Entschädigung bei Verspätung m. Umstieg bei nicht EU-Airline?

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haseluenne

Reguläres Mitglied
09.09.2016
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Hallo,
habe mal eine Frage zu einer etwas interessanten Konstellation:

Wir sind Anfang August zur Zeit des großen Delta-Computerproblems von DUS nach ATL und dort mit dem Inlandsflieger weiter zu unserer Zieldestination geflogen (alles auf einem Ticket). DUS-ATL war noch pünktlich. Der Anschlussflug hatte jedoch eine Verspätung von etwa vier Stunden, so dass uns nach EU-Recht im Prinzip eine Entschädigung zustünde, da der Flug ja von Deutschland aus startete. Nach etwas Recherche bin ich da jedoch nun nicht mehr so sicher:

Ich hätte vermutet, dass der Flug vom Start bis zu unserem eigentlichen Ziel gezählt wird, da es ja nicht in unserem Ermessen liegt wo und ob man umsteigt (bei vielen kleineren Flughäfen gibt es ja oftmals ohnehin keine Direktflüge ex DE). Das Internet sagt nun jedoch mit Stand von 2012, dass durch Umsteigeflüge außerhalb der EU verursachte Verspätungen am Zielflughafen persönliches Pech sind. Ist das noch Stand der Dinge? Finde ich etwas unlogisch.

Zweitens: Die Tickets waren beide AF Codeshare, d.h. AF Flugnummer, Emails von AF etc. bekommen. Daher eigentlich EU-Fluggesellschaft. Aber die Flüge wurden samt und sonders von Delta durchgeführt.
Internetrecherche zeigt nun widersprüchliches: Landgericht Berlin sagt, ausführende Airline sei verantwortlich (also Delta), sprich Inlandsflug USA weder ex EU noch EU-Airline, also Pech gehabt. Landgericht Rüsselsheim spricht, dass die Airline über die gebucht wurde verantwortlich sei (siehe z.B. Urteil zum Codesharing: Ausführende Airline haftet bei Flugverspätungen). Beides Stand 2005.

Kennt sich damit jemand aus und kann weiterhelfen? Möchte zuvor lieber informiert sein, bevor ich einen Anwalt o.Ä. bemühe.

Danke und beste Grüße
Hase
 

spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
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MUC, BSL
Es gibt hier Fachleute, die sich mit der Materie definitiv besser auskennen als ich, aber mein Stand ist auch, dass beim Umstieg in nicht-EU Ländern die Karten neu gemischt werden, d.h. die Flüge jeweils einzelnd auf ihre Kompensationsfähigkeit überprüft werden müssen. Ausnahme ist (so verstehe ich das), wenn die ursprüngliche Verspätung ex-EU zwar von sich aus nicht groß genug für eine Kompensationszahlung wäre, die Ankunft am Ziel nach einem Umstieg, z.B. wegen Anschlussverlust, aber durchaus ausreichen würde (z.B. DUS - ATL mit 115 Minuten Verspätung, deshalb Anschluss nach LAS nicht mehr erreicht und im Endeffekt erst fünf Stunden später in LAS angekommen).

Die Marketing-Airline ist imho nicht zuständig, kann ja auch nichts dafür, wenn der Allianzpartner Mist baut.
 

Brummbaer66

Erfahrenes Mitglied
09.08.2012
899
-1
VIE
Die Marketing-Airline ist imho nicht zuständig, kann ja auch nichts dafür, wenn der Allianzpartner Mist baut.

Aber genau die ist doch mein Vertragspartner. Wenn ich bei AF ein Ticket kaufe, wo AF-Flugnummer draufsteht, mein Geld an AF überweise, dann sollte mir als Verbraucher doch eigentlich kein Strick daraus gedreht werden können, wenn AF seine Flugnummer auf den Flug eines Allianzpartners draufpappt und der Mist baut.
Aber ich bin da auch Laie.
 

Wolke7

Erfahrenes Mitglied
30.08.2010
3.047
468
Ich hätte vermutet, dass der Flug vom Start bis zu unserem eigentlichen Ziel gezählt wird.
Die Tickets waren beide AF Codeshare, d.h. AF Flugnummer
Möchte zuvor lieber informiert sein, bevor ich einen Anwalt o.Ä. bemühe.

In den meisten Faellen falsch vermutet. Die Ausnahme greift hier nicht, das DUS-ATL puenktlich war.
Ist unerheblich, da ausfuehrende Airline relevant.
Spar Dir die Muehe.
Du koenntest entweder DL freundlich nach einer kulanten Wiedergutmachung fragen oder Dich naeher mit amerikanischen Paxrechten auseinander setzen.
 

Schlesinger

Aktives Mitglied
10.06.2012
139
0
klausschlesinger.de.tl
'Zwei Reisende hatten in etwa dasselbe erlebt. Beide flogen vom Flughafen Frankfurt am Main ab, mit Flugzeugen außereuropäischer Fluglinien. Beide Flüge starteten pünktlich und landeten zunächst nach Plan. Ein Passagier in Sao Paulo in Brasilien, von wo aus er nach Belem (ebenfalls in Brasilien) weiterflog. Der andere Fluggast stieg in Muskat im Oman in ein Flugzeug nach Bangkok um. Beide Anschlussflüge hatten jeweils acht Stunden Verspätung. Zuviel, fanden die frustrierten Fluggäste. Sie forderten Entschädigung: Laut EU-Verordnung müssten so erheblich verspätete Flüge wie annullierte Flüge behandelt werden — demnach stehe ihnen eine Ausgleichszahlung von 600 Euro zu.

Das juristische Problem: Ist die EU-Verordnung über die Rechte von Fluggästen auch außerhalb von Europa anzuwenden? Schließlich waren nur die Anschlussflüge verspätet. Die Fluggäste argumentierten so: Man müsse die Flüge jeweils als einen Flug ansehen, mit Start in Frankfurt und Endziel Bangkok bzw. Endziel Belem. Die EU-Verordnung müsse für Flüge bis zu ihrem Endziel gelten.

Dem widersprach der Bundesgerichtshof (X ZR 12/12, X ZR 14/12). Anschlussflüge seien als separate Flüge einzustufen, auch wenn sie gleichzeitig mit dem ersten Flug gebucht wurden. Da sie an einem Flughafen außerhalb Europas starteten — Sao Paulo und Muskat — und auch der Zielflughafen nicht in Europa lag, hätten die Europäischen Richtlinien hier keine Geltung. Sie seien nur anwendbar, wenn entweder der Startflughafen oder der Zielflughafen in einem EU-Mitgliedsstaat liege. Treffe das nicht zu, bestehe kein Anspruch auf Ausgleichszahlung.' Quelle: https://www.onlineurteile.de/artikel/verspaeteter-anschlussflug-ausserhalb-europas

Und diese Rechtslage würde auch gelten, wenn AF sowohl den Zubringer- als auch den Anschlußflug durchgeführt hätte. Auch dann unterläge der zweite Flug nicht der 'Europ. Fluggastrechteverordnung'.

Anders wäre der Sachverhalt nur zu beurteilen, wenn die Verspätung schon auf dem Zubringerflug entstanden wäre und sich dann durch das Verpassen des Anschlußfluges auf die Ankunft am Endziel ausgewirkt hätte. - Aber gem. Einganssachverhalt war ja der Zubringerlfug pünktlich.
 

spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.631
970
MUC, BSL
Aber genau die ist doch mein Vertragspartner. Wenn ich bei AF ein Ticket kaufe, wo AF-Flugnummer draufsteht, mein Geld an AF überweise, dann sollte mir als Verbraucher doch eigentlich kein Strick daraus gedreht werden können, wenn AF seine Flugnummer auf den Flug eines Allianzpartners draufpappt und der Mist baut.
Aber ich bin da auch Laie.

Dem würde ich entgegenhalten, dass die ja nur eine Vermittlerfunktion haben, so wie z.B. ein Reisebüro. Ich kann das oben genannte amtsgerichtliche Urteil auch nicht erklären oder nachvollziehen, aber ich würde mich da mal aus dem Fenster lehnen und behaupten, dass das doch eine "eigenwillige" Auslegung ist.

Würde man der Logik folgen, müssten die EU Airlines ja u.U. für jeden Bockmist ihrer Allianzpartner gerade stehen, selbst wenns ein Flug von Wagadugu nach Hinterturkmenistam ist.
 

Schlesinger

Aktives Mitglied
10.06.2012
139
0
klausschlesinger.de.tl
Ich kann das oben genannte amtsgerichtliche Urteil auch nicht erklären oder nachvollziehen, aber ich würde mich da mal aus dem Fenster lehnen und behaupten, dass das doch eine "eigenwillige" Auslegung ist.

Würde man der Logik folgen, müssten die EU Airlines ja u.U. für jeden Bockmist ihrer Allianzpartner gerade stehen, selbst wenns ein Flug von Wagadugu nach Hinterturkmenistam ist.

Wie ich bereits in meiner Antwort zu diesem Thema dargestellt habe, spielt das Codesharing für diesen Fall keine Rolle.

In dem besagten Amtgerichtsurteil ging es darum, dass eine Airline A erst kurz vor dem Flug und ohne Wissen des Passagiers eine andere Airline B mit der Durchführung des Fluges beauftragte. Hier wurde entschieden, dass Airline A ausführende Luftfahrtunternehmen bleibt.

Anders ist es hingegen, wenn Airline A die Tickets ausstellt und von Anfang an auf den Tickets steht: 'wird durchgeführt von Airline B' oder: 'operated by Airline B'. In diesen Fällem ist Airline B das ausführende Luftfahrtunternehmen. Denn hier stand ja von Anfang an fest, dass Airline B den Flug durchführen sollte.
 
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