"Ticket später verwenden" nach Annullierung, was bedeutet das genau?

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Qwerty

Erfahrenes Mitglied
13.12.2011
408
64
ACH
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Ich habe im Februar 2025 ein innereuropäisches LH-Ticket für Januar 2026 gebucht. Die gebuchte Verbindung wurde vor paar Tagen annulliert, in der Änderungs-Mail wird angeboten beim Hinflug einen Tag später zu fliegen, beim Rückflug sogar 2 Tage später. Das passt mir überhaupt nicht. Natürlich kann ich stornieren, aber ich würde lieber das (relativ günstige) Ticket an einem anderen Tag nutzen, eventuell erst im April oder Mai 2026. Das genaue Datum werde ich wahrscheinlich erst Ende 2025 wissen. Es steht aber in der E-Mail drin, dass ich bis zum 06. Juli 2025 anworten soll "um eine Stornierung zu vermeiden".

Weiter unten in der E-Mail findet sich auch die Option "Ticket später verwenden". Das hört sich erst mal gut an, aber ich finde überhaupt keine Informationen, was das genau bedeutet.

Bis wann muss ich mich entscheiden, wenn ich die Option "Ticket später verwenden" wähle? Bis zum ursprünglichen Abflugdatum? Innerhalb von x Jahren? Und gibt es Einschränkungen bezüglich dem neuen Flugdatum? Oder kann ich mich theoretisch auch noch im Sommer 2026 entscheiden im Frühjahr 2027 zu fliegen?
 

Micha1976

Erfahrenes Mitglied
09.07.2012
6.248
4.188
Bitte nicht zu viele Details. Hinterher käme noch jemand auf die Idee, dir Alternativen zu der vorgeschlagenen Verbindung zu nennen :)

Und nein, April/Mai 2026 wird bei einem im Februar 2025 ausgestellten Ticket (Gültigkeit ein Jahr) nicht ohne Weiteres funktionieren. Frühjahr 2027 sowieso nicht.
 

Qwerty

Erfahrenes Mitglied
13.12.2011
408
64
ACH
Bitte nicht zu viele Details. Hinterher käme noch jemand auf die Idee, dir Alternativen zu der vorgeschlagenen Verbindung zu nennen :)
Es geht mir tatsächlich nur um die genaue Bedeutung von "Ticket später verwenden". Dass ich auch am ursprünglichen Datum fliegen könnte (notfalls mit anderen Airlines und anwaltlicher Hilfe), ist ein anderes Thema.
Und nein, April/Mai 2026 wird bei einem im Februar 2025 ausgestellten Ticket (Gültigkeit ein Jahr) nicht ohne Weiteres funktionieren. Frühjahr 2027 sowieso nicht.
Danke, genau so etwas in die Richtung habe auch befürchtet. Dann muss ich mir gut überlegen, wie ich vorgehe.
 

LE2012

Erfahrenes Mitglied
14.05.2012
4.094
1.285
LEJ
Laß LH stornieren, dann hast Du IMHO ein full flex Coupon für 3 Jahre...
 

Dönertier

Erfahrenes Mitglied
21.05.2024
451
346
Naja, du rufst bei LH an und sagst, dass du das Ticket zu einem späteren Zeitpunkt verwenden willst.
Habe ich gerade erst bei einem Award-Ticket gemacht. Diese sind ein Jahr gültig, ab der Buchung.
 

DrSEJ

Erfahrenes Mitglied
08.10.2011
1.212
108
TXL-DUS
Rechtlich kannst du jetzt jederzeit dieses Ticket zu einem Zeitpunkt (nach deinem ursprünglichen Flug) z.b. auch 2027 oder 2028 nach Verfügbarkeit nutzen. Verfügbar muss lediglich ein Platz zum kaufen bei Lufthansa auf der gleichen Strecke sein. Eine Rückmeldung o.ä. musst du Lufthansa nicht geben, insb. auch keine Buttons mit "ich akzeptiere" o.ä. anklicken.
Beitrag automatisch zusammengeführt:

Naja, du rufst bei LH an und sagst, dass du das Ticket zu einem späteren Zeitpunkt verwenden willst.
Habe ich gerade erst bei einem Award-Ticket gemacht. Diese sind ein Jahr gültig, ab der Buchung.
Wenn der Flug gestrichen ist, dann gilt auch die Jahresfrist nicht (hier wird oft versucht zu täuschen).
 

