Verständnisfrage zu EU-Fluggastrechteverordnung 261

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A381

Erfahrenes Mitglied
07.04.2009
3.480
240
Singapore
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Folgendes Szenario:

Flug 1: LH FRA-YYZ
Flug 2: AC YYZ-PHL

alles auf einem Ticket gebucht / Ticket Stock LH

Flug 1 war "on time"
Flug 2 wurde gestrichen. Begründung: "Air Traffic control constraints" (was das auch immer heissen mag) - Ersatzflug ca. 14h später am Ziel

Eingereichte Kosten an Air Canada: Hotelrechnung + 600 EURO Kompensation.

Air Canada lehnt (natürlich) die Hotelrechnung sowie die Kompensation ab. Begründung:
- Flug fällt nicht unter EU Fluggastrecht
- Flug wurde wegen "Wetter" gecancelt -> Wobei ich dies nicht unter "Air Traffic Control Constraints" verstehe und am gleichen Tag fast keine weietren Flüge ausgefallen sind ex YYZ.


Wie sehen die Experten die Sachlage?
 

Micha1976

Erfahrenes Mitglied
09.07.2012
4.716
2.697
Wie sehen die Experten die Sachlage?
"Wetter" kann auch der Grund für "ATC restrictions" sein. Dass in Toronto kaum was gestrichen wurde sagt dazu allerdings weniger aus. Die Ursache kann ja auch in Philly oder auf dem Weg dahin gelegen sein.
 

hippo72

Erfahrenes Mitglied
11.03.2009
11.488
3.992
Paralleluniversum
Sorry dass ich mal wieder mit meiner bescheidenen Frage ankomme:
Warum genau denkst Du @A381 als alter Hase hier, dass das nicht in den bestehenden Thread passt und mehr Beachtung/Reaktionen und Nutzbarkeit für andere findet/generiert?
 

doc7austin2

Erfahrenes Mitglied
10.03.2021
4.200
2.178
Warum sollte die Lufthansa Zahlungen für einen Anschlussflug leisten, den ein Dritter wegen Restriktionen (und das kann auch "Wetter"-bedingt sein) nicht durchführen konnte?
... weil das so höchstrichterlich so entschieden wurde.

Flug 1: LH FRA-YYZ
Flug 2: AC YYZ-PHL

Bei Anschlussflügen außerhalb der EU haftet die Airline, die dich aus der EU raus befördert hat. Das ist hier die Lufthansa.
 

denkigroove

Erfahrenes Mitglied
01.02.2010
6.600
4.602
SNA
Sorry dass ich mal wieder mit meiner bescheidenen Frage ankomme:
Warum genau denkst Du @A381 als alter Hase hier, dass das nicht in den bestehenden Thread passt und mehr Beachtung/Reaktionen und Nutzbarkeit für andere findet/generiert?
Weil hier jede Frage "was ganz Besonderes" ist :yes:

Du hast schon völlig recht - mittlerweile macht sich niemand mehr die Arbeit den (zu 98% schon) existierenden Thread zu suchen und dort anzuknüpfen. Als wenn man seinen Müll einfach fallen lässt, obwohl der Papierkorb drei Meter entfernt steht.
 

Volume

Erfahrenes Mitglied
01.06.2018
9.886
7.313
Bei Anschlussflügen außerhalb der EU haftet die Airline, die dich aus der EU raus befördert hat. Das ist hier die Lufthansa.
Die EU261 klärt keine "Haftung".

Da es hier ja offenbar um das Hotel geht, also Betreuungsleistung nach Annulierung:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten
also ist AC als "ausführendes Luftfahrtunternehmen" Ansprechpartner.

Hotel ist völlig unabhängig von "Wetter" oder ähnlicher Diskussion, das muss immer gezahlt werden.
Die 600€ sind ein anderes Thema.
 

doc7austin2

Erfahrenes Mitglied
10.03.2021
4.200
2.178
Die EU261 klärt keine "Haftung".
Für die Einhaltung von EU261 haftet das ausführende Luftfahrtunternehmen, die den TE aus der EU raus befördert hat. Die Haftung umfasst dabei auch die Ausgleichsleistung, Betreuung und etwaige Erstattungsansprüche.

also ist AC als "ausführendes Luftfahrtunternehmen" Ansprechpartner.
Nein, nicht in diesem Fall.
Das ist ein Sonderfall. EU261 gilt für die gesamte Reisekette FRA-YYZ-PHL. Aber für YYZ-PHL haftet das ausführende Luftfahrtunternehmen für FRA-YYZ -> also Lufthansa.

