§ 651e BGB Ersatzteilnehmer und Gesamtschuldnerschaft

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Loveyou

Erfahrenes Mitglied
01.04.2014
1.657
496
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Man kann ja manchmal günstig an Reisen als Ersatzteilnehmer/in herankommen.
Oder eben auch kurzfristig eine Reise an einen/r Ersatzteilnehmer/in verkaufen, wenn man selbt plötzlich verhindert ist.
Nur, wie weit geht die Gesamtschuldnerschaft?
Besteht die Gesamtschuldnerschaft auch noch, wenn nach der Einsetzung der bzw. die Ersatzteilnehmer/in kostenpflichtig upgraded, teuere Verpflegung oder z.B. bei Kreuzfahrten teuere Landausflüge bucht?:confused:
 
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meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
7.005
6.130
Nach § 651e Abs. 3 S. 1 BGB haften der Dritte und der Reisende als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

Wenn der Dritte nach der Übertragung des Reisevertrages auf ihn Zusatzleistungen bucht, fehlt es m.E. schon an der Kausalität, da die hieraus resultierenden Kosten nicht mehr auf seinem Eintritt in den Vertrag beruhen, sondern auf einem danach gefassten Entschluss.
 
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