Dönertier

Erfahrenes Mitglied
21.05.2024
451
346
Rechtlich kannst du jetzt jederzeit dieses Ticket zu einem Zeitpunkt (nach deinem ursprünglichen Flug) z.b. auch 2027 oder 2028 nach Verfügbarkeit nutzen. Verfügbar muss lediglich ein Platz zum kaufen bei Lufthansa auf der gleichen Strecke sein. Eine Rückmeldung o.ä. musst du Lufthansa nicht geben, insb. auch keine Buttons mit "ich akzeptiere" o.ä. anklicken.
Beitrag automatisch zusammengeführt:


Wenn der Flug gestrichen ist, dann gilt auch die Jahresfrist nicht (hier wird oft versucht zu täuschen).
War bei mir war es eine Zeitänderung
 

Volume

Erfahrenes Mitglied
01.06.2018
12.297
10.121
Rechtlich kannst du jetzt jederzeit dieses Ticket zu einem Zeitpunkt (nach deinem ursprünglichen Flug) z.b. auch 2027 oder 2028 nach Verfügbarkeit nutzen.
Nicht dass ich die Aussage in Frage stellen will, aber rein aus Interesse, wo ist die Rechtsgrundlage?

Die EU261 enhält keinerlei derartige Fristen, der BGH hat aber z.B. geurteilt, dass du trotzdem nur 3 Jahre Zeit hast deine Ansprüche anzumelden.
Ich würde mal davon ausgehen, das aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch das verspätete Abfliegen von Tickets irgendwo mal eine Grenze hat. Wenn "normale" Tickets nur 1 Jahr lang gelten, würde ich auch bei späterer Nutzung diesen Zeitraum für angemessen für deinen Anspruch "zu einem späteren Zeitpunkt" fliegen zu dürfen halten.
 

Qwerty

Erfahrenes Mitglied
13.12.2011
408
64
ACH
Eine Rückmeldung o.ä. musst du Lufthansa nicht geben, insb. auch keine Buttons mit "ich akzeptiere" o.ä. anklicken.
Aber wird dann das Ticket nicht automatisch erstattet? In der E-Mail steht: "Antworten Sie bitte bis zum Sonntag 06 Juli 2025, um eine Stornierung zu vermeiden."
Laß LH stornieren, dann hast Du IMHO ein full flex Coupon für 3 Jahre...
Und wie? Indem ich die Frist verstreichen lasse?
 

Fremder

Erfahrenes Mitglied
28.04.2012
449
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Das ist ja interessant.

Hatte vor knapp einem Jahr einen ähnlichen Fall. LH hat Flug storniert, angebotene Alternativen für Hin- und Rückflug passten nicht. Ich habe darum gebeten, dass Ticket ”offen“ zu lassen, um mich in ca. einem Monat neu zu entscheiden.

Mir wurde dann -nach Rücksprache mit dem Supervisor- mitgeteilt, dass dies nicht ginge. Das Vorgehen, ein Ticket offen zu lassen, wurde während der Corona-Zeit praktiziert, sei aber mittlerweile eingestellt worden. Kurzum: ich hätte nun die Möglichkeit, mich für eine neue, konkrete Verbindung zu entscheiden oder aber kostenfrei zu stornieren.

Auch wenn ich diese Aussage für fragwürdig hielt, bin ich dem nicht weiter nachgegangen und habe das Ticket storniert.

Daher bin ich gespannt, ob es diese Möglichkeit nun doch wieder aktiv angeboten wird.
 

LE2012

Erfahrenes Mitglied
14.05.2012
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LEJ
Aber wird dann das Ticket nicht automatisch erstattet? In der E-Mail steht: "Antworten Sie bitte bis zum Sonntag 06 Juli 2025, um eine Stornierung zu vermeiden."

Und wie? Indem ich die Frist verstreichen lasse?
Egal und ggf. ja. Für alles weitere ggf. im Blog von drboese

Allerdings hast Du ja wie von anderen geschrieben eigentlich schon mit der Annullierung dein "Ticket".
 
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Volume

Erfahrenes Mitglied
01.06.2018
12.297
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Ticket später verwenden
Was verbirgt sich denn dahinter?
Umbuchen mit Tarifdifferenz (ist ja sonst ohne)?

Das Werbesprech ist auch immer allerliebst, heute sucht man keine Alternativen Verbindungen mehr, heute wird vorausgesetzt dass man sie "findet".
 

Dönertier

Erfahrenes Mitglied
21.05.2024
451
346
Was ist denn daran nicht zu verstehen?
Ich habe das schon öfter gemacht - nie Probleme gehabt.
 

DrSEJ

Erfahrenes Mitglied
08.10.2011
1.212
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TXL-DUS
Aber wird dann das Ticket nicht automatisch erstattet? In der E-Mail steht: "Antworten Sie bitte bis zum Sonntag 06 Juli 2025, um eine Stornierung zu vermeiden."

Und wie? Indem ich die Frist verstreichen lasse?
Früher war das wohl mal so, dass dann auch mal durch Lufthansa einseitig erstattet wurde.
Dann fordert man zur Ersatzbeförderung (nach Wunsch) auf, bucht dann selbst den Flug, die Differenz aus Erstattung und Kosten des neuen Fluges fordert man dann ein, ggf. per Klage.
 

