Senkung der Luftverkehrssteuer zum 01.06.2026

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Hanomax

Neues Mitglied
09.04.2019
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Am 13 .November 2025 wurde durch den Koalitionsausschuss eine Senkung der Luftverkehrssteuer zum 01.06.2026 beschlossen. Wenn ich mir eine Auflistung der Steuern und Gebühren. bei verschiedenen Fluggesellschaften für Flüge, die nach dem 01.06.2026 geplant sind ansehe, dann wird noch die aktuelle Luftvehrkehrssteuer angezeigt. Das ist ja soweit auch korrekt, da die entsprechende Verordnung über die Absenkung noch nicht erlassen wurde.

Das die Fluggesellschaften die Steuersenkung an ihre Kunden weitergibt wird von vielen Fachleuten aus unterschiedlichen Gründen bezweifelt und wird sich erst nach einer finalen Änderung zeigen.

Was passiert eurer Meinung nach, wenn ich jetzt bereits eine Flug buchen würde, der nach dem 01.06.2026 durchgeführt wird und dem nach derzeitiger Preisaufstellung der Airline noch die derzeitige, höhere Luftverkehrssteuer zugrunde liegt? Gilt die Steuer, die zum Zeitpukt der Buchung gültig ist, oder gilt die Steuer, die zum Zeitpunkt des Fluges aktuell ist?
 

FCL

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02.04.2020
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Am wichtigsten ist doch aber, dass die ganzen Fluglinien die vor kurzem noch so über die hohen Steuern gejammert haben, nun bald wieder jeden deutschen Provinzflughafen mehrmals am Tag anfliegen werden – jetzt, wo es sich ja endlich wieder lohnt – nicht wahr? Nicht wahr?

[Sprecherstimme: Nein, so kam es natürlich nicht...]
 

Hanomax

Neues Mitglied
09.04.2019
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Ich fürchte, daß das so wird wie in der Gastronomie. Da wird die MwSt-Senkung ja auch nicht an die Kunden weiter gegeben.
Ja, das glaube ich auch. Das war aber hier aber nicht die Frage. Es geht darum, dass zum Zeitpunkt der Flugbuchung eine Steuer ausgewiesen wird, die zum Zeitpunkt der Flugdurchführung nicht mehr gültig ist. Die Fluggesellschaft zahlt die Steuer erst bei Flugdurchführung.
Sobald die Steuersenkung mit einer entsprechenden Verordnung rechtskräftig wird, werden die Fluggesellschaft vermutlich nur den entsprechenden Wert in der Übersicht der Steuern und Gebühren ändern und den ausgewiesenen Ticketpreis konstant halten.
 
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internaut

Erfahrenes Mitglied
05.04.2010
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und wenn die Steuern steigen, verlangen manche Airlines ja gerne noch einen Nachschlag vom Kunden. Such is business.
 

bcs13

Erfahrenes Mitglied
22.11.2010
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Ja, das glaube ich auch. Das war aber hier aber nicht die Frage. Es geht darum, dass zum Zeitpunkt der Flugbuchung eine Steuer ausgewiesen wird, die zum Zeitpunkt der Flugdurchführung nicht mehr gültig ist. Die Fluggesellschaft zahlt die Steuer erst bei Flugdurchführung.
Sobald die Steuersenkung mit einer entsprechenden Verordnung rechtskräftig wird, werden die Fluggesellschaft vermutlich nur den entsprechenden Wert in der Übersicht der Steuern und Gebühren ändern und den ausgewiesenen Ticketpreis konstant halten.
Wie meinst Du das denn? Die Fluggesellschaft hat von dir die volle Steuer kassiert und führt nur die reduzierte Steuer ab. Wenn sie dann nachträglich noch die Angaben für diesen Flug verändert (was sie m.M.n. nicht machen wird), müßte sie entweder dir einen Teil zurück erstatten (wohl kaum) oder die Steuerlast senken und im gleichen Maße den Ticketpreis erhöhen. Das wäre aber rechtlich nicht zulässig, so daß sie wahrscheinlich nichts machen und den Zusatzertrag einstreichen wird.
Anderes Beispiel: ich habe für März einen Tisch in einem Restaurant gebucht, das einen Menupreis ausweist (natürlich nur brutto). Ich gebe dir Brief und Siegel, daß dieser Preis bei meinem Besuch im nächsten Jahr nicht gesenkt sein wird, sondern daß der Gastwirt einen soliden kleinen Zusatzertrag einstreicht (das nennt man Konjunkturprogramm für die Gastronomie).
 
