Spannendes Urteil zum Thema "Segment verfallen"

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bren

Aktives Mitglied
24.05.2011
104
0
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Finde ich sehr spannend, vor allem im Hinblick auf das Thema,
ob man etwa bei Anschlussflügen mitgenommen wird,
wenn man etwa des erste Leg verpasst...
dieser Fall wird zwar nicht explizit angesprochen,
meiner Meinung könnte das aber dann ebenso gelten!


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OLG Wien kippt „Hin- und Rückflugklausel“ der AUA:
Klage im Auftrag der AK Tirol gegen „Aufpreisklausel“ der AUA in zweiter Instanz erfolgreich

Das Oberlandesgericht Wien entscheidet in einem Verbandsklageverfahren gegen die Fluglinie AUA: Ein Aufpreis für das Verfallenlassen eines Fluges ist unzulässig.

Die vom VKI im Auftrag der AK Tirol gegen die Fluglinie AUA eingebrachte Verbandsklage gegen die „Hin- und Rückflugklausel“ der AUA war in zweiter Instanz erfolgreich. Die gerichtlich bekämpfte Klausel sieht vor, dass bei Verfallenlassen eines Fluges ein Aufpreis zu bezahlen ist: Der Kunde muss die Flugkupons (Hin- und Rückflug) in der angegebenen Reihenfolge verwenden, andernfalls er nachträglich mit einem Aufpreis belastet werden kann, obwohl der gesamte Flug (Hin- und Rückflug) bereits vollständig bezahlt wurde. Wird der verlangte Aufpreis nicht geleistet, kann ein Flug (obwohl bereits bezahlt) verweigert werden.

In seiner Entscheidung verweist das Oberlandesgericht Wien auch darauf, dass ein Reisender auch bei einem Verzicht auf einen Teil der vereinbarten Beförderungs-leistung nicht mit einer Nachzahlung rechnen muss, obwohl er bereits einen für die Gesamtleistung durch die Fluglinie nach marktwirtschaftlichen Erwägungen gestalteten Preis bezahlt hat.

So würde etwa auch niemand bei einem vergleichbaren Beförderungsvertrag mit einem Bahn- oder Busunternehmen annehmen, dass er ein weiteres Entgelt leisten muss, wenn er bereits einen (geringeren) Gesamtpreis für die Hin- und Retourfahrt beglichen hat, wovon er jedoch nur eine Fahrt antritt. Bei Verzicht auf eine Teilleistung (einen Flug) durch den Reisenden muss die Fluglinie keine zusätzlichen Leistungen erbringen, sondern hat daraus sogar eine Reihe von Vorteilen. Durch den frei bleibenden Platz im Flugzeug entsteht der Fluglinie somit schon deshalb kein Schaden, weil sie die vollständig bezahlte Beförderungsleistung ohnedies auch für andere Fluggäste zu erbringen hat und bei (rechtzeitiger) Bekanntgabe dieses Teilverzichts den Flug sogar noch einmal verkaufen kann, so das OLG Wien.

Nach Ansicht des OLG Wien weicht die Klausel bei vernünftiger Betrachtung deutlich von den Erwartungen eines durchschnittlichen Fluggastes ab, sodass die Voraussetzung des § 864a ABGB vorliegen. Nach § 864a ABGB werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor Allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte, es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) wurde von der Arbeiterkammer Tirol beauftragt, die als rechtlich unzulässig eingestufte Klausel abzumahnen. Da die Fluglinie AUA keine fristgerechte Unterlassungserklärung abgegeben hat, wurde eine Verbandsklage eingebracht. Nachdem das Handelsgericht Wien in erster Instanz noch der Argumentation der Fluglinie gefolgt ist, hat das Oberlandesgericht Wien in zweiter Instanz die gerichtlich bekämpfte Klausel als unzulässig eingestuft. Das OLG Wien beurteilt die Klausel als überraschend und daher als rechtlich unzulässig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
 