DrSEJ

Erfahrenes Mitglied
08.10.2011
1.212
108
TXL-DUS
Nicht dass ich die Aussage in Frage stellen will, aber rein aus Interesse, wo ist die Rechtsgrundlage?

Die EU261 enhält keinerlei derartige Fristen, der BGH hat aber z.B. geurteilt, dass du trotzdem nur 3 Jahre Zeit hast deine Ansprüche anzumelden.
Ich würde mal davon ausgehen, das aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch das verspätete Abfliegen von Tickets irgendwo mal eine Grenze hat. Wenn "normale" Tickets nur 1 Jahr lang gelten, würde ich auch bei späterer Nutzung diesen Zeitraum für angemessen für deinen Anspruch "zu einem späteren Zeitpunkt" fliegen zu dürfen halten.
Der BGH hat nicht geurteilt, dass man 3 Jahre Zeit hat:

"Der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO sieht hinsichtlich des Zeitpunkts, für den der Fluggast eine anderweitige Beförderung verlangen kann, keine festen Grenzen vor. Die Vorschrift überlässt die Auswahl insoweit dem Wunsch des Fluggastes. Als begrenzende Faktoren benennt sie lediglich die Vergleichbarkeit der Reisebedingungen und die Verfügbarkeit von Plätzen."

Drei Jahre wäre insoweit nur die regelmäßige Verjährungsfrist, fraglich ob die auf das Wahlrecht i.S.d. VO Anwendung findet.
 
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Volume

Erfahrenes Mitglied
01.06.2018
12.297
10.121
OK, das BGH hat gesagt
Der Bundesgerichtshof entschied, dass Fluggastansprüche auf Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 verjähren nicht nach der Frist aus Art. 35 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens, sondern nach § 195 BGB, sofern das deutsche Sachenrecht auf diese anwendbar ist. Damit sind die Ansprüche der Kläger noch nicht verjährt.

42. Danach sind die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche, deren Bestehen für die revisionsrechtliche Prüfung zu unterstellen ist, nicht verjährt. Die Verjährungsfrist begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2005. Die Ansprüche sind im Jahr 2005 entstanden, die Kläger hatten zu diesem Zeitpunkt sowohl von den anspruchsbegründenden Umständen als auch von der Person der Schuldnerin Kenntnis. Verjährung wäre mit dem Schluss des Jahres 2008 eingetreten. Sie wurde jedoch durch die Zustellung des Mahnbescheids am 05. Mai 2008 gehemmt (§§ 209, 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).​
und 2008 -2005 (Subtraktion ganzer Zahlen...) sind natürlich ÜBERHAUPT KEINE 3 Jahre....
 

LE2012

Erfahrenes Mitglied
14.05.2012
4.094
1.285
LEJ
Wäre nicht sogar eher das das letzte relevante und höhere Urteil:

EuGH Urt. v. 16.01.2025, C-516/23
 
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bender1057

Erfahrenes Mitglied
07.02.2010
792
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OK, das BGH hat gesagt [...]

Mal wieder ein typischer Beitrag von dir. Im von dir zitierten Urteil geht es um die Verjährung von Ausgleichszahlungen nach Art. 7 (im konkreten Beispiel 250 Euro für die verspätete Ankunft bei einem Flug von FRA nach PMI). Völlig nachvollziehbarerweise muss man solche Ansprüche innerhalb von drei Jahren geltend machen, ansonsten verjähren sie.

Das hat aber doch absolut nichts damit zu tun, ob es eine zeitliche Grenze für die anderweitige Beförderung "zu einem späteren Zeitpunkt" nach Art. 8 gibt und falls ja, wo diese Grenze liegt.

Der EuGH äußert sich im von @LE2012 zitierten Urteil übrigens in meinen Augen nicht direkt zu dieser etwaigen zeitlichen Grenze, sondern sagt lediglich in Nummer 63, dass es "daher Sache des nationalen Gerichts [sei], unter Beachtung dieser Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität die zeitlichen Grenzen bei Klagen zu bestimmen, mit denen die Fluggäste ihren Anspruch auf anderweitige Beförderung gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 geltend machen."

Als Nicht-Jurist finde ich es übrigens ein wenig seltsam, dass der EuGH in Nummer 61 bis 63 direkt von Klagen bei nationalen Gerichten spricht. Somit KÖNNTE es möglicherweise in der Praxis auch bei Art. 8 auf drei Jahre hinauslaufen, aber das sollen andere beurteilen, die sich besser damit auskennen als ich..
 

