Urheberrechte: Wird auch das VFT eingeschränkt?

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flyer09

Erfahrenes Mitglied
04.11.2009
11.960
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Nach den Urheberrechtsänderungen sind nur noch 160 Zeichen im Zitat erlaubt - z.B. bei Textauszügen aus Presse-Artikeln.

Andere Foren wie airliners.de zieht die Zügel daher deutlich an. Durch die Änderung des Urheberrechts bekommen die Betreiber von airliners.de "kalte Füße" und erlauben nicht einmal mehr Screenshots-Uploads aus Buchungsmasken usw. Auch Reiseberichte (!) werden in Kürze im airliners.de-Forum komplett gelöscht.

In anderen Foren wie kreuzfahrten-treff.de werden Uploads (Screenshots) und Textauszügen aus Presse-Artikeln / Buchungsportalen schon seit 2-3 Jahren konsequent vom Betreiber gelöscht.

Sind hier im Vielfliegertreff ähnliche Einschränkungen geplant bzw. wird das Urheberrecht vom Betreiber des VFT ebenfalls 100% umgesetzt?

Kleine Anmerkung dazu: Ich finde das ehrlicherweise zum kotzen, wie hier vom Gesetzgeber unnötig reingepfuscht wird. Die sollen sich lieber um wichtigere Dinge kümmern. :censored:
 

Luftikus

Megaposter
08.01.2010
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irdisch
Es scheint nur um Zitate zu gehen und nicht um Inhalte, die man hier selber schreibt. Also halb so wild. Man kann ja auch Inhalte selbst zusammenfassen. Mir sind 160 Zeichen lieber als ein Verlinken zu irgendeinem paywall, wo man gar nichts erfährt.

Erstmal aufregen ist ja heute so ein Grundprinzip für viele Leute.
 
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skyblue99

Erfahrenes Mitglied
24.08.2019
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Wenn man sowas liest, bekommt man direkt den Eindruck: Egal, was Politiker anfassen, es wird alles schlechter.

Allerdings dürfte doch Reiseberichten eigentlich nichts im Weg stehen, außer die schwieriger werdende Moderation, oder? Text und Bild haben ja im Regelfall den schreibenden User als Urheber. Aber nur ins Blaue geraten.

Bedanke ich dich bei den großen deutschen Verlegern und Google.

Da fühlt man sich doch hervorragend, wenn erstere Gruppe durch den Adblocker seit Jahren keinen Cent an einem verdient.
 

Brainpool

Erfahrenes Mitglied
15.03.2014
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Wie verhält es sich denn demnächst wenn so ein Vollpfosten mein Autochen mit einem schmierigen Graffiti verziert?
Darf ich es artig auf meine Kosten entfernen lassen?
Oder muss ich das Urheberrecht achten und diese Ausdünstung eines Bekloppten anschließend unter Denkmalschutz stellen?
 

berlinet

Erfahrenes Mitglied
21.07.2015
4.965
2.395
Wie verhält es sich denn demnächst wenn so ein Vollpfosten mein Autochen mit einem schmierigen Graffiti verziert?
Darf ich es artig auf meine Kosten entfernen lassen?
Oder muss ich das Urheberrecht achten und diese Ausdünstung eines Bekloppten anschließend unter Denkmalschutz stellen?
Kommt auf die Schöpfungshöhe an ;)
 

rcs

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
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München
Wir haben hier ja bereits seit dem Bestehen des Forums die Regel, dass wir Vollzitate nicht akzeptieren und sobald die Moderatoren darauf aufmerksam werden, werden die betreffenden Beiträge auch entsprechend eingekürzt.

Wir gehen davon aus, dass der Großteil der User sich wie bisher an das Urheberrecht hält.
 

Scorn_Addiction

Erfahrenes Mitglied
07.09.2017
1.844
87
ZRH
„Zügel anziehen“, auch eine Phrase die gerade ganz groß in Mode kommt.

das hat doch die Kanzlerin salonfähig gemacht.
Müsste so letzten Sommer gewesen sein als Corona gerade am abflachen war.
Also noch lange vor den vorweihnachtlichen Durchhalteparolen a la jetzt noch mal 4 Wochen zusammenreissen und danach ist alles gut.

Aber Du hast recht, die Phrase hört man wirklich oft in der letzten Zeit.
 
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meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
6.748
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Nach den Urheberrechtsänderungen sind nur noch 160 Zeichen im Zitat erlaubt - z.B. bei Textauszügen aus Presse-Artikeln.

Das ist so nicht richtig.

Das Zitatrecht (§ 51 UrhG) wird durch den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes nicht eingeschränkt.

Der Entwurf kann hier heruntergeladen werden: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gese...z_Anpassung-Urheberrecht-dig-Binnenmarkt.html.

Bestandteil dieses Entwurfs ist das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG). Diensteanbieter können sich nach § 1 Abs. 2 UrhDaG i.V.m. § 7 UrhDaG durch technische Blockierungen hinsichtlich ihrer Verantwortlichkeit für den Inhalt von Nutzern rechtswidrig hochgeladener Inhalte enthaften. Die Wiedergabe fremder Inhalte im Rahmen des Zitatrechts ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UrhDaG als gesetzlich erlaubte Nutzung ausdrücklich genannt.