E

embraer

Guest
Ich habe das leider nicht ganz mitbekommen. Ist das wirklich passiert? Dass einem Fluggast, der den Rückflug verfallen liess, eine Rechnung geschickt wurde?
 

haakona

Erfahrenes Mitglied
23.12.2009
348
3
Würd mich wundern, die Fluggesellschaften sind ja auch nicht blöd und würden nie einen Aufpreis fürs Verfallenlassen eines Rückfluges einklagen.
Zum einen hat hier offenbar ein Verbraucherschutzverein geklagt und zum andern gehts eher ums VErfallenlassen eines Hinfluges oder Zubringers.
 
A

Anonym26015

Guest
Dieses Urteil (obwohl noch nicht rechtskräftig) ist ein eindeutiges Signal, dass die Preisstruktur von OS, LH und Co nicht mehr zeitgemäß ist! ENDLICH wehrt sich jemand! Mit einem Aktions-Bahnticket Wien - München könnte ich auch in Salzburg einsteigen und habe damit der dem Unternehmen keinen Schaden zugefügt. Dito früher aussteigen!
 
Moderiert:

MANAL

Erfahrenes Mitglied
29.05.2010
15.464
11.833
Dahoam
Liegt ja hauptsächlich daran dass das Flugtarifsystem völlig krank ist :sick:

Aber je komplizierter und undurchsichtiger desto besser, dann findet man auch irgendwo Lücken und Fehler die ich ohne schlechtes Gewissen ausnütze :D
 

GlobetrotterVIE

Erfahrenes Mitglied
14.11.2011
512
0
VIE
Dieses Urteil (obwohl noch nicht rechtskräftig) ist ein eindeutiges Signal, dass die Preisstruktur von OS, LH und Co nicht mehr zeitgemäß ist! ENDLICH wehrt sich jemand! Mit einem Aktions-Bahnticket Wien - München könnte ich auch in Salzburg einsteigen und habe damit der dem Unternehmen keinen Schaden zugefügt. Dito früher aussteigen!

Gab da mal was von der ÖBB die sich auch querlegen wollte bei sowas - die Bahntarife sind ja auch manchmal etwas komplizierter und sollten eigentlich nach gefahrener Strecke gehen, aber ab einem näheren Bahnhof auf gleicher Strecke waren die Tickets teurer wie von einem weiter entfernten, somit haben viele die Tickets mit Abfahrt beim weiter entfernten gekauft und die Bahn wollte die Tickets dann glaub ich nicht akzeptieren oder so (vielleicht kann sich hier noch jemand erinnern, ist 3-4 Jahre her glaub ich).
 

jubo14

Erfahrenes Mitglied
29.03.2010
1.027
0
zwischen DTM und PAD
Ich kann da aber nichts aufregendes finden!

Wer das erste Segment nicht antritt, muss ja nichts nachzahlen, er wird auf dem zweiten nicht mitgenommen. Da gab es schon klagen gegen, die haben die Airlines aber im Kern gewonnen. Die Folge, wer hier flexibel sein will, muss von Anfang an mehr zahlen.

Hier ging es aber um die AUA-AGB, in der steht, dass man dann nachzahlen muss, wenn man nur enen Teil der Reise macht, also z.B. ein billiges Rückflugticket für einen One-Way-Trip nutzt.
Wegen dieser Klausel sollte die AUA abgemahnt werden. Und wenn das Urteil rechtskräftig werden sollte, dann wird die Klausel wohl verschwinden müssen.
Ob das dann für die Ticket-Preise gut oder schlecht ist, wird sich zeigen müssen.

Andererseits kenne ich keinen Fall, in dem eine Airline bei einem verfallenen Rückflug tatsächlich eine Nachforderung erhoben hätte.
 