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huby

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01.08.2021
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Noch interessanter wird es meiner Meinung nach mit no-show Tickets. Hier wird zukünftig bestimmt nur noch der reduzierte Steuersatz erstattet, auch wenn die Tickets jetzt schon mit dem höheren Satz gebucht wurden.
 

marcus67

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17.01.2015
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Am 13 .November 2025 wurde durch den Koalitionsausschuss eine Senkung der Luftverkehrssteuer zum 01.06.2026 beschlossen. Wenn ich mir eine Auflistung der Steuern und Gebühren. bei verschiedenen Fluggesellschaften für Flüge, die nach dem 01.06.2026 geplant sind ansehe, dann wird noch die aktuelle Luftvehrkehrssteuer angezeigt
Gültig ist das erst, wenn es im Bundesanzeiger steht.
 
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Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
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Die Steuer in der jeweils aktuellen Höhe wird zum Zeitpunkt des Fluges fällig. Wenn die Airline bei Buchung einen höheren Betrag vorab vereinnahmt hat, muss sie die Überzahlung nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung erstatten. Letztlich das selbe Prinzip wie beim Nichtantritt - nicht weitergeleitete Steuern müssen erstattet werden.

Ob man sich die Mühe für 3 bis 14 Euro macht, steht auf einem anderen Blatt.
 
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Langstreckenpendler

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28.12.2021
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Die Steuer in der jeweils aktuellen Höhe wird zum Zeitpunkt des Fluges fällig. Wenn die Airline bei Buchung einen höheren Betrag vorab vereinnahmt hat, muss sie die Überzahlung nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung erstatten. Letztlich das selbe Prinzip wie beim Nichtantritt - nicht weitergeleitete Steuern müssen erstattet werden.
Na, der Punkt ist aber doch erstmal, wer tatsächlich besteuert wird.
Das meint ob
a) die Airline selbst pro Ticket besteuert wird und die Kosten als Teil ihres Ticketpreises berechnet oder
b) ob die Airline sowas wie die Erfüllungsgehilfin bei der Besteuerung der Passagiere mit der Luftverkehrsabgabe ist.
Bei b) hättest Du sicherlich Recht.

Aber ich denke, hier wird die Airline besteuert und es läuft so wie mit der Sektsteuer, die Du normalerweise auch nicht separat zahlst sondern Teil des vereinbarten Kaufpreises ist oder wie bei der Grundsteuer, die nicht auf die Wohnungsmiete in der Nebenkostenabrechnung umgelegt werden darf aber natürlich kalkulatorisch Teil der Miete ist. Und ich denke, das ist unabhängig davon, ob das nun in der Fare-Kalkulation separat ausgewiesen wird oder nicht.

Folge wäre, dass Du um zu sparen, bereits gebuchte Flüge stornieren müsstest und neu buchen müsstest. Ob sich das - abzüglich Stornogebühr - lohnt - da bin ich skeptisch.


Ob man sich die Mühe für 3 bis 14 Euro macht, steht auf einem anderen Blatt.
Möchtest Du damit etwa andeuten, dass weder Passagier noch Airline - abgesehen vom Kontoauszug - den Unterschied tatsächlich bemerken würden ;)?
Normalerweise habe ich nämlich Preisunterschiede bei Umsteigeverbindungen, die weit höher sind und entscheide mich dennoch häufig für die teurere Variante, wenn sie mir z.B. 4 oder mehr Stunden spart.

Das gleiche Argument - Zeit - zählt bei mir auch bei innerdeutschen Flügen. Bloß da hat man inzwischen bei LH so ausgedünnt, dass ich dieses Jahr meine gewohnte 26.12./27.12. BRE-FRA-LEJ-Flugverbindung gegen eine BRE-HAJ-LEJ-Bahnverbindung getauscht habe. 03:30 Uhr zuhause los und 6:00 Uhr Abflug Bremen ist deutlich unfreundlicher als 08:30 zuhause los und 9:23 mit dem Zug ab nächsten Bahnhof - bei gleicher Ankunftszeit.
Ich hab das normalerweise auf Meilen geflogen, d.h. für ein paar S&G, das Bahnticket gibts aber auch - 1. Klasse als Umwandlung von Accor-Punkten (Wert 40 Euro pro Richtung) zum Pauschalpreis - das macht beides den Kohl nicht fett.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
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Na, der Punkt ist aber doch erstmal, wer tatsächlich besteuert wird.
Das meint ob
a) die Airline selbst pro Ticket besteuert wird und die Kosten als Teil ihres Ticketpreises berechnet oder
b) ob die Airline sowas wie die Erfüllungsgehilfin bei der Besteuerung der Passagiere mit der Luftverkehrsabgabe ist.
Bei b) hättest Du sicherlich Recht.

