OGH Urteil Österreich

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Anonym26015

Guest
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Frage an Experten: Laut letztem OGH Urteil in Österreich darf OS keine Nachberechnung eines nicht abgeflogenen Leg's durchführen. Habe ich nun auch Anspruch auf Beförderung ohne Aufzahlung wenn ich X-Y-Z-Y-X buche und erst ab Y fliege! Letzter Leg wurde mir in >50 Fällen NIE nachberechnet. Wäre ja wunderbar da OS ja, wie bekannt, sehr gute Preise in C ab X (z.B. BUD) bietet!
 

wasserkraft

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
1.173
231
STR
Der Unterschied liegt in Recht haben und Recht bekommen.

Den letzen Flug einer Buchung nicht antreten -> kein Problem
Den ersten Flug einer Buchung nicht antreten -> komplettes Ticket wird ungültig
 
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Anonym26015

Guest
Das Urteil bezog sich aber genau auf jenen Fall "den ersten Flug einer Buchung nicht antreten ..."
Der Kläger bekam Recht! Auch eine AUA, LH oder sonst wer kann eine gültige Rechtssprechung nicht einfach ignorieren!
 

ilhayahelwa

Erfahrenes Mitglied
30.12.2010
498
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VIE/AKL
Das Urteil bezog sich aber genau auf jenen Fall "den ersten Flug einer Buchung nicht antreten ..."
Der Kläger bekam Recht! Auch eine AUA, LH oder sonst wer kann eine gültige Rechtssprechung nicht einfach ignorieren!

Hast du die GZ des Urteils zur Hand?

Edit: Ich denk ich hab das Urteil von dem du sprichst gefunden: 2Ob182/12x
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.w...=JJT_20130124_OGH0002_0020OB00182_12X0000_000

OGH bestätigt dabei eine frühere E:

Die beanstandete Klausel erfasst nicht nur Fälle, in denen der Fluggast von vornherein die Nutzung nur eines von mehreren Flügen eines Kombinationsangebots beabsichtigt und so das Tarifsystem der Beklagten bewusst umgeht. Sie belastet auch Kunden, die zunächst das Kombinationsangebot nutzen wollen und sich erst später - etwa wegen der Versäumung oder der Verspätung eines Zubringerfluges oder wegen einer Änderung ihrer Reisepläne - anders entschließen. In diesen Fällen liegt kein bewusstes Ausnutzen der Tarifstruktur der Beklagten vor. Das fällt bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen entscheidend ins Gewicht. Denn hier steht dem allgemeinen Interesse der Beklagten am Aufrechterhalten ihrer Tarifstruktur ein mangels Umgehungsabsicht konkret schützenswertes Interesse des Kunden an der Anwendung des dispositiven Rechts gegenüber. ...
Die beanstandete Klausel ist daher in einem Teil ihres Anwendungsbereichs gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
 
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wasserkraft

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
1.173
231
STR
Das Urteil bezog sich aber genau auf jenen Fall "den ersten Flug einer Buchung nicht antreten ..."
Der Kläger bekam Recht! Auch eine AUA, LH oder sonst wer kann eine gültige Rechtssprechung nicht einfach ignorieren!

Willkommen im richtigen Leben :)
AUA und LH können die Rechtssprechung ignorieren!

Nachberechnungen kommen kaum vor, jedoch wird wenn du erst mit dem Y-Z Leg anfängst dein Ticket storniert sein.
Das OHG Urteil bringt dir dann am Check-In nix. Was du tun kannst ist dir einen neuen Flug buchen und dann klagen.
Für viele ist dabei der Aufwand zu hoch und so kann AUA, LH & Co die Rechtslage ignorieren.
 

ilhayahelwa

Erfahrenes Mitglied
30.12.2010
498
1
VIE/AKL
Willkommen im richtigen Leben :)
AUA und LH können die Rechtssprechung ignorieren!

Nachberechnungen kommen kaum vor, jedoch wird wenn du erst mit dem Y-Z Leg anfängst dein Ticket storniert sein.
Das OHG Urteil bringt dir dann am Check-In nix. Was du tun kannst ist dir einen neuen Flug buchen und dann klagen.
Für viele ist dabei der Aufwand zu hoch und so kann AUA, LH & Co die Rechtslage ignorieren.

Grundsätzlich richtig. Da nun aber bereits zwei Senate des OGH zum selben Ergebnis kommen könnte man das nachträgliche Einklagen durchaus riskieren,
sofern man klagemutig ist und den entsprechenden langen Atem sowie finanziellen Background hat.

Klar ist aber auch, dass wir kein Caselaw haben und trotz Vorjudikatur der Prozessausgang immer ungewiss ist.

Könnte mir auch vorstellen, dass da mittelfristig Agenturen à la euclaim drauf aufspringen...
 

un_lustig

Erfahrenes Mitglied
14.02.2011
2.071
451
VIE
Nur wenn du dir einen Flug erst am Flughafen buchen musst, wrd es teuerer.

Kann man dann auf erstattung der neuen Buchung auch klagen ?