Volume

Erfahrenes Mitglied
01.06.2018
12.297
10.121
Das hat aber doch absolut nichts damit zu tun, ob es eine zeitliche Grenze für die anderweitige Beförderung "zu einem späteren Zeitpunkt" nach Art. 8 gibt und falls ja, wo diese Grenze liegt.
Es hat in sofern damit zu tun, dass die EU261 keinerlei zeitliche Grenzen angibt, also für beides keine, für die Anmeldung von Ausgleichszahlungen und für das Abfliegen von anderweitiger Beförderung, offenbar also hier nationales Recht Anwendung findet.

Wie z.B. bei Tupperware (ehemals lebenslange Garantie, wurde dann verboten) sieht das Deutsche Recht ja offenbar nichts ohne Zeitgrenze vor.
Das Ersatzbeförderungstickets weiter in die Zukunft ausgestellt werden können als alle anderen Tickets wäre schon eher ungewöhnlich, es dürfte technisch schon gar nicht gehen.

Als Kunde gibt es natürlich den Fall, dass ich dieses Jahr zum Suzuka GP nach NGO fliegen wollte (dieses Jahr im April), und stattdessen jetzt nächstes Jahr wegen Annulierung da hin muss (und es evtl. wieder erst im September ist, wie bis 2023). Dann will ich natürlich eine Ersatzbeförderung 17 Monate später. Weniger mehr als 12 Monate wird sicher oft wegen den variablen Schulferien vorkommen, die einen oft dazu zwingen im nächsten Jahr später zu fliegen.
Für den Fall bleibt mir natürlich das Recht auf Erstattung zwecks beliebig späterer Neubuchung.

Als Nicht-Jurist finde ich es übrigens ein wenig seltsam, dass der EuGH in Nummer 61 bis 63 direkt von Klagen bei nationalen Gerichten spricht.
Als "Teil-Jurist" (ich habe teilweise Vorschriften mitgeschrieben, und lege sie nicht aus) finde ich viele Urteile seltsam, die der Präambel und dem Sinn und Zweck von Vorschriften fundamental widersprechen...
Was aber in der Tat oft an den schlecht geschriebenen Vorchriften liegt, wozu die EU261 zweifelsfrei gehört.
 

jensbert

Reguläres Mitglied
05.05.2011
33
18
Hallo ich bin von einer Stornierung aufgrund höherer Gewalt "TLV" betroffen und für mich ist die Option "Ticket später verwenden" eine Option. Ich verstehe dies aber auch noch nicht richtig. Ich möchte keine juristische Diskussion, sondern wissen, wie die LH dies praktisch handhabt. Ich sehe 3 Möglichkeiten:

1. Ticket umbuchbar mit mgl. Zuzahlung bei Tarifdifferenz - analog zum Full Flex
2. Ticket umbuchbar, wenn die gewünschte Tarifklasse (C, J, P) noch verfügbar ist - ohne Zuzahlung.
3. Ticket umbuchbar, wenn die gewünschte Reiseklasse (Business) noch verfügbar ist - ohne Zuzahlung.

Kleine Zusatzfrage: Läuft die Ticketgültigkeit nach der Umbuchung von einem Jahr neu los oder bleibt die ursprüngliche bestehen?

Danke
 

DrSEJ

Erfahrenes Mitglied
08.10.2011
1.212
108
TXL-DUS
Hallo ich bin von einer Stornierung aufgrund höherer Gewalt "TLV" betroffen und für mich ist die Option "Ticket später verwenden" eine Option. Ich verstehe dies aber auch noch nicht richtig. Ich möchte keine juristische Diskussion, sondern wissen, wie die LH dies praktisch handhabt. Ich sehe 3 Möglichkeiten:

1. Ticket umbuchbar mit mgl. Zuzahlung bei Tarifdifferenz - analog zum Full Flex
2. Ticket umbuchbar, wenn die gewünschte Tarifklasse (C, J, P) noch verfügbar ist - ohne Zuzahlung.
3. Ticket umbuchbar, wenn die gewünschte Reiseklasse (Business) noch verfügbar ist - ohne Zuzahlung.

Kleine Zusatzfrage: Läuft die Ticketgültigkeit nach der Umbuchung von einem Jahr neu los oder bleibt die ursprüngliche bestehen?

Danke
Wenn du dich über den Tisch ziehen lassen willst, kann ich leider nicht helfen. Aber dein Recht wäre eine Umbuchung ohne Differenz :)
 

jensbert

Reguläres Mitglied
05.05.2011
33
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300x250
Danke, dies habe ich verstanden. Mich interessiert aber wie die LH dies handhabt, je nachdem passe ich meine Kommunikation an. Warum soll/muss ich dominant auftreten, wenn ich es nicht sein muss. Ich werde die Hotline mal kontaktieren, wenn ich wieder zurück bin. LG aus SJJ
Wenn du dich über den Tisch ziehen lassen willst, kann ich leider nicht helfen. Aber dein Recht wäre eine Umbuchung ohne Differenz :)