Hotel ist völlig unabhängig von "Wetter" oder ähnlicher Diskussion, das muss immer gezahlt werden.
Ja, und wenn AC sich weigert, dann haftet jetzt ersatzweise die Lufthansa für die Hotelkosten.

Die 600€ sind ein anderes Thema.
Hier ist aber die Lufthansa beweispflichtig, dass es sich um einen außergewöhnlichen Umstand handeltet, der nicht vermieden werden konnte.
 

Micha1976

Erfahrenes Mitglied
09.07.2012
4.716
2.697
Für die Einhaltung von EU261 haftet das ausführende Luftfahrtunternehmen, die den TE aus der EU raus befördert hat. Die Haftung umfasst dabei auch die Ausgleichsleistung, Betreuung und etwaige Erstattungsansprüche.




Hier ist aber die Lufthansa beweispflichtig, dass es sich um einen außergewöhnlichen Umstand handeltet, der nicht vermieden werden konnte.
LH wird nicht "blind" zahlen, sondern erstmal bei AC nachfragen, was da genau los war und ziemlich sicher auch keine andere Antwort erhalten.

Damit bleibt die Übernachtung als Unterstützungsleistung, die die Lufthansa auch nicht aus eigener Tasche bezahlen wird.
"Haftung" der LH können wir hier also durchaus verneinen. Das höchste der Gefühle wird sein, dass sie für die Übernachtung in Vorleistung geht und sich das Geld im Zuge von Regress oder Aufrechnung wiederholt.
Beitrag automatisch zusammengeführt:

... weil das so höchstrichterlich so entschieden wurde.
Es wurde sicherlich nicht höchstrichterlich entschieden, dass ohne jegliche Anspruchsgrundlage gezahlt werden muss ;-).
 
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Xray

Erfahrenes Mitglied
13.04.2017
1.808
732
Es wurde sicherlich nicht höchstrichterlich entschieden, dass ohne jegliche Anspruchsgrundlage gezahlt werden muss ;-).

Nein, natürlich nicht. Aber die Diskussion ging ja mit Deiner Aussage los:
Warum sollte die Lufthansa Zahlungen für einen Anschlussflug leisten, den ein Dritter wegen Restriktionen (und das kann auch "Wetter"-bedingt sein) nicht durchführen konnte?

Und mit der Aussage hast Du zumindest impliziert, dass Lufthansa bei einem schiefgegangenen Anschlussflug durch einen Dritten grundsätzlich aus allem raus ist.
Und das ist eben nicht der Fall, wie wir seit der EuGH-Entscheidung gegen die tschechischen Luftfahrtfreunde wissen, die für einen verbaselten Etihad-Anschlussflug ex AUH voll geradestehen mussten im Sinne der Verordnung. Hätten hier im Forum 99% der juser wegen des Wortlautes der Verordnung für unmöglich gehalten. Ich schon immer nicht ganz für unmöglich, weil die "ein Flug"-Doktrin ja schon viel älter ist und daraus erwächst das logisch.

Unstrittig ist natürlich, dass die Pauschalentschädigung nur fällig wird, wenn keine außergewöhnlichen Umstände außerhalb des Einflusses der Airline den Flug verhinderten. Das gilt natürlich, und zwar unabhängig davon, ob es Anschlussflug durch eine andere Airline war oder nicht. Wenn Du also in Deinem Post einfach das Thema Anschlussflug und Dritter weggelassen hättest, wäre die Diskussion nicht weiter hochgekocht.

Im Streitfall müsste die Lufthansa die außergewöhnlichen Umstände beweisen, denn der Flug hat augenscheinlich nicht stattgefunden, was erstmal den Anspruch auf Entschädigung auslöst. Wenn LH außergewöhnliche Umstände vorträgt, muss sie es beweisen.


Ich gebe zu, ich weiß nicht, ob es auch zur Frage der Unterstützungsleistungen Urteile gibt, die den marketing- und aus EU bringenden carrier in die Haftung nehmen.

Bissle schäbig finde ich ja von AC, dass sie nicht selber ein Hotel angeboten haben. Kenn ich von UA z.B. anders. Was war denn das Argument? Zu kurze Wartezeit bis zum nächsten Flug oder so?
 
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