GlobetrotterVIE

Erfahrenes Mitglied
14.11.2011
512
0
VIE
Als nächstes sollt die AK mal darauf klagen, dass man für den immerhin bezahlten Flug auch die Meilengutschrift erhält - die ist ja mit dem bezahlen des Flugtickets mitbezahlt und wenn ich dann doch nicht fliege soll die Airline mal vorrechnen was ihnen an Mehrkosten entsteht wenn ich nicht mitfliege gegenüber wenn ich mitfliege (Kerosin brauchen sie nicht mehr - sogar weniger weil mein Gewicht und mein Gepäck ja nicht mitkommen, die Entsorgungskosten für den nicht konsumierten Snack könnten sie ev. in Rechnung stellen wobei ich ja auch nix konsumieren muss wenn ich doch mitfliege, ....)

Könnt noch spannend werden :D
 

MisterG

Stein-Papier-Schere Profi
02.01.2012
10.555
7
Wien
Als nächstes sollt die AK mal darauf klagen, dass man für den immerhin bezahlten Flug auch die Meilengutschrift erhält - die ist ja mit dem bezahlen des Flugtickets mitbezahlt und wenn ich dann doch nicht fliege soll die Airline mal vorrechnen was ihnen an Mehrkosten entsteht wenn ich nicht mitfliege gegenüber wenn ich mitfliege (Kerosin brauchen sie nicht mehr - sogar weniger weil mein Gewicht und mein Gepäck ja nicht mitkommen, die Entsorgungskosten für den nicht konsumierten Snack könnten sie ev. in Rechnung stellen wobei ich ja auch nix konsumieren muss wenn ich doch mitfliege, ....)

Könnt noch spannend werden :D

Du bekommst die Meilen nicht fürs Kaufen, sondern fürs fliegen ... das ist einfach argumentierbar. Denn es zaehlt ja etwa wenn man dich von direkt auf mit umsteigen umbuchen muss auch das neue Routing
 
Z

Zurich Flyer

Guest
Dieses Urteil (obwohl noch nicht rechtskräftig) ist ein eindeutiges Signal, dass die Preisstruktur von OS, LH und Co nicht mehr zeitgemäß ist! ENDLICH wehrt sich jemand! Mit einem Aktions-Bahnticket Wien - München könnte ich auch in Salzburg einsteigen und habe damit der dem Unternehmen keinen Schaden zugefügt. Dito früher aussteigen!

Genau. ENDLICH wehrt sich jemand. Wir kleinen Fische können leider nichts ausrichten. Da ist es gut, dass sich der Verbraucherschutz dieser Problematik annimmt.
 

BER Flyer

Erfahrenes Mitglied
23.05.2010
1.561
650
Ich kann da aber nichts aufregendes finden!

Wer das erste Segment nicht antritt, muss ja nichts nachzahlen, er wird auf dem zweiten nicht mitgenommen. Da gab es schon klagen gegen, die haben die Airlines aber im Kern gewonnen. Die Folge, wer hier flexibel sein will, muss von Anfang an mehr zahlen.

Hier ging es aber um die AUA-AGB, in der steht, dass man dann nachzahlen muss, wenn man nur enen Teil der Reise macht, also z.B. ein billiges Rückflugticket für einen One-Way-Trip nutzt.
Wegen dieser Klausel sollte die AUA abgemahnt werden. Und wenn das Urteil rechtskräftig werden sollte, dann wird die Klausel wohl verschwinden müssen.
Ob das dann für die Ticket-Preise gut oder schlecht ist, wird sich zeigen müssen.

Andererseits kenne ich keinen Fall, in dem eine Airline bei einem verfallenen Rückflug tatsächlich eine Nachforderung erhoben hätte.

