Sofortige Fälligkeit von Flugpreisen auf Prüfstand

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longhaulgiant

Erfahrenes Mitglied
22.02.2015
10.226
9.713
Endlich wird diese Unsitte mal angegangen! Ich finde es schon seit Jahren eine unglaubliche Frechheit mit welcher Selbstverständlichkeit sich die Carrier hier ein zinsloses Darlehen gewähren obwohl noch genau gar keine Leistung erbracht wurde.
Abschlagszahlung und Restzahlung 30 Tage vorher wären für beide Seiten die fairste Lösung (so wie es im Artikel hervorgeht ja auch schon bei Pauschalreisen ist)...
 

Werner77

Aktives Mitglied
22.05.2012
109
1
Bin sehr gespannt.
Allerdings dürfte es auch einige Zeit dauern, bis die Airlines Ihre Systeme dementsprechend umstellen.
 

airhansa123

Erfahrenes Mitglied
03.11.2012
4.144
14
Abschlagszahlung und Restzahlung 30 Tage vorher wären für beide Seiten die fairste Lösung

Das witzige ist ja bei der Klage der Bezug zum Werkvertrag. Die Vergütung des Werkvertrages ist in §641 BGB geregelt. Dabei ist die Vergütung bei Abnahme des Werkes zu entrichten bzw. wenn man das versprochene Werk ganz oder teilweise erhalten hat. Auf einen Flug bezogen kann das ja dann nicht vor einem Flug sein, sondern allenfalls während des Fluges bzw. nach Landung. Das wird bestimmt sehr lustig ....:D

Der Vorschlag mit den 30 Tagen vor Abflug mag eine sinnvolle Lösung sein, passt aber auch nicht zur Systematik des §641 Fälligkeit der Vergütung beim Werkvertrag.
 
Zuletzt bearbeitet:

Siwusa

Erfahrenes Mitglied
24.11.2010
4.884
-22
Was ein Schwachsinn schon wieder... allein wie viel die Umsetzung kosten würde... und dann ist die Kreditkart nicht gedeckt, von welcher die 2. "Rate" abgehen soll, und die Airline storniert die ganze Geschichte...
 

singmeister

Erfahrenes Mitglied
16.08.2011
2.408
110
BSL
Was ein Schwachsinn schon wieder... allein wie viel die Umsetzung kosten würde...

Richtig. Das ist wie bei vielen Geschichten von den Verbraucherschützern: Es wird geklagt, gewonnen und eine neue Regelung erzwungen. Effekt: Preise steigen, da die Kosten für die neue Regelung natürlich der Kunde tragen muss.
 
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A340_600

Erfahrenes Mitglied
22.02.2012
1.480
2
HAM, SYD
Ich habe mir zu der Sache auch schon mal Gedanken gemacht, finde es aber so wie es ist für mich persönlich am besten. So kommen keine bösen Überraschungen im Nachhinein rüber und bei anderen Transportleistungen ist es auch seit Jahr und Tag üblich, bei der Buchung zu bezahlen.
Heißt natürlich nicht dass es deshalb auch so bleiben muss, die Abwicklung würde durch eine solche Veränderung aber extremst erschwert.

Es steht ja jedem offen, die Tickets erst am Schalter zu buchen, dann allerdings zum Flex Preis. So wie man bei der Hotelbuchung auch gleich, oder - teurer - auch erst bei Ankunft bezahlen kann.
 
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Mr. Hard

Spaßbremse
23.02.2010
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Im übrigen müsste nach dieser Logik auch die Post an den Pranger, schließlich werden die Wertzeichen im voraus gekauft .
 
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longhaulgiant

Erfahrenes Mitglied
22.02.2015
10.226
9.713
Im übrigen müsste nach dieser Logik auch die Post an den Pranger, schließlich werden die Wertzeichen im voraus gekauft .

Ich glaube die Wertmarken und die eigentliche Beförderung sind zwei getrennte Geschäfte, wobei nur auf letzteres der Werkvertrag Anwendung findet.
 

rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
6
HAM
Endlich wird diese Unsitte mal angegangen! Ich finde es schon seit Jahren eine unglaubliche Frechheit mit welcher Selbstverständlichkeit sich die Carrier hier ein zinsloses Darlehen gewähren obwohl noch genau gar keine Leistung erbracht wurde.
Abschlagszahlung und Restzahlung 30 Tage vorher wären für beide Seiten die fairste Lösung (so wie es im Artikel hervorgeht ja auch schon bei Pauschalreisen ist)...

