum. Aber keine eigenen Erfahrungen.
 

NikSeib

Erfahrenes Mitglied
29.11.2016
1.241
759
Also der Veranstalter war FTI und Airline Coredon also werden wir jetzt so oder so erstmal FTI das Geld abnehmen schon aus Prinzip.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.809
3.097
Natürlich. Es besteht ja ein Vertragsverhältnis in beide Richtungen und die Daten sind ja durch die Einbuchung der Flüge durch den RV ohnehin vorhanden.
Korrekt aber mit der Argumentation kommst du nicht weit.

Zum Beispiel würden so persönliche Daten weiter gegeben wenn Reisender 1 zwar die Pauschalreise bucht und hierzu seine umfassenden Daten angibt aber für die Mitreisenden reicht ja der Name und Geburtsdatum.
Wenn aber Reisender 2 den Anspruch für 1 und 3 gellend macht würden Daten übermittelt werden die über die Informationen die der Veranstalter hat hinaus gehen.
Noch eindeutiger wird es wenn die Forderung abgetreten wird, zwischen dem Dritten besteht dann gar kein Vertragsverhältnis.
 

meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
7.005
6.131
Korrekt aber mit der Argumentation kommst du nicht weit.

Zum Beispiel würden so persönliche Daten weiter gegeben wenn Reisender 1 zwar die Pauschalreise bucht und hierzu seine umfassenden Daten angibt aber für die Mitreisenden reicht ja der Name und Geburtsdatum.
Wenn aber Reisender 2 den Anspruch für 1 und 3 gellend macht würden Daten übermittelt werden die über die Informationen die der Veranstalter hat hinaus gehen.
Noch eindeutiger wird es wenn die Forderung abgetreten wird, zwischen dem Dritten besteht dann gar kein Vertragsverhältnis.

Dürfte von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO gedeckt sein: Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten (Reiseveranstalter oder Airline, in Abhängigkeit davon, wer als erstes zahlt), sofern kein überwiegendes Interesse der betroffenen Person besteht. Berechtigtes Interesse: Vermeidung von Überzahlung des Gläubigers durch "double dipping". Überwiegendes Interesse der betroffenen Person: m.E. nicht gegeben.
 
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alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.809
3.097
Dürfte von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO gedeckt sein:
Ein Grundsatz der DSGVO ist aber auch die Datensparsamkeit, für persönliche Daten gibt es absolut keine Notwendigkeit, wenn überhaupt würde es reisen für den Vorgang der Buchung XY wurde bereits Betrag YX ausgezahlt.