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Ich komm in der Sache nicht so richtig weiter.
Von Tuifly kam ein Schreiben das man nicht auf Fremdairline umbuchen müsste und haben wieder diese Potsdamm Urteil ran geholt.
Jetzt hab ich mich bei meiner Rechtschutzversicherung eingeklinkt die aber auch meinen wegen der "gültigen Rechtsprechung durch das Urteil des LG Potsdam vom 27. Oktober 2010 · Az. 13 S 89/10" nix machen könnten.
Ich habe jetzt nur das Urteil Landgericht Köln, 11 S 241/12 gefunden was zwar sagt die Airline muss Kosten für Ersatzbuchungen übernehmen aber selber nicht umbuchen.
Beide Urteile sind ja mit 2010 und 2013 schon angestaubt aber ich konnte nichts neues finden.
Daher die Frage ist der Anspruch wirklich auf Umbuchung so eindeutig dass man ohne größeres Risiko den Anwalt beauftragen kann?
Der Anspruch auf Umbuchung steht eigentlich komplett außer Frage, auch wenn das zitierte Urt. immer mal wieder auftaucht. Ein Restrisiko ist also vorhanden, aber das ist tatsächlich sehr klein, da die Kommentatur da ebenso eindeutig ist wie der Wortlaut in dieser Frage.
Lediglich im Detail ist manches umstritten. Flugggesellschaften behaupten immer wieder gerne, sie könnten gar nicht auf andere Fluggesellschaften umbuchen, um in diversen anderen Fällen täglich das Gegenteil zu beweisen. Letztlich muss sie dir eine ersatzweise Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen ANBIETEN - ob sie dafür nur auf einen Knopf drückt, selbst ein Reisebüro beauftragt oder gar im Internet recherchiert, ist ihr Problem.
Tipp für zukünftige Fälle: Lass´ deinen hinreichend spezialisierten Anwalt die Deckungszusage einholen. Kann ja nicht sein, dass eine Versicherung die Deckung verweigert, weil es irgendwann mal von irgeneinem Gericht ein Urteil gab, das deinem Anspruch widerspricht. Wenn´s der BGH oder der EuGH gewesen wäre, ok. Aber das LG Potsdamm...? Bei allem Respekt.