Nach § 9 UrhDaG unterliegen sogenannte mutmaßlich erlaubte Nutzungen keiner automatisierten Blockierung. Ein Zitat gilt als mutmaßlich erlaubt, wenn

- der Umfang weniger als die Hälfte des zitierten Werkes betrifft,
- das Zitat mit anderem Inhalt kombiniert ist und
- der Umfang als sogenannte geringfügige Nutzung bis zu 160 Zeichen beträgt.

Das bedeutet jedoch nicht, das Zitate mit mehr als 160 Zeichen verboten sind. Sie werden lediglich nach dem UrhDaG anders behandelt.

Bei automatisierter Blockierung beim Hochladen eines Inhalts, der keine geringfügige Nutzung darstellt, ist dem Nutzer nach § 11 Abs. 1 UrhDaG die Gelegenheit zu geben, eine Kennzeichnung als gesetzlich erlaubt vorzunehmen. Das gilt nach § 11 Abs. 2 UrhDaG ebenfalls bei einer nachträglichen Blockierung.

Hier wird es sicherlich, wie schon bei der DSGVO, in etlichen Internetforen Kollateralschäden und Schnellschüsse geben. Zu der Frage, inwiefern das alles überhaupt den VFT bzw. die Betreiberin betrifft, muss man sich § 2 Abs. 1 UrhDaG anschauen:

Diensteanbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter von Diensten im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1), die

1. es als Hauptzweck ausschließlich oder zumindest auch verfolgen, eine große Menge an von Dritten hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Inhalten zu speichern und öffentlich zugänglich zu machen,
2. die Inhalte im Sinne der Nummer 1 organisieren,
3. die Inhalte im Sinne der Nummer 1 zum Zweck der Gewinnerzielung bewerben und
4. mit Online-Inhaltediensten um dieselben Zielgruppen konkurrieren.

In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 wird "Dienst" definiert als: "eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung". Damit ist an der Stelle schon Schluss, da hier keine "in der Regel gegen Entgelt" erbrachte Dienstleistung im Verhältnis zum Empfänger erfolgt. Anderenfalls müssten die Kriterien 1. bis 4. kumulativ erfüllt sein, was ich auch nicht als gegeben sehe: 1. dürfte über "zumindest auch" zutreffen, 2. hängt davon ab, wie man "organisieren" definiert, ob dafür also die Bereitstellung der IT-Infrastruktur ausreicht, 3. scheint eher nicht der Fall zu sein, da das Hosting des VFT jedenfalls auf der Homepage der Betreiberin nicht beworben wird, 4. kann man mangels Konkurrenzsituation verneinen.
 

mbraun

Erfahrenes Mitglied
09.07.2011
1.754
2.226
(...)

Das bedeutet jedoch nicht, das Zitate mit mehr als 160 Zeichen verboten sind. Sie werden lediglich nach dem UrhDaG anders behandelt.

Bei automatisierter Blockierung beim Hochladen eines Inhalts, der keine geringfügige Nutzung darstellt, ist dem Nutzer nach § 11 Abs. 1 UrhDaG die Gelegenheit zu geben, eine Kennzeichnung als gesetzlich erlaubt vorzunehmen. Das gilt nach § 11 Abs. 2 UrhDaG ebenfalls bei einer nachträglichen Blockierung.

Wenn ich das als Laie richtig verstehe, ist das VFT damit auch aus der Haftung raus, wenn ich ein längeres Zitat diskutiere oder als Diskussionsgrundlage verwende, und das idealerweise noch dazuschreibe (bspw. "Zitiert aufgrund § 51 UrhG Satz 1")?

Dann könnte man das ja evtl. sogar in die Zitierfunktion als "Häkchenoption" einarbeiten?
 

Luftikus

Megaposter
08.01.2010
21.586
7.091
irdisch
Ist das nicht eher ein "Problem" vielleicht für Google statt für ein Forum, wo der meiste Inhalt durch die User entsteht?
 

Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.748
10.795
A.de handelt kopflos und aufgescheucht. Man erinnere sich an die Diskussionen um die DSGVO, bei deren Inkrafttreten ja auch revolutionaere Aenderungen vorhergesagt wurden, und was ist passiert? Nichts, das man als Normalnutzer bemerkt.

Zudem scheint bei a.de ein grundlegendes Missverstaendnis zwischen einem Upload und einem Hotlink zu bestehen.
 
F

feb

Guest
Wir haben hier ja bereits seit dem Bestehen des Forums die Regel, dass wir Vollzitate nicht akzeptieren und sobald die Moderatoren darauf aufmerksam werden, werden die betreffenden Beiträge auch entsprechend eingekürzt.

Wir gehen davon aus, dass der Großteil der User sich wie bisher an das Urheberrecht hält.

Mit breitem Grinden habe ich rcs für den kurzen Hinweis gedankt. Für heftiges Flügelschlagen und Politikerbashing sehe ich keinen Anlass.
 
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