Der BGH sieht das in seinem heutigen Urteil anders und hält die jetzige Regelung für richtig:

Pressemitteilung Nr. 41/16 Luftfahrtunternehmen dürfen Zahlung des Flugpreises bei Buchung verlangen
 
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longhaulgiant

Erfahrenes Mitglied
22.02.2015
10.226
9.713
So sei es denn... Der Argumentation in der Urteilsbegründung kann ich allerdings nur teilweise folgen.
Während es durchaus einleuchtet, dass das Insolvenzrisiko schwerer als ein Faustpfand des Kunden wiegt, so sehe ich das in den Punkten EU-Fluggastrechteverordnung und Zinsnachteil etwas anders.
Zum einen ist eine Verordnung nur dann etwas wert wenn man sich auch daran hält, was ja momentan mitunter nicht der Fall ist. Da werden auch schon mal an sich legitime Ansprüche abgelehnt. Von daher kann ich der Begründung "existiert eine Grundlage auf der die Gesellschaften angehalten werden die Leistung zu erbringen" ganz genau gar nichts abgewinnen.
Zum anderen sehe ich nicht, dass die Airline mir bei frühzeitiger Buchung einen besseren Preis aufgrund von Zinsgewinnen macht. Das ist regelmäßig nicht der Fall. Wenn dem so wäre, dann müsste ein Flugticket in regelmäßigen Intervallen um die entgangenen Zinsgewinne der Airline teurer werden. Wir alle wissen aber, dass dem nicht so ist. Ergo ist das Argument "bekommt es billiger" in meinen Augen ein Schlag ins Gesicht der Verbraucher.

Das Bedenklichste an diesem Richterspruch finde ich allerdings die Selbstverständlichkeit mit der man die Regelungen eines Werkvertrags hier mit einem Federstrich übergehen kann. Warum und wieso die Regelungen des Werkvertrags hier nicht zur Anwendung kommen sollen erschließt sich mir aus dem Text nicht. Insbesondere finde ich die Parallele zu anderen Personenbeförderungsgeschäften für grundlegend falsch, da diese zeitlich deutlich näher am Leistungsdatum liegen als hier in diesem Fall.

Aber nun gut. Die Regelung wird wohl nun weiterhin bestehen. Des einen Leid, des andern Freud'.
 

airhansa123

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03.11.2012
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rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
6
HAM
Und den Bezug zum Werkvertrag halte ich eh für weit hergeholt.

Das wurde ja wohl auch laut Presseberichten in der mündlichen Verhandlung vom Gericht in Zweifel gezogen, ob das Werkvertragsrecht überhaupt (noch) angemessen für den heutigen Luftverkehr ist.

Sehe ich auch so. Das ist ja heute de facto eher wie Brötchen verkaufen organisiert, als wie (beispielhaft) ein Hausbau oder ein anderes "richtiges" Werk.
 
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berlinet

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21.07.2015
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3.029
Insbesondere finde ich die Parallele zu anderen Personenbeförderungsgeschäften für grundlegend falsch, da diese zeitlich deutlich näher am Leistungsdatum liegen als hier in diesem Fall.

Entscheidet nicht der Kunde, wie nah am Leistungsdatum er bucht? Will man als Konsequenz, dass die Airlines nur Tickets mit nahem Leistungsdatum verkaufen? Wann werden denn Fernbustickets und Bahntickets gekauft?
 
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fhanfi

Erfahrenes Mitglied
20.03.2013
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Och schade, habe schon ein neues Geschäftsfeld gewittert...in den ersten 5 Minuten nach Verkaufsstart alles wegkaufen und dann bei Ebay versteigern (vgl. Konzertkarten). Natürlich nur Fullflex
 
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longhaulgiant

Erfahrenes Mitglied
22.02.2015
10.226
9.713
Entscheidet nicht der Kunde, wie nah am Leistungsdatum er bucht? Will man als Konsequenz, dass die Airlines nur Tickets mit nahem Leistungsdatum verkaufen? Wann werden denn Fernbustickets und Bahntickets gekauft?

Hebt und senkt die Bahn oder Fernbusunternehmen die Preise nach Belieben wie es die Airlines tun? Ist das ferne Leistungsdatum ein Grund den Kunden Liquiditätsengpässe und Zinsausfälle zuzumuten? Kann man deshalb keine Lösung anstreben die beiden Seiten gerecht wird?
 

A340_600

Erfahrenes Mitglied
22.02.2012
1.480
2
HAM, SYD
Also egal ob nun bei der Bahn oder beim Flug, ich habe beides schon nur 2 Tage oder auch monatelang im Voraus gebucht, und ich habe bei beiden schon heftige Preisschwankungen gesehen.
 
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longhaulgiant

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22.02.2015
10.226
9.713
Ja so ist es.

Übrigens nicht nach eigenem Belieben, sondern gemäß Marktnachfrage.

