Gewerbliche Mieter die ihre Kaution in bar hinterlegen wird es nicht viele geben, bei mir summieren sich die Bürgschaften auf einen sechstelligen Betrag, alleine für das neue Objekt sind ca. 60.000€ Kaution nötig.
Im übrigen kommt es da dem Vermieter komisch vor wenn man die Kaution als Sparbuch hinterlegen will - wer nicht die Kreditwürdigkeit besitzt eine Bankbürgschaft zu bekommen wird ausgesondert.
naja. Ist vielleicht auch ein bisschen sehr verallgemeinert. Zum einen soll es ja auch gewerbliche Mieter geben, die ohne große Lager-/Produktionshallen o.ä. auskommen und "nur " ein Dutzend oder weniger Mitarbeiter haben. Da kommt man dann auch mit vier- oder ganz kleinen fünfstelligen Beträgen hin.
Zum anderen ist das immer eine Einzelfallentscheidung abhängig von der Summe (und auch vom Zinssatz zum Zeitpunkt der Entscheidung). Wenn ich X Euro Kaution ohnehin auf dem Konto rumliegen habe und als Liquidität in den nächsten X Jahren definitiv nicht brauchen werde, warum soll ich dann Zinsen für eine Bürgschaft BEZAHLEN, während ich umgekehrt bei einer bar bzw. als Sparbuch hinterlegten Summe sogar Zinsen BEKOMMEN könnte?
Und darum ist das glaube ich für den Vermieter weder so noch so ein Indiz für fehlende Kreditwürdigkeit.
Außer dass der Insolvenzverwalter Dich hofieren wird, weil es auf Einnahmen angewiesen ist.
Kündigen kannst Du dann ja immer noch, sobald Du absehen kannst, was passiert. Spätestens sobald sich eine Insolvenzeröffnung abzeichnet.
Wenn Dein Vermieter auch Eigentuemer ist kannst Du Dich ganz entspannt zuruecklehnen.
Egal ob unter Fuehrung eines Insolvenzverwalters, bei Verkauf oder nach Zwangsversteigerung, Dein Mietverhaeltnis gilt weiterhin.
Wenn du als Selbstständiger weisst das du einen sechsstelligen Betrag in den nächsten 10 Jahren ohnehin nicht brauchst - Respekt - aber dann kannst du dich auch zur Ruhe setzen.
Einspruch : Bei gewerblicher Miete gibts kein Kündigungsschutz !
Ob das hier relevant ist, kann ich nicht sagen, sollte aber angemerkt werden.
( das betrifft natürlich nur zeitlich nicht definierte verträge)
....oder reicht nicht auch eine generelle Ablehnung der Abrechnung wegen zu später Zustellung?
Frage: Muss ich mich da jetzt wirklich in die Detaildiskussion begeben und den Verteilschlüssel beanstanden
In der Regel gilt 70% Verbrauch. Die Ausnahmen bei denen 50/50 noch zulässig sind sind ueberschaubar. Einfach mal ein bisschen googeln.Vielleicht hilft dir auch dies noch: HeizkostenV - Einzelnorm
Kurzfassung: 50-70% der Heizkosten müssen verbrauchsabhängig berechnet werden; der Rest, also 30-50% flächenabhängig; den genauen Prozentsatz bestimmt der Vermieter innerhalb dieser Grenzen.
In der Regel gilt 70% Verbrauch. Die Ausnahmen bei denen 50/50 noch zulässig sind sind ueberschaubar. Einfach mal ein bisschen googeln.
...in meinen beiden Wohnungen wird 60/40 abgerechnet....
Nach § 7 Abs. 1 HeizKV wird diese Wahlfreiheit nun eingeschränkt. Der Eigentümer ist nunmehr verpflichtet, eine Verteilung der Heizkosten nach dem Abrechnungsmaßstab 30 % Grundkosten und 70 % Verbrauchskosten vorzunehmen, wenn das Gebäude nicht die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1994 erfüllt, mit Öl- oder Gasheizung versorgt wird und freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind. Liegen diese Bedingungen nicht vor, besteht weiterhin die Wahlfreiheit für den Gebäudeeigentümer.
Ausnahmetatbestand bei zwei Wohnungen, von denen der Vermieter eine selbst bewohnt
Der Vorrang der Heizkostenverordnung nach § 2 HeizkV gilt nicht bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt
Die Mindestquote wird gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkV für den Regelfall auf 70 % erhöht.
Liegen diese Bedingungen nicht vor, besteht weiterhin die Wahlfreiheit für den Gebäudeeigentümer.
Genauso ist es bei mir.....
habe es aber noch nicht nachgeprüft.