Waren aus Polen kein Problem.
Waren aus Russland : Rechnung mitführen und dann den ROTEN Ausgang am Zoll in Deutschland benutzen. Sofern dre Betrag der Waren <430 € die je Person mitführen kann, kann man auch den Grünen Ausgang benutzen. Waren kann nicht teilbar sein. D.h. >430€ je Produkt kann nicht auf 2 Personen verteilt werden, dann immer Roten Ausgang.
Was passiert : Es gibt ein nettes Gespräch mit dem Zöllner. Der schaut sich die Rechnung an und prüft den aktuellen Zoll-Wechselkurs für den geltenden Monat. Dann wird auf den Rechnungsbetrag die 19% MwSt. abgerechnet die man bezahlen muss und gut ist.
Evtl. jedoch nicht notwendigerweise fällt noch ein ZOLL an. Kann, muss nicht. Es ist daher wichtig zu wissen von welchem Tier, bzw. richtig oder falscher Pelz. Mit einer Zolltarifnummer kommt man da schon schneller weiter und kann gleich prüfen wieviel % Zoll zu zahlen ist (ggfls)
Update : Hab gerade Deinen link mir angeschaut. Bei dem Preis ist es unwahrscheinlich, dass der Betrag auch in RUS < 430 € ist. Hier werden auf jeden Fall die 19% Einfuhrumsastzsteuer fällig.
Wenn ich nicht ganz falsch bin auf den ersten Blick, dann ist das die Zolltarif Nummer : 4106 92
Beinhaltet :
HÄUTE, FELLE (ANDERE ALS PELZFELLE) UND LEDER
- von anderen Tieren
4106 92
- - in getrocknetem Zustand (crust)
Darauf sind auf Drittlandimport bzw. RUS Import 2% Zoll abzuführen + die entsprechenden 19%
Vorab braucht man hier nichts unternehmen. Einfach den roten Ausgang mit Rechnung
PS : Wie im Post #4 gemeldet - Das sicherste gerade auch wegen dieser Preisklasse - beim am Ort nächsten Zoll vorbbeischauen oder anrufen !
PPS : Fussnote beim Zoll :
CD568 Das Inverkehrbringen sowie die Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft ist verboten (siehe Artikel 3, Verordnung (EG) Nr. 1523/2007).
CD603 Robbenerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von einer Bescheinigung oder einer schriftliche Einfuhrerklärung und einem Dokument, aus dem das Erwerbsland hervorgeht, begleitet werden (Verordnung (EU) Nr. 737/2010 (ABl. L 216)).