Kannst du da ein Beispiel nennen? Meines Wissens haben die Airlines, vorallem die LH diese Prozesse immer verloren. Die Argumentation der deutschen Richter war genau analog der hier zitierten östereichischen:
Woher nimmt die Airline das Recht durch das weglassen eines beliebigen Segmentes des Rest des Beförderungsvertrags zu stornieren? Bei einem mir bekannten Prozess vor dem AG Ludwigsburg ( finde partout das AZ nicht ) ging der Richter sogar noch weiter: durch das weglassen des Segmentes ist der Airline ein wirtschaftlicher Gewinn entstanden ( weniger Kerosin, Zeitung, Brötchen und Saft gespart ). Der Richter wollte dann vom LH Vertreter wissen wieso die Airline jetzt meint einen "Schadensersatz" einklagen zu müssen. Noch weiter geht ja die Argumentation das im Falle das die Airline in der Lage war den nicht genutzten Platz auf diesem Flug noch zu besetzen man der Kunde eigentlich an dem zusätzlichen Gewinn zu beteiligen wäre.... Viele hier vergessen immer wieder das daß deutsche BGB über den AGB's der LH steht - nur weil etwas in den AGB's vereinbart wurde muss es noch lange nicht rechtens sein.
 

economyflieger

Erfahrenes Mitglied
22.02.2010
4.977
1
Ostsee
Kannst du da ein Beispiel nennen? Meines Wissens haben die Airlines, vorallem die LH diese Prozesse immer verloren. Die Argumentation der deutschen Richter war genau analog der hier zitierten östereichischen:
Woher nimmt die Airline das Recht durch das weglassen eines beliebigen Segmentes des Rest des Beförderungsvertrags zu stornieren? Bei einem mir bekannten Prozess vor dem AG Ludwigsburg ( finde partout das AZ nicht ) ging der Richter sogar noch weiter: durch das weglassen des Segmentes ist der Airline ein wirtschaftlicher Gewinn entstanden ( weniger Kerosin, Zeitung, Brötchen und Saft gespart ). Der Richter wollte dann vom LH Vertreter wissen wieso die Airline jetzt meint einen "Schadensersatz" einklagen zu müssen. Noch weiter geht ja die Argumentation das im Falle das die Airline in der Lage war den nicht genutzten Platz auf diesem Flug noch zu besetzen man der Kunde eigentlich an dem zusätzlichen Gewinn zu beteiligen wäre.... Viele hier vergessen immer wieder das daß deutsche BGB über den AGB's der LH steht - nur weil etwas in den AGB's vereinbart wurde muss es noch lange nicht rechtens sein.

Das AZ würde mich auch interessieren.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
50
56
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Vielleicht pass das hier ja ganz gut: BGH, Urteil v. 29.04.2010, Xa ZR 5/09 - Kanzlei Woicke - Fluggastrecht

Demnach ist eine Klausel unwirksam, wonach ein Ticket ersatzlos verfällt, wenn nicht alle Segmente in der vorgegebenen Reihenfolge abgeflogen werden.

ABER: Der BGH liefert eine "Gebrauchsanweisung", wie Airlines ihre Fluggäste gleichwohl dazu verpflichten können. Soweit bekannt, dürften die meisten Fluggesellschaften zumindest ihre deutschsprachigen AGB anschließend modifiziert haben.
 

mfkne

Erfahrenes Mitglied
So würde etwa auch niemand bei einem vergleichbaren Beförderungsvertrag mit einem Bahn- oder Busunternehmen annehmen, dass er ein weiteres Entgelt leisten muss, wenn er bereits einen (geringeren) Gesamtpreis für die Hin- und Retourfahrt beglichen hat, wovon er jedoch nur eine Fahrt antritt.

Schon mal in UK mit der Bahn gefahren? Steigt man dort bei einem für A -> B -> C gebuchten Ticket in B aus, verliert das Ticket seine Gültigkeit und man muss für die Strecke A -> B ein zusätzliches Entgelt bezahlen.
 

haakona

Erfahrenes Mitglied
23.12.2009
348
3
Britisches (und damit auch usamerikanisches) Recht ist sehr sehr seltsam, trotzdem würde ein Deutscher in UK nicht erwartet das er für A->B nachzahlen sollte. Das ist ja auch offenkundiger Blödsinn, ob legal oder nicht.
 

