LH / CO Kompensation nach EU Recht?

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edkb

Erfahrenes Mitglied
08.10.2009
368
0
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Hallo,
ich habe eine Frage, da mir sowas (zum Glück) noch nie passiert ist.

Lage ist wie folgt:
Flüge auf EINEM Ticket mit LH Ticketstocknr.

RTB (Roatan) - IAH mit Continental (verspätet wegen technical)
IAH - FRA mit LH (Anschluss aufgrund RTB-IAH verpasst, umgebucht auf Flug am nächsten Tag)

Leistung der Airline: Hotel und Verpfelgung vor Ort.
Da ich auf der Reise ca. 23 Stunden Versptätung hatte, und das Endziel ja in Deutschland liegt (wenn auch nicht der Flug mit dem originären Problem), greift hier die EU Verordnung und habe ich Anspruch auf Kompensationszahlung aufgrund der Verspätung von 23 Stunden?

Vielen Dank,
EDKB
 

thorfdbg

Erfahrenes Mitglied
14.10.2010
3.266
433
Hallo,
ich habe eine Frage, da mir sowas (zum Glück) noch nie passiert ist.

Lage ist wie folgt:
Flüge auf EINEM Ticket mit LH Ticketstocknr.

RTB (Roatan) - IAH mit Continental (verspätet wegen technical)
IAH - FRA mit LH (Anschluss aufgrund RTB-IAH verpasst, umgebucht auf Flug am nächsten Tag)

Leistung der Airline: Hotel und Verpfelgung vor Ort.
Da ich auf der Reise ca. 23 Stunden Versptätung hatte, und das Endziel ja in Deutschland liegt (wenn auch nicht der Flug mit dem originären Problem), greift hier die EU Verordnung und habe ich Anspruch auf Kompensationszahlung aufgrund der Verspätung von 23 Stunden?

Meines Wissens nach nein. Die EU-Verordnung greift nur bei Flügen mit Abflug in der EU. Anders ausgedrückt: Sei froh, dass Du ein Hotel bekommen hast, vermutlich aufgrund des Technicals. Bei verpassten Anschlüssen innerhalb der USA wird man auch gerne mal stehen gelassen.
 

opaulo1234

Aktives Mitglied
09.04.2011
127
0
txl, yul
Die EU-Verordnung greift nur bei Flügen mit Abflug in der EU
.

Das ist falsch!

Hier ein Auszug aus der VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Februar 2004:

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und
Unterstützungsleistungen erhalten.

@ edkb: Ich habe leider keine Zeit mich weiter mit dem Fall zu beschäftigen.
 

thorfdbg

Erfahrenes Mitglied
14.10.2010
3.266
433
.

Das ist falsch!

Hier ein Auszug aus der VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Februar 2004:

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und
Unterstützungsleistungen erhalten.

@ edkb: Ich habe leider keine Zeit mich weiter mit dem Fall zu beschäftigen.
Habe ich da was jetzt nicht verstanden? Genau das sage ich doch. a) greift nicht, weil der Flug nicht in der EU angetreten wurde, und b) greift nicht, weil das ein CO-Flug war und kein LH-Flug.
 

opaulo1234

Aktives Mitglied
09.04.2011
127
0
txl, yul
Gut, dann war das etwas unglücklich formuliert von dir. Ich habe geglaubt, du meintest mit deiner Aussage die allgemeine EU-Verordnung. Bezogen auf diesen Fall mag das stimmen. War es denn ein gebuchter LH-Flug oder ein CO-Flug?

Flüge auf EINEM Ticket mit LH Ticketstocknr.
 

Janus

Erfahrenes Mitglied
06.04.2010
518
0
Gut, dann war das etwas unglücklich formuliert von dir. Ich habe geglaubt, du meintest mit deiner Aussage die allgemeine EU-Verordnung. Bezogen auf diesen Fall mag das stimmen. War es denn ein gebuchter LH-Flug oder ein CO-Flug?

Trotzdem irrelevant. Man kann jetzt natuerlich argumentieren das CO sicherlich auch irgendwo in der EU eine ladungsfähige Anschrift hat, aber das ganze wegen ein paar Euro Kompensation?

Leistung der Airline: Hotel und Verpfelgung vor Ort.

Top. Mehr kann man in den USA wirklich nicht erwarten.
 

edkb

Erfahrenes Mitglied
08.10.2009
368
0
Ok, wenn ich das jetzt richtig verstehe, bin ich nicht anspruchsberechtigt, weil der FLug innerhalb der USA stattgefunden hat.
Schade, ich dachte es zählt der finale Zielpunkt der Reise (also Frankfurt).

Vielen Dank für eure Hilfe!