Storno einer non-refundable Rate: Mehr als neuer Steuern + Gebühren?

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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.321
2.512
Neuss
www.drboese.de
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Hallo,

bucht man den günstigsten Eco-Tarif, ist man grundsätzlich traurig, dass im Falle einer Stornierung nur Steuern + Gebühren erstattet werden. Mehr geben die Airlines i.d.R. nicht raus.

Grundlage für ein "Mehr" wäre § 649 S. 2 BGB

Erst kürzlich hatte ich noch mit einem Fall zu tun, in dem AB darlegte, dass eine stornierte, non-refundable Buchung nicht weiter verwertet werden konnte. Beweis wurde angetreten durch Vorlage von Protokollen über die tatsächliche Zahl der Passagiere auf der Maschine. Jeweils war 1/3 des Vogels leer, also könnte man tatsächlich meinen, dass hier keine Veräußerung des Tickets erfolgt ist.


Ein bekannter hat ebenfalls ein solches Eco-Ticket, in diesem Fall bei LH, welches er nun aus beruflichen Gründen "verfallen" lassen müsste. Meine Idee: Man storniert das Ticket und beobachtet mal, ob bis zum Flugtermin noch Tickets zu GENAU diesem Preis (oder günstiger) angeboten werden. Wenn nicht, dann gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Das freigewordene Ticket wurde schon verkauft oder
2. LH bemüht sich nicht, das Ticket weiterzuvermarkten und so den Schaden gering zu halten

Ich habe mal kurz in einen Kommentar geschaut:
Bamberger-Roth Voith: § 649 Rn. 19

"Können andere Aufträge kurzfristig nur gegen einen Preisnachlass eingeworben werden, so sind sie dennoch anzurechnen (BGHZ 131, 362, 367). Für die Annahme eines böswilligen Unterlassens reicht es aus, wenn der Besteller einen vom Unternehmer abgelehnten Ersatