Wohnsitz in Deutschland abmelden

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Janus

Erfahrenes Mitglied
06.04.2010
523
2
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Es gibt wie schon erwähnt keinen Zweitwohnsitz in Deutschland bei einem Wohnsitz im Ausland, solange man irgendwo in Deutschland gemeldet ist dies für Deutschland immer der Hauptwohnsitz. Und man darf dann beweisen weniger als 185 Tage/Jahr in Deutschland gewesen zu sein. Dasselbe gilt übrigens bei einem Briefkasten, im Extremfall wird man zwangsangemeldet.
Der Hauptnachteil bei einer Abmeldung in Deutschland ist nun weggefallen, bisher erhielt man einen deutschen Personalausweis nur bei der zuständigen Behörde für den letzten Wohnsitz. Seit November kann man in eine Botschaft gehen und sich den dort holen. Ein weiterer Punkt ist, sämtliche Versicherungen (auch wenn man sie weiterbezahlt) werden ungültig. Im Falle das die Versicherung zahlen soll wird mit Verweis auf fehlenden deutschen Wohnsitz dies verweigert.

Genau solche Ratschläge habe ich gesucht, vielen Dank. Muss mir mal meine Versicherungsbedingungen genau durchlesen, habe da noch einiges am laufen.
 

paulraum

Erfahrenes Mitglied
08.04.2009
2.477
14
ARN / ZRH
In Oesterreich gilt das aber primaer fuer maennliche Staatsbuerger, nicht fuer weibliche. Ein relikt der Neutralitaet Oesterreichs. Ausnahmen gibt es fuer maennliche Staats burger nur, wenn man eine andere Stattsbuergerschaft quasi "aufgezwungen" bekommt und man diese aus wirtschaftlicher Notwendigkeit nicht ablehnen kann.

Interessant. Was ist denn eine wirtschaftliche Notwendigkeit?
Von Geburt wegen ist ja auch eine "wirtschaftliche Notwendigkeit", da sich ja sonst z. Bsp. Nachteile in der Wahl des Studienplatzes etc. ergeben können.
 

paulraum

Erfahrenes Mitglied
08.04.2009
2.477
14
ARN / ZRH
Nebenwohnsitz in DE nicht möglich, da Nebenwohnsitz in DE zwingend auch Hauptwohnsitz in DE erfordert

Vielleicht habe ich da eine sehr "großzügige" Sachbearbeiterin erwischt und damit eine Sonderlösung, aber ich habe seit 6 Jahren nur noch meinen Nebenwohnsitz in Deutschland - und zwar an meinem Haus. Das ist auch meine Begründung zur Aufrechterhaltung des ganzen: Eigentum und Firmensitz sind dort.
 

Pacificflyer

Erfahrenes Mitglied
30.10.2009
1.493
2
YYC | FKB
D ermöglicht ja seit ein par Jahren offiziell eine Mehrfach-Staatsbuergerschaft.[/QUOTE]

Wirklich? - Wenn ich mich nicht irre, wollen die da erst ran.

Die SPD fordert bessere Chancen für die hier lebenden Migranten und eine „zeitgemäße Integrationspolitik“. Auf ihrer Klausur in Magdeburg beschloss die SPD-Bundestagsfraktion am Freitag ein 16-seitiges Konzept, das einen neuen Anlauf für die doppelte Staatsbürgerschaft vorsieht.

Parteikonzept: SPD fordert wieder doppelte Staatsbürgerschaft - Nachrichten Politik - Deutschland - WELT ONLINE
 

MiPf76

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
1.845
23
ZRH
Wirklich? - Wenn ich mich nicht irre, wollen die da erst ran.

Die SPD fordert bessere Chancen für die hier lebenden Migranten und eine „zeitgemäße Integrationspolitik“. Auf ihrer Klausur in Magdeburg beschloss die SPD-Bundestagsfraktion am Freitag ein 16-seitiges Konzept, das einen neuen Anlauf für die doppelte Staatsbürgerschaft vorsieht.

Parteikonzept: SPD fordert wieder doppelte Staatsbürgerschaft - Nachrichten Politik - Deutschland - WELT ONLINE

Da braucht jemand neue Wähler und Qualitätsjournalisten berichten darüber.

Auf dem Papier mag es ja offiziell keine doppelte Staatsbürgerschaft geben, faktisch existiert diese aber längst, da von den Ämtern einfach die bestehenden Ausnahmeregelungen großzügigst genutzt werden. Man muss sich nur fünf Minuten darüber Gedanken machen, welche Begründung man in das entsprechende Feld im Antrag schreibt.
 
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MUCSEN

Erfahrenes Mitglied
12.06.2009
1.215
3
GVA/BRN
D ermöglicht ja seit ein par Jahren offiziell eine Mehrfach-Staatsbuergerschaft.

Wirklich? - Wenn ich mich nicht irre, wollen die da erst ran.

Die SPD fordert bessere Chancen für die hier lebenden Migranten und eine „zeitgemäße Integrationspolitik“. Auf ihrer Klausur in Magdeburg beschloss die SPD-Bundestagsfraktion am Freitag ein 16-seitiges Konzept, das einen neuen Anlauf für die doppelte Staatsbürgerschaft vorsieht.

Parteikonzept: SPD fordert wieder doppelte Staatsbürgerschaft - Nachrichten Politik - Deutschland - WELT ONLINE

Da braucht jemand neue Wähler und Qualitätsjournalisten berichten darüber.

Auf dem Papier mag es ja offiziell keine doppelte Staatsbürgerschaft geben, faktisch existiert diese aber längst, da von den Ämtern einfach die bestehenden Ausnahmeregelungen großzügigst genutzt werden. Man muss sich nur fünf Minuten darüber Gedanken machen, welche Begründung man in das entsprechende Feld im Antrag schreibt.

Zumindest für EU-Bürger und einige andere Auserwählte ist das wohl gesetzlich geregelt:
BMI meinte:
Ist es erlaubt und möglich, neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit zu besitzen?

In bestimmten Situationen erlaubt das deutsche Staatsangehörigkeitrecht, dass jemand neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit erwirbt bzw. besitzt. Mehrfachstaatsangehörigkeiten können sich unter anderem aus folgenden Gründen ergeben:
...

BMI - Homepage -Doppelte Staatsangehörigkeit - Mehrstaatigkeit
 

KaiserPinguin

Erfahrenes Mitglied
20.08.2010
1.442
0
DUS
Es gibt sogar Städte (z. B. Aachen), die verlangen eine Zweitwohnsitzsteuer - auch reine Abzocke.

Das ist Deine Auffassung - ich habe eine andere und finde es sogar gerechtfertigt.
Das sind meist die Städte mit vielen Studis, die zwar die ganze Infrastruktur der Stadt (Strassen, Gehwege, Fahrradwege, öffentliche Grünanlagen, sich nicht selbst tragender ÖPNV, Verwaltungseinrichtungen, Polizei, Feuerwehrverfügbarkeit, Krankenhausverfügbbarkeit, ...) nutzen, aber den Erstwohnsitz bei Mami & Papi lassen. Damit geht die Einkommensteuerzuweisung entsprechend des Kopffaktors zwischen den Kommunen in voller Höhe zu Gunsten der Erstwohnsitzkommune, und der Studienort genießt den Tunneleffekt, d.h. er schaut in die Röhre und bekommt exakt nullkommanull.

Die Infrastrukturbelastung wird formell durch die Zweitwohnsitzsteuer ausgeglichen. Faktisch wird dadurch den Anreiz geschaffen, den Erstwohnsitz an den Studienort zu legen - wo der Hauptaufenthaltsort nach meinen Beobachtungen bei Studis auch ganz überwiegend ist! ;)

Und aufgrund der diversen und überwiegend sinnvollen Ausnahmeregelungen zur Zweitwohnsitzsteuerpflicht sind diejenigen, die wirklich zB berufsbedingt eine doppelte Haushaltsführung betreiben (müssen), von der Zusatzbelastung ausgenommen. Mrs. KaiserPinguin und ich haben zB mehrere Wohnsitze in Dtld in Städten mit Zweitwohnsitzsteuer und sind jeweils davon - nach Einzelfallprüfungen - befreit worden.
 

KaiserPinguin

Erfahrenes Mitglied
20.08.2010
1.442
0
DUS
- Staatsbürgerschaft (derzeit - bzw. geplant/beabsichtigt)
- Steuerpflichtigtkeit (derzeit bzw. beabsichtigt)

Zweitwohnsitz (Hauptwohnsitz/Nebenwohnsitz) als Alternative?
Hat steuerliche Vorteile - allerding sollte ein Grund dafuer vorliegen, der relevant ist und anerkannt wird (Familiensituation, Eigentum etc...)

Hm... da wäre ich mir nicht so sicher. Ich habe mich mit dem Thema bisher zwar nur angelegentlich beschäftigt, bin mir aber ziemlich sicher, dass man den Hauptwohnsitz (und damit auch die Steuerpflichtigkeit) z.B. nach A oder Ch verlegen kann, aber gleichzeitig einen Zweitwohnsitz in D aufrechterhalten kann (Wenn man sein Anwesen z.B. nicht verkaufen oder vermieten will).
Das Problem der Steuerpflichtigkeit liegt dann allerdings in der Beweisführung, wie lange man sich D in jedem Fiskaljahr aufhält.

Aber wie gesagt: Keine Steuerberatung und ohne jedes Gewehr ;)

Ich überlege hin und wieder auch mich in Deutschland abzumelden.
Dann ist Schluss mit der Abzocke ... :D

Die steuerlichen Fragen sind bei Geschichten mit Eigentum/Firma/Konten in einem anderen Land, auch dem Land der Staatsbürgerschaft ohne Hauptwohnsitz, immer etwas heikel und es bedarf meist steuerrechtlicher Beratung.

Es gibt wie schon erwähnt keinen Zweitwohnsitz in Deutschland bei einem Wohnsitz im Ausland, solange man irgendwo in Deutschland gemeldet ist dies für Deutschland immer der Hauptwohnsitz. Und man darf dann beweisen weniger als 185 Tage/Jahr in Deutschland gewesen zu sein. Dasselbe gilt übrigens bei einem Briefkasten, im Extremfall wird man zwangsangemeldet.




Da das Thema Steuerpflicht in diesem Zusammenhang von Interesse zu sein scheint, mal ein wenig dröges dazu (man könnte es auch den Versuch nennen, mit Fakten bzw. Gesetz zu langweilen):

EStG meinte:
§ 1 Steuerpflicht
(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden oder dieser der Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien dient.

(2) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die
1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2. zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind. Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3) Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend. Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird. Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.
Abgabenordnung (AO) meinte:
§ 9 Gewöhnlicher Aufenthalt
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.

Im Ergebnis:
Irgendein Wohnsitz in Deutschland => unbeschränkte Steuerpflicht
Wohnsitze alle abgemeldet, aber gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland => unbeschränkte Steuerpflicht

Das letztere hat zum ein gewisser B.B. aus (damals) L., seines Zeichens rothaariger Ex-Tennisprofi mit Wimbledon-Meriten, recht teuer festgestellt, als er damals nur noch in Monaco Wohnsitz hatte, einen gewöhnlichen Aufenthalt in Dtld ggü. dem Fiskus verneint hatte und sich dann bei einer Hausdurchsuchung bei seiner damaligen Freundin in München (das war vor seinen Hochzeiten) u.a. herausstellte, dass er einen Kleiderschrank voller Klamotten dort hatte, eine eigene Zahnbürste stets dort im Bad hatte usw. usw. => wurde dann als gewöhnlicher Aufenthalt in Dtld gewertet, da auf dauerhafte häusliche Gemeinschaft ausgerichtet und zudem mehr Tage in Dtld als an seinem gemeldeten Wohnsitz Monaco nachweisbar waren.

Nicht als gewöhnlicher Aufenthaltsort zählt es zB, wenn jemand stets am Mo in Dtld in einem Hotel eincheckt und am Fr wieder auscheckt und das Land wieder verlässt, auch wenn es immer das gleiche Hotel und vllt sogar das gleiche Zimmer ist.
 

Simbi

Erfahrenes Mitglied
07.10.2009
662
27
DUS und BRU
Und aufgrund der diversen und überwiegend sinnvollen Ausnahmeregelungen zur Zweitwohnsitzsteuerpflicht sind diejenigen, die wirklich zB berufsbedingt eine doppelte Haushaltsführung betreiben (müssen), von der Zusatzbelastung ausgenommen. Mrs. KaiserPinguin und ich haben zB mehrere Wohnsitze in Dtld in Städten mit Zweitwohnsitzsteuer und sind jeweils davon - nach Einzelfallprüfungen - befreit worden.

Wußte nicht, dass das möglich ist. Danke für den Tipp!!!
 

Chamaelion

Erfahrenes Mitglied
23.06.2009
1.589
5
ZRH
Die heiklen Sachen sind eher Einkünfte aus Kapital, das noch in DE geparkt ist und Einkünfte aus Immobilien und ganz nett wenn dann im neuen Land weiteres Einkommen dazu kommt.
 

ANK660

Erfahrenes Mitglied
01.09.2009
3.603
103
Nicht als gewöhnlicher Aufenthaltsort zählt es zB, wenn jemand stets am Mo in Dtld in einem Hotel eincheckt und am Fr wieder auscheckt und das Land wieder verlässt, auch wenn es immer das gleiche Hotel und vllt sogar das gleiche Zimmer ist.

Genau, selbst wenn man eine Ferienwohnung mietet und dort nachweislich nur Mo.-Fr. ist, gehört das nicht zum gewöhnlichen Aufenthalt.
Und um auf die doppelte Staatsangehörigkeit zurück zu kommen, wir sind ja auch Betroffene. Natürlich gibt es die in Deutschland, abhängig ist es von bilateralen Verträgen zwischen den Ländern (wie Du mir, so ich Dir) und ob es im anderen Staat Repressalien gibt wenn man die Staatsbürgerschaft aufgibt. Und die deutsche Staatsbürgerschaft wird man übrigens nicht so einfach los, da sind schon einige Klimmzüge notwendig.
 

Flapflap

Reguläres Mitglied
13.01.2011
63
0
DUS
Da das Thema Steuerpflicht in diesem Zusammenhang von Interesse zu sein scheint, mal ein wenig dröges dazu (man könnte es auch den Versuch nennen, mit Fakten bzw. Gesetz zu langweilen):

Richtig interessant - und beratungsintensiv! -wird das ganze Thema erst dann, wenn man schaut, aus welchem Land man Einkünfte erzielt (sog. Quellenstaat) und in welchem Staat man für steuerliche Zwecke "ansässig" ist (sog Ansässigkeitsstaat bzw. resident of a (contracting) state). Dabei richtet sich der Blick auf die Frage, ob es zwischen diesen, im einfachsten Fall, zwei Staaten ein sog. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gibt, welches die konkurrierenden Besteuerungsrechte dieser Staaten regelt. Gibt es nämlich kein DBA, dürfen grundsätzlich beide Staaten voll besteuern! (das Thema Vermeidung bzw. Milderung der Doppelbesteuerung erspare ich Euch!;))

Zunächst gelten uneingeschränkt die Ausführungen von KaiserPinguin zur unbeschränkten Steuerpflicht. Kommt man jedoch zu dem Ergebnis, dass man nach dem jeweiligen nationalen Recht zum Beispiel in zwei Staaten unbeschränkt steuerpflichtig ist, stellt sich die Frage, welcher Staat Vorrang hat. Hier helfen dann die DBAs - Deutschland hat aktuell etwas über 100 abgeschlossen. In der Regel folgen sie dem sog. OECD-Musterabkommen - hier sollte sich dann der erste Blick auf den Artikel 4 "ansässige Person" richten. Dieser Artikel regelt die Frage der steuerlichen Ansässigkeit zwischen zwei konkreten Staaten, und zwar nach eigenen Kriterien losgelöst von einer nationalen (unbeschränkten) Steuerpflicht. Diese Ansässigkeit nach dem DBA wiederum gibt den Ausschlag dafür, welcher Staat - Quellen- oder Ansässigkeitsstaat - was wie bzw. in welcher Höhe besteuern darf.

