LX: Swiss Flug SIN-ZRH wird von 23:10 Uhr auf den nächsten Morgen verlegt. Entschädigung?

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kravudin

Aktives Mitglied
06.03.2013
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109
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Hallo Zusammen,

die Schweiz ist ja nicht Teil der EU, somit gelten vermutlich nicht die EU Verordnungen. Hat jemand von euch eine Ahnung, ob es in der Schweiz ähnliche Verordnungen gibt bei Flügen aus einem Drittland in die Schweiz?

Kurz nochmal die Rahmenbedingungen. Unser Swiss Flug von Singapur nach Zürich wurde von heute Abend auf morgen früh verlegt. Somit ca. 8h zu spät.

Wir wurden bereits in einem Hotel untergebracht und versorgt. Haben zum Glück morgen keine wichtigen Termine Daheim und genießen die unverhoffte Urlaubsverlängerung. Nun stellt sich mir dennoch die Frage, ob uns irgendwas anderes zusteht, außer die Hotelnacht.

Liebe Grüße

Kravudin
 

Noskro

Erfahrenes Mitglied
Hab zwar grad keine Quelle parat, hatte mich aber schon mal für nen Kumpel aus Zurüch informiert und die Schweiz hat die EU-Verordnung 1 zu 1 anerkannt. Sprich die haben nichts eigenes, sondern die gilt dort auch als wäre die Schweiz EU Mitglied.


Und jetrt habe ich nochmal gegoogelt und die Seite des schweizer "Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL" (https://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home/gutzuwissen/fluggastrechte.html) samt Link dazu gefunden. Die bestätigt das beim ersten Überfliegen nochmal.

Allerdings hab ich parallel einen Artikel der NZZ gefunden, der das etwas einschränkt (Weniger Schutz als in der EU: Schweiz bremst bei Passagierrechten - NZZ NZZ am Sonntag) ...


ICh würde die Chance trotzdem als sehr hoch sehen und es (vorbehaltlich etwaiger moralischer Bedenken) probieren :)
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.573
9.973
BRU
Die EU-Verordnung als solche gilt auch in der Schweiz. Was meines Wissens nicht bzw. nicht in jedem Fall gilt, ist die Auslegung dieser durch den Europäischen Gerichtshof. D.h. in Fällen, die in der Verordnung nicht ganz klar geregelt sind, kannst Du Dich nicht auf entsprechende Urteile des EuGH berufen (könnte etwa bei der Frage relevant sein, ob ein technischer Defekt am Flugzeug als außerordentlicher Umstand gilt...)
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
8.030
3.279
CGN
Irgendein Kantonalgericht (meine ich) hat vor einiger Zeit entschieden, dass das Schweizer Bundesgesetz, dass die 261/04 für anwendbar erklärt, nur dann gilt, wenn der Zielflughafen des Fluges ein Unionsflughafen ist. LX zahlt (mit Verweis hierauf) keine Ausgleichszahlungen nach 261/04 für Flüge Schweiz-Nicht EU.
 

sitzfleisch

Erfahrenes Mitglied
13.12.2009
1.604
118
KUL/SIN/CGK nun wieder DUS
Hallo Zusammen,

die Schweiz ist ja nicht Teil der EU, somit gelten vermutlich nicht die EU Verordnungen. Hat jemand von euch eine Ahnung, ob es in der Schweiz ähnliche Verordnungen gibt bei Flügen aus einem Drittland in die Schweiz?

Kurz nochmal die Rahmenbedingungen. Unser Swiss Flug von Singapur nach Zürich wurde von heute Abend auf morgen früh verlegt. Somit ca. 8h zu spät.

Wir wurden bereits in einem Hotel untergebracht und versorgt. Haben zum Glück morgen keine wichtigen Termine Daheim und genießen die unverhoffte Urlaubsverlängerung. Nun stellt sich mir dennoch die Frage, ob uns irgendwas anderes zusteht, außer die Hotelnacht.

Liebe Grüße

Kravudin

War ZRH euer Endflugziel?
Wenn ihr noch zB nach D weitergeflogen seid-Gilt auf jeden Fall 261/04
 

08/15 PAX

Erfahrenes Mitglied
13.03.2009
1.065
1
ZRH
Hier ist die aktuelle Situation recht gut zusammengefasst:

http://www.vielfliegertreff.de/swis...lweiss-swiss-verweigern-entschaedigungen.html

Da kein realer Schaden entstanden ist bzw. der OP schlussendlich gemäss eigenen Worten sogar noch profitierte, finde diese ganze Diskussion eigentlich ein wenig sehr gierig.

Fluggesellschaften sollen bluten, wenn sie wirklich sündigen, d.h. beispielsweise schlecht ausgelastete Flüge aus Profitgier streichen und dann noch dreist lügen und wahrheitswidrig einen Defekt behaupten, doch bei echten, unvorhersehbaren technischen Problemen sollte man diese als system- bzw. gottgegeben hinnehmen und nicht noch zusätzlich Kompensationen erhalten. Hier wurde die einschlägige EU-Norm durch den EuGH wirklich krass überdehnt. Zum Glück machte die Schweiz dieses unselige Spiel hier (noch) nicht mit.
 

