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Person XYZ hat den Wohnsitz und somit gewöhnlichen Lebensmittelpunkt in Deutschland. Arbeitetgeber im Nicht-EU - Ausland, Vertrag sagt Einsatzort Frankfurt. Der AG hat auch eine Niederlassung in Frankfurt aber besteht darauf (aus seiner Sicht alles ok) den Arbeitsvertrag am Hauptsitz im Ausland zu haben.Also das Steuerrecht ist schon etwas komplexer als das jeder Fachkundige alle Fragen beantworten kann. Daher, kann du das Thema etwas eingrenzen?
Jetzt ist es aber so dass die Person XYZ mehr als die 180 Tage in Deutschland verbringt.
Demzufolge - weil eben auch in DE gemeldet - würde Person XYZ ja auch in DE steuerpflichtig sein.
Sehe ich das richtig?
Dadurch ist die Person in D unbeschränkt steuerpflichtig (Wohnsitz oder gemeldet sein ist irrelevant dafür). D.h., wie gesagt, mit sämtlichen wo auch immer erzieltem Einkommen.Person XYZ hat [...] gewöhnlichen Lebensmittelpunkt in Deutschland.
Das DBA sollte (!) (das wäre üblich, aber natürlich musst du genau nachlesen) nun dafür sorgen, dass D das alleinige Besteuerungsrecht dieses Gehalts bekommt. U.a. heißt das, das alle in diesem Ausland einbehaltenen Steuern zurückgefordert werden können.Es besteht mit dem Land ein DBA. Gehalt wird gezahlt in besagtem Ausland, ebenso dort versteuert.
Jetzt ist es aber so dass die Person XYZ mehr als die 180 Tage in Deutschland verbringt.