Kann ich aus meiner Erfahrung heraus nicht bestätigen. Zugtickets und in noch größerem Maße Fernbustickets sind sehr preisstabil bis kurz vor Reiseantritt. Das ganze Theater mit Buchungsklassen auf und zu gibt es dort nicht. Habe ich seither zumindest nicht erleben dürfen (glücklicherweise...)
 

berlinet

Erfahrenes Mitglied
21.07.2015
5.336
3.029
Du bezahlst offenbar immer vollen Preis bei der Bahn (weil Bahncard?). "Normale" Gelegenheitsreisende schauen bei der Bahn sehr wohl auf Angebote, die nur begrenzt verfügbar sind und sich auch ständig ändern.

Und warum wohl ist auf den Fernbussen immer der Preis mit "ab ..." (9 Euro!) angegeben. Weil man eben nie weiß, für welchen Preis man das Ticket gerade bekommt.
 
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airhansa123

Erfahrenes Mitglied
03.11.2012
4.144
14
Hebt und senkt die Bahn oder Fernbusunternehmen die Preise nach Belieben wie es die Airlines tun?

Die Bahn tut es. Einer der Pioniere der Preisakrobatik in Deutschland mit wechselnden Preisen heisst übrigens Christoph Franz. Der war von 1990-1994 bei Lufthansa, dann bei der Bahn AG zuständig für ein gescheitertes, neues Preissystem, ab 2004 CEO der SWISS und selbsternannter Sanierer von LX, die sich aber zum Glück selber heilen konnte, und von 2011-2014 Vorstandvorsitzender der LH.
 
Zuletzt bearbeitet:

Fare_IT

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06.12.2012
4.492
20
Farewell City
Endlich mal eine gute und schlüssige Begründung, die auch praxisgerecht das gesamte Umfeld (IATA Usancen, Fluggastrechteverordnung etc.) mit einbezieht. Und den Bezug zum Werkvertrag halte ich eh für weit hergeholt.

Bleibt abzuwarten wann die nächste Klage folgt, insbesondere der Bezug zur IATA und den üblichen
Abrechnungsmechanismen könnte sich noch als Boomerang erweisen.

Schließlich arbeiten alle Airlines aktuell proaktiv und forcierend genau daran,
Abrechnung und Buchung über eigene Systeme laufen zu lassen und eben den globalen
Standard zu umgehen. Das Stichwort hier ist Direct Connect.

Mich erstaunt dass dies die BGH Richter nicht auf dem Schirm hatten.
 

longhaulgiant

Erfahrenes Mitglied
22.02.2015
10.226
9.713
Bleibt abzuwarten wann die nächste Klage folgt, insbesondere der Bezug zur IATA und den üblichen
Abrechnungsmechanismen könnte sich noch als Boomerang erweisen.

Schließlich arbeiten alle Airlines aktuell proaktiv und forcierend genau daran,
Abrechnung und Buchung über eigene Systeme laufen zu lassen und eben den globalen
Standard zu umgehen. Das Stichwort hier ist Direct Connect.

Mich erstaunt dass dies die BGH Richter nicht auf dem Schirm hatten.

Gut erkannt. Das ist in der Tat etwas, was man hätte einbeziehen können.

Wirklich wundern tun mich manche BGH Sprüche aber nicht. Die haben auch in der Vergangenheit schon ziemliche Gurken produziert die später teilweise vom BVerfG wieder einkassiert wurden. Glaube aber nicht, dass es dieser Fall dahin schaffen wird. Zu wenig grundrechtsrelevant.
 

schlauberger

Erfahrenes Mitglied
17.02.2013
2.438
207
Mich erstaunt dass dies die BGH Richter nicht auf dem Schirm hatten.

Gut erkannt. Das ist in der Tat etwas, was man hätte einbeziehen können.

Bitte nicht vergessen, dass im Zivilverfahren der sogenannte Beibringungsgrundsatz gilt: das Gericht beschäftigt sich mit den Tatsachen, die die Parteien bzw. deren Anwälte vortragen. Wenn das also nicht thematisiert wurde, berücksichtigen die Richter es auch nicht. Beim BVerfG ist das etwas anders.
 

longhaulgiant

Erfahrenes Mitglied
22.02.2015
10.226
9.713
Bitte nicht vergessen, dass im Zivilverfahren der sogenannte Beibringungsgrundsatz gilt: das Gericht beschäftigt sich mit den Tatsachen, die die Parteien bzw. deren Anwälte vortragen. Wenn das also nicht thematisiert wurde, berücksichtigen die Richter es auch nicht. Beim BVerfG ist das etwas anders.

Dann war das ein Versäumnis der Klägerin. Danke für den Hinweis.