Petz

Erfahrenes Mitglied
08.11.2009
6.061
7.142
Nur als Info - keine Wertung meinerseits bzgl. Entschädigung:

Meist macht LX das (Annullierung am Abend, Flug als LX7... am nächsten Morgen) normalerweise wenn die Maschine einen technical hat.
Oft canceln sie aber dabei die JNB Maschine, da diese fast den ganzen Tag dort rumsteht und somit kann der Grossteil der Verspätung wieder aufgeholt werden.

Aber nagelt mich nicht drauf fest, dass es gestern auch technischer Natur war.
Gestern war die HB-JNC nach SIN geplant. Geflogen wurde dann heute Mittag mit der HB-JND, die am Morgen aus HKG kam. Daher ist SIN-ZRH ja auch verspätet.
Die HB-JNC ging dann heute Mittag pünktlich nach YUL.

Diese Situation hatte ich auch fast vor einem Monat nach HKG, als die HB-JNA technical ging (Aussage von 2 verschiedenen Personen, sowie Meldung selbst gesehen auf einem Bildschirm).
Aber LX wollte den HON unbedingt pünktlich nach HKG bringen, daher wurde ich noch schnell via FRA auf die LH umgebucht. ;)
 

kravudin

Aktives Mitglied
06.03.2013
131
109
Danke für die Antworten. Mal schauen, ob es mir den Stress wert ist. Ich denke, ich werde es einfach so auf mir beruhen lassen. Hat mir ja tatsächlich keine unannehmlichkeiten bereitet, da hat 08/15 schon recht. Liebe Grüße
 

TXL3000

Erfahrenes Mitglied
18.06.2016
1.676
1.056
TXL
Swiss Flug SIN-ZRH wird von 23:10 Uhr auf den nächsten Morgen verlegt. Entsch...

Bevor man sich Gedanken macht, ob EU261 auch in der Schweiz ganz, teilweise oder ein bisschen gilt...sollte man erst einmal den Grund für die Verspätung herausfinden...
Nö! Wenn 261/2004 keine Anwendung findet, ist auch jeder Grund oder Nichtgrund obsolet. Zuerst also immer den Anwendungsbereich einer Norm prüfen! Und wenn man den bejaht, dann ist der Grund immer noch nicht von Interesse. Der Anspruch setzt nur die Verspätung voraus, egal aus welchem Grund. Erst wenn die Airline sich dem zu entziehen versucht, spielt der Grund für die Verspätung eine Rolle, weil 261/2004 bestimmte Gründe als haftungsausschliessend anerkennt. Es gilt also eine sog. Beweislastumkehr: Nicht der Pax muss Gründe für seinen Anspruch vorbringen, sondern die Airline muss Gründe vortragen, weshalb sie nicht haftet. Im Ergebnis sind also die Gründe - die für den Pax ohnehin schwer zu ermitteln oder nachvollziehbar sind - erst dann von Relevanz, wenn die Airline die Kompensationen versagt.

Da kein realer Schaden entstanden ist bzw. der OP schlussendlich gemäss eigenen Worten sogar noch profitierte, finde diese ganze Diskussion eigentlich ein wenig sehr gierig.
Zustimmung fällt mir schwer. Die Idee von 261/2004 ist ja gerade, dass der Pax einen konkret entstandenen Schaden nicht nachweisen muss. Und weshalb die Durchsetzung gesetzlich normierter Ansprüche gierig sein soll, ist mir unklar. Das Entscheidende bei 261/2004 ist die abstrakte Vermutung eines Schadens, den die Airline zu vertreten hat - denn die konkrete Bezifferung ist meist schwierig, wenn nicht unmöglich. Mit anderen Worten: Es ist dem Gesetz egal, ob der TO sich gefreut hat, noch eine Nacht in SIN zu bleiben, oder es gehasst hat. Maßgeblich ist, dass er nicht bekommen hat, was ihm zusteht - egal, wie er sich fühlt. Als Side Effect werden die Airlines angehalten und diszipliniert, vermeidbare (!) annulierungen und Verspätungen zu unterlassen.
 
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Reaktionen: doedl und BBBuddy

datschi

Erfahrenes Mitglied
23.06.2010
768
1
DUB
Der Anspruch setzt nur die Verspätung voraus, egal aus welchem Grund. Erst wenn die Airline sich dem zu entziehen versucht, spielt der Grund für die Verspätung eine Rolle, weil 261/2004 bestimmte Gründe als haftungsausschliessend anerkennt.

Und genau da liegt die Krux begraben. Wie in dem anderen Thread auch zu erfahren ist, kennt der Verspätungsfall keine Ausgleichszahlung. Da kommt in der EU das Urteil des EUGH ins Spiel, dass ab einer gewissen Zeit die Verspätung analog einer Annullierung anzusehen ist (aus dem dann die Ausgleichszahlung folgen kann). Das gilt eben in der Schweiz nicht.
 

gonknoggin

Erfahrenes Mitglied
13.12.2010
481
9
SIN
Bin am Freitag auf der LX179 SIN-ZRH...mal schauen ob sich bis dahin alles wieder eingerenkt hat.
 

Schwaenli67

Neues Mitglied
16.02.2014
16
0
FRA
Ich war auf der Maschine nach Singapore. Verspätung wurde mit Erkrankung des Piloten und nicht rechtzeitigem Ersatzpiloten begründet. Und dann war halt Nachtstartvebot....