Wert einer Meile für Versicherungsfall

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wbb

Aktives Mitglied
22.12.2018
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Hallo zusammen,
In einem aktuellen Versicherungsfall (Reiserücktrittskostenversicherung) berufe ich mich auf das BGH Urteil aus 2023, dass die Versicherung auch die nicht erstatteten Bonusmeilen zu ersetzen hat. Das hat die Versicherung abgelehnt und da lege ich nun Widerspruch ein. Ich habe mit der Versicherung telefoniert, sie scheinen sich unsicher zu sein wie sie den Wert berechnen können.
Daher möchte ich der Versicherung nun Wege aufzeigen, damit sich die Sache beschleunigt. Geht am Ende „nur“ um ca 28k Meilen.
Bundle&Go wäre ein klarer Indikator für den Wert - habt ihr weitere Ideen welche ich nennen könne?
Danke und VG
Wolfgang
 

ppent

Reguläres Mitglied
06.01.2013
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In diesem Beitrag wurde ein Verfahren verlinkt, wo das Landgericht anhand einer Internetrecherche bei Reisetopia den Wert einer Meile mit 2,5 Cent beziffert hat.
Ging aber wohl auch um ein Meilenschnäppchen und der Wert wurde 1:1 übernommen:
 
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red_travels

Reisender
16.09.2016
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https://openjur.de/u/2479605.html

Der Wert einer Miles & More Meile je nach Einlösung:
Worldshop: 0,3 Cent pro Meile im Durchschnitt
Hotels & Cars: 0,4 Cent pro Meile im Durchschnitt
Economy Class Flüge: 1,0 Cent pro Meile im Durchschnitt
Premium Economy Class Flüge: 1,5 Cent pro Meile im Durchschnitt
Business Class Flüge: 2,0 Cent pro Meile im Durchschnitt
First Class Flüge: 3,0 Cent pro Meile im Durchschnitt
Meilenschnäppchen: 2,5 Cent pro Meile im Durchschnitt

Der durchschnittliche Wert einer Miles & More Meile liegt bei geschickter Einlösung bei etwa 2 Cent, womit 10.000 Meilen nach unserer Berechnung beispielsweise einen Wert von 200 Euro haben. Bei geschickter Einlösung sind allerdings auch deutlich höhere Meilenwerte von bis zu 6 Cent pro Meile möglich!"

Der Höhe nach beläuft sich die berechtigte Forderung des Klägers, der unstreitig ein sogenanntes Meilenschnäppchen wahrgenommen hatte, damit schätzungsweise auf 2,5 Cent/Meile x 110.000 Meilen = 2.750 € x 0,8 (Selbstbehalt) = 2.200 €.Die Zinsforderung und der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten beruhen auf §§ 280 I, II, 286 II 3, 288 I BGB. Die Beklagte hatte mit ihrem Ablehnungsschreiben vom 20.02.2020 eine sogenannte Selbstmahnung ausgesprochen und ist dadurch in Verzug geraten. Die Zuvielforderung hat keinen Gebührensprung bei den Anwaltskosten ausgelöst.