Nach den Urheberrechtsänderungen sind nur noch 160 Zeichen im Zitat erlaubt - z.B. bei Textauszügen aus Presse-Artikeln.
Das ist so nicht richtig.
Das Zitatrecht (§ 51 UrhG) wird durch den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes nicht eingeschränkt.
Der Entwurf kann hier heruntergeladen werden:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gese...z_Anpassung-Urheberrecht-dig-Binnenmarkt.html.
Bestandteil dieses Entwurfs ist das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG). Diensteanbieter können sich nach § 1 Abs. 2 UrhDaG i.V.m. § 7 UrhDaG durch technische Blockierungen hinsichtlich ihrer Verantwortlichkeit für den Inhalt von Nutzern rechtswidrig hochgeladener Inhalte enthaften. Die Wiedergabe fremder Inhalte im Rahmen des Zitatrechts ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UrhDaG als gesetzlich erlaubte Nutzung ausdrücklich genannt.
Nach § 9 UrhDaG unterliegen sogenannte mutmaßlich erlaubte Nutzungen keiner automatisierten Blockierung. Ein Zitat gilt als mutmaßlich erlaubt, wenn
- der Umfang weniger als die Hälfte des zitierten Werkes betrifft,
- das Zitat mit anderem Inhalt kombiniert ist und
- der Umfang als sogenannte geringfügige Nutzung bis zu 160 Zeichen beträgt.
Das bedeutet jedoch nicht, das Zitate mit mehr als 160 Zeichen verboten sind. Sie werden lediglich nach dem UrhDaG anders behandelt.
Bei automatisierter Blockierung beim Hochladen eines Inhalts, der keine geringfügige Nutzung darstellt, ist dem Nutzer nach § 11 Abs. 1 UrhDaG die Gelegenheit zu geben, eine Kennzeichnung als gesetzlich erlaubt vorzunehmen. Das gilt nach § 11 Abs. 2 UrhDaG ebenfalls bei einer nachträglichen Blockierung.
Hier wird es sicherlich, wie schon bei der DSGVO, in etlichen Internetforen Kollateralschäden und Schnellschüsse geben. Zu der Frage, inwiefern das alles überhaupt den VFT bzw. die Betreiberin betrifft, muss man sich § 2 Abs. 1 UrhDaG anschauen:
Diensteanbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter von Diensten im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1), die
1. es als Hauptzweck ausschließlich oder zumindest auch verfolgen, eine große Menge an von Dritten hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Inhalten zu speichern und öffentlich zugänglich zu machen,
2. die Inhalte im Sinne der Nummer 1 organisieren,
3. die Inhalte im Sinne der Nummer 1 zum Zweck der Gewinnerzielung bewerben und
4. mit Online-Inhaltediensten um dieselben Zielgruppen konkurrieren.
In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 wird "Dienst" definiert als: "eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung". Damit ist an der Stelle schon Schluss, da hier keine "in der Regel gegen Entgelt" erbrachte Dienstleistung im Verhältnis zum Empfänger erfolgt. Anderenfalls müssten die Kriterien 1. bis 4. kumulativ erfüllt sein, was ich auch nicht als gegeben sehe: 1. dürfte über "zumindest auch" zutreffen, 2. hängt davon ab, wie man "organisieren" definiert, ob dafür also die Bereitstellung der IT-Infrastruktur ausreicht, 3. scheint eher nicht der Fall zu sein, da das Hosting des VFT jedenfalls auf der Homepage der Betreiberin nicht beworben wird, 4. kann man mangels Konkurrenzsituation verneinen.