OECD-Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung meinte:
Art. 4
1. For the purposes of this Convention, the term “resident of a Contracting State” means any person who, under the laws of that State, is liable to tax therein by reason of his domicile, residence, place of management or any other criterion of a similar nature, and also includes that State and any political subdivision or local authority thereof. This term, however, does not include any person who is liable to tax in that State in respect only of income from sources in that State or capital situated therein.

2. Where by reason of the provisions of paragraph 1 an individual is a resident of both Contracting States, then his status shall be determined as follows:

a) he shall be deemed to be a resident only of the State in which he has a permanent home available to him; if he has a permanent home available to him in both States, he shall be deemed to be a resident only of the State with which his personal and economic relations are closer (centre of vital interests);

b) if the State in which he has his centre of vital interests cannot be determined, or if he has not a permanent home available to him in either State, he shall be deemed to be a resident only of the State in which he has an habitual abode;

c) if he has an habitual abode in both States or in neither of them, he shall be deemed to be a resident only of the State of which he is a national;

d) if he is a national of both States or of neither of them, the competent authorities of the Contracting States shall settle the question by mutual agreement.

3. Where by reason of the provisions of paragraph 1 a person other than an individual is a resident of both Contracting States, then it shall be deemed to be a resident only of the State in which its place of effective management is situated.
Quelle: OECD-Musterabkommen / Artikel 4



Fazit: Die Aufgabe eines festen Wohnsitzes in Deutschland - und das meint nicht die blosse Abmeldung in Deutschland - ist noch leicht, sich aus der deutschen Besteuerung final zu verabschieden heißt aber, dass man weder einen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Mittelpunkt des Lebensinteresses oder wie immer der persönliche Anknüpfungspunkt sich gerade nennt UND keinerlei Einkünfte aus deutschen Quellen haben darf, die das deutsche Steuerrecht als "inländisch" betrachtet (wer nachlesen möchte: ich empfehle insbesondere § 49 EStG ;)) - nur dann heißt es deutsche Steuern adieu! :D :p :D
 
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Reaktionen: KaiserPinguin

linuxguru

Erfahrenes Mitglied
01.09.2009
3.241
3
ZRH
Richtig interessant - und beratungsintensiv!
[...]

Fazit: Die Aufgabe eines festen Wohnsitzes in Deutschland - und das meint nicht die blosse Abmeldung in Deutschland - ist noch leicht, sich aus der deutschen Besteuerung final zu verabschieden heißt aber, dass man weder einen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Mittelpunkt des Lebensinteresses oder wie immer der persönliche Anknüpfungspunkt sich gerade nennt UND keinerlei Einkünfte aus deutschen Quellen haben darf, die das deutsche Steuerrecht als "inländisch" betrachtet (wer nachlesen möchte: ich empfehle insbesondere § 49 EStG ;)) - nur dann heißt es deutsche Steuern adieu! :D :p :D

Und da ist Deutschland sicherlich noch eines der einfachsten Länder - vorallem unter Berücksichtigung der existierenden DBAs und bilateralen bzw. EU-Verträge.
Ich versuche derzeit gerade eine tragbare Konstellation zwischen Schweiz und Paraguay hinzubekommen. Nach offiziellen Aussagen ist dies sowohl für Privatpersonen als auch für "normale" Unternehmen nicht umsetzbar. Der Ausdruck "normale" Unternehmen gab dan den Ausschlag, die Sache sehr genau zu hinterfragen und nicht auf offizielle (i.S. von staatlichen) Aussagen zu vertrauen.
Wenn es verlässlich wäre, würde ich dazu nen Studenten im Rahmen seiner - wie auch immer zu nennenden - Abschlußarbeit beauftragen. :(