Steuerfrage, ausländischer Bus in Deutschland

ANZEIGE

tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
10.709
140
ANZEIGE
Hab eine kleine spezielle Steuerfrage. Eine chinesische Freundin von mir hat als Agentin einen Bus für eine chinesische Tourgruppe beauftragt. Es handelt sich um einen griechischen Bus mit griechischem Fahrer der die Gruppe durch Europa fährt. In Deutschland wurden sie kontrolliert und vom Fahrer eine Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 12 UStG verlangt.



Nach § 18 Abs. 12 UStG sind grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen FA anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegen. Durch die Regelung in § 18 Abs. 12 UStG wurde eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass sich im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Abs. 4 UStG), die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, dies vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze (§ 3b Abs. 1 Satz 2 UStG) bei dem für die Umsatzbesteuerung nach § 21 AO zuständigen FA anzuzeigen haben, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 UStG) unterliegen. Das FA erteilt hierüber eine Bescheinigung, die während jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen vorzulegen ist. Bei Nichtvorlage der Bescheinigung können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach den abgabenrechtlichen Vorschriften i.H. der für die einzelne Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer verlangen. Die entrichtete Sicherheitsleistung ist im Rahmen der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG) auf die zu entrichtende Steuer anzurechnen.

Wer ist denn dafür jetzt verantwortlich, der chinesische Auftraggeber oder die beauftragte Busfirma aus Griechenland, wer hätte hier eine Genehmigung beantragen und bezahlen müssen?
 

Fare_IT

Erfahrenes Mitglied
06.12.2012
4.492
20
Farewell City
Die Personenbeförderung durch nicht inländische Fahrunternehmen durch oder ins europäische
Ausland unterliegt grundsätzlich der lokalen Umsatzsteuer.

Erbringt das Fahrunternehmen an ein Unternehmen ist die RG ohne Umsatzsteuer zu stellen,
die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge) über (im innereuropäischen Verkehr).

In diesem Fall besteht m.W. keine Verpflichtung zur Anmeldung / Registrierung oder Steuererklärung.

-------------

Wird die Leistung an eine Privatperson (oder an ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, und der Schweiz, bzw. nicht am Reverse Charge Verfahren teilnehmenden Land) erbracht, so muss der Busunternehmer die jeweilig auf den Fahrtstrecke anfallende Umsatzsteuer (je nach befahrenem Land) entrichten, und sich dafür ggf. mit einer Steuernummer der jeweils befahrenen Länder versorgen (und eine entsprechende Umsatzsteuererklärung p.a. abgeben).

In diesem Fall (wie auch im Zweifelsfall!) besteht die Pflicht zur Steuererklärung.

--------------

Verantwortlich für die korrekte Besteuerung ist m.A. einzig und allein der Leistungserbringer,
im konkreten Fall der griechische Busunternehmer.
 
Zuletzt bearbeitet:

kuususi

Erfahrenes Mitglied
18.03.2009
624
0
BOS, RLG, HAM
Der Ort der Beförderungsleistung liegt gemäß § 3a Abs. 2 S. 1 UStG am Sitzort des drittländischen Auftraggebers. Die Leistung ist mithin im Inland nicht steuerbar. Der Spediteur hat gegenüber dem Auftraggeber aus dem Drittland eine Rechnung grundsätzlich ohne ausländische Umsatzsteuer auszustellen.
 

tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
10.709
140
Danke. Kriegt der Busunternehmer die jetzt gezahlte Sicherheitsleistung mit seiner Steuererklärung zurück?
 

vantom

Erfahrenes Mitglied
02.11.2011
1.361
1
BER
www.tomflieger.net
Fast. Ich verweise auf Paragraph 3b Abs. 1 S. 1 und 2 UStG - die Beförderungsleistung wird dort ausgeführt wo die Beförderung bewirkt wird, also auf der Strecke. Der auf Deutschland entfallende Teil der Leistung ist somit ust.pflichtig.
 

vantom

Erfahrenes Mitglied
02.11.2011
1.361
1
BER
www.tomflieger.net
Die Steuerschuldnerschaft ist wieder ein anderes Thema, hier spielen noch diverse Parameter eine Rolle, denkbar wäre Par. 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG. Steuerbar/steuerpflichtig ist die Leistung trotzdem.
 

vantom

Erfahrenes Mitglied
02.11.2011
1.361
1
BER
www.tomflieger.net
Ohne Gewähr: meines Wissens hätte der Busunternehmer die Tour (wieder unabhängig von der Steuerschuldnerschaft) vorher anmelden und ggf. bezahlen müssen
 

tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
10.709
140
Ich kenne jetzt den Vertrag nicht, aber Maut (in Deutschland ja nicht aber in anderen Ländern) wird sicher extra abgerechnet. Kann man die Steuer als eine Art Maut sehen für die der Auftraggeber verantwortlich ist?
 

economyflieger

Erfahrenes Mitglied
22.02.2010
4.977
1
Ostsee
Ich kenne jetzt den Vertrag nicht, aber Maut (in Deutschland ja nicht aber in anderen Ländern) wird sicher extra abgerechnet. Kann man die Steuer als eine Art Maut sehen für die der Auftraggeber verantwortlich ist?

Wenn das die LH liest kenne ich schon wieder einen neuen Farebestandteil....=; =;