MisterBird

Erfahrenes Mitglied
18.02.2012
1.970
1
HAJ
Britisches (und damit auch usamerikanisches) Recht ist sehr sehr seltsam, trotzdem würde ein Deutscher in UK nicht erwartet das er für A->B nachzahlen sollte. Das ist ja auch offenkundiger Blödsinn, ob legal oder nicht.

In Großbritannien wird doch beim Aussteigen kontrolliert. Wenn das Ticket dann einfach nicht gültig ist, weil man eben kein Ticket nach B, sondern eines nach C gekauft hat, macht die Nachforderung Sinn. Das steht dann sicher auch in den T&C.
 

haakona

Erfahrenes Mitglied
23.12.2009
348
3
In Großbritannien wird doch beim Aussteigen kontrolliert. Wenn das Ticket dann einfach nicht gültig ist, weil man eben kein Ticket nach B, sondern eines nach C gekauft hat, macht die Nachforderung Sinn. Das steht dann sicher auch in den T&C.

Das macht es "für den einfachen Reisenden" ja nicht minder blödsinnig, das eine kürzere Strecke teurer ist.
 

MisterBird

Erfahrenes Mitglied
18.02.2012
1.970
1
HAJ
Das macht es "für den einfachen Reisenden" ja nicht minder blödsinnig, das eine kürzere Strecke teurer ist.

Na die Zeiten, in denen der Fahrpreis die Anzahl der zurückgelegten Kilometer abbildete, sind doch auch bei der Deutschen Bahn vorbei. Und bei Fluggesellschaften wundert sich doch auch niemand, wenn kurze Flüge teurer sind als lange.
 
Zuletzt bearbeitet:

Farscape

Erfahrenes Mitglied
24.09.2010
6.991
43
Wien
Schon mal in UK mit der Bahn gefahren? Steigt man dort bei einem für A -> B -> C gebuchten Ticket in B aus, verliert das Ticket seine Gültigkeit und man muss für die Strecke A -> B ein zusätzliches Entgelt bezahlen.

Was machen die wenn es mir plötzlich schlechter geht -> Magenschmerzen, Migräne, der Tfzf fährt immer so wild über Weichen, ein depressiver Schub.
Das möchte ich sehen wie eine Person mit anerkanntem und dokumentierten Krankenbild zur Kasse gebeten wird.
 

Farscape

Erfahrenes Mitglied
24.09.2010
6.991
43
Wien
Gab da mal was von der ÖBB die sich auch querlegen wollte bei sowas - die Bahntarife sind ja auch manchmal etwas komplizierter und sollten eigentlich nach gefahrener Strecke gehen, aber ab einem näheren Bahnhof auf gleicher Strecke waren die Tickets teurer wie von einem weiter entfernten, somit haben viele die Tickets mit Abfahrt beim weiter entfernten gekauft und die Bahn wollte die Tickets dann glaub ich nicht akzeptieren oder so (vielleicht kann sich hier noch jemand erinnern, ist 3-4 Jahre her glaub ich).

Korrekt. Slowakische Monatskarten auf der Strecke Wien-Bratislava sind günstiger als Verbundmonatskarten für eine kürzere Strecke.
Um zu unterbinden dass sich die Pendler die slow. Monatskarten kaufen wurde eingeführt dass ein früheres Aussteigen bzw späteres Einsteigen unzulässig ist.
Idiotisch sowas.

Wenn man auf die slowakischen Pendler durch geförderte Tarife nicht verzichten möchte muss man in Kauf nehmen dass der intelligente Kunde sich das günstigere Ticket besorgt.
 

Triple3

Erfahrenes Mitglied
19.03.2009
2.483
1
FRA
Na die Zeiten, in denen der Fahrpreis die Anzahl der zurückgelegten Kilometer abbildete, sind doch auch bei der Deutschen Bahn vorbei. Und bei Fluggesellschaften wundert sich doch auch niemand, wenn kurze Flüge billiger sind als lange.
:confused:

Letzterer Satz wäre eigentlich die Erwartungshaltung. Oder sollte da "teurer" stehen? ;)
 
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