Es ist gemäß § 6 Abs. 1 LuftVStG die Option a), aber trotzdem muss die Airline erstatten. Vgl. z.B. LG Landshut, Versäumnisurteil vom 26.10.21:

Bei Buchung der Flüge hat der Buchende die jeweiligen Steuern, Gebühren und Zuschläge an die Beklagte überwiesen. Aufgrund des Nichtantritts der Flüge seitens der Buchenden ist die Beklagte indes nicht verpflichtet, diese Steuern und Gebühren tatsächlich an die zuständigen Stellen, d.h. das Finanzamt bzw. den Flughafen u.a., abzuführen. Damit ist auch der Buchende nicht verpflichtet, den entsprechenden Betrag an die Beklagte zu zahlen, weshalb diese den entsprechenden Betrag rechtsgrundlos i.S.v. §§ 648 S. 1, 812 Abs. 1 S. 1 BGB erlangt hat und folglich im Wege des bereicherungsrechtlichen und werkvertraglichen Ausgleichs verpflichtet ist, den Betrag zurückzuerstatten.

Das gleiche Argument - Zeit - zählt bei mir auch bei innerdeutschen Flügen. Bloß da hat man inzwischen bei LH so ausgedünnt, dass ich dieses Jahr meine gewohnte 26.12./27.12. BRE-FRA-LEJ-Flugverbindung gegen eine BRE-HAJ-LEJ-Bahnverbindung getauscht habe. 03:30 Uhr zuhause los und 6:00 Uhr Abflug Bremen ist deutlich unfreundlicher als 08:30 zuhause los und 9:23 mit dem Zug ab nächsten Bahnhof - bei gleicher Ankunftszeit.

Wenn es danach geht, kann man, sobald man umsteigen muss, eigentlich immer Autofahren.
 

Hanomax

Neues Mitglied
09.04.2019
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3
Ich habe mir mal die Mühe gemacht und die AGB's bzw. ABB's einiger Fluggesellschaften angesehen. Bei einer Fluggesellschaft heisst es zu dem Thema sinngemäss:
"Der geschuldete Gesamtflugpreis setzt sich aus dem Flugpreis und den Steuern und Gebühren zusammen. Es gelten die mit der Buchung bestätigten Leistungen und Gesamtflugpreise." Damit würden sowohl nachträgliche Erhöhungen, als auch Senkungen von Steuern und Gebühren den Kunden nicht betreffen.
 

Langstreckenpendler

Erfahrenes Mitglied
28.12.2021
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Es ist gemäß § 6 Abs. 1 LuftVStG die Option a), aber trotzdem muss die Airline erstatten. Vgl. z.B. LG Landshut, Versäumnisurteil vom 26.10.21:

Bei Buchung der Flüge hat der Buchende die jeweiligen Steuern, Gebühren und Zuschläge an die Beklagte überwiesen. Aufgrund des Nichtantritts der Flüge seitens der Buchenden ist die Beklagte indes nicht verpflichtet, diese Steuern und Gebühren tatsächlich an die zuständigen Stellen, d.h. das Finanzamt bzw. den Flughafen u.a., abzuführen. Damit ist auch der Buchende nicht verpflichtet, den entsprechenden Betrag an die Beklagte zu zahlen, weshalb diese den entsprechenden Betrag rechtsgrundlos i.S.v. §§ 648 S. 1, 812 Abs. 1 S. 1 BGB erlangt hat und folglich im Wege des bereicherungsrechtlichen und werkvertraglichen Ausgleichs verpflichtet ist, den Betrag zurückzuerstatten.
Wäre nach meinem Verständnis ein anderer Fall (Erstattung bei Stornierung wenn sonst ggf. alles einbehalten wird) aber ich bin kein Rechtsanwalt.
Hier geht es nach meinem Verständnis darum, dass ein Flug gebucht und bezahlt ist und sich bis zum Abflug ggf. die Kalkulationsgrundlage der Airline ändert. Wäre doch bei sich ändernden Treibstoffpreisen, Equipment-Change etc. auch nicht anders.

Wenn es danach geht, kann man, sobald man umsteigen muss, eigentlich immer Autofahren.
Du kennst meine Bahnanbindung nicht ;-) Ich hab 30 km bis zum nächsten Bahnhof und 100 km bis Fernverkehr (mit 2mal Umsteigen (ALT auf Überlandbus auf Bahn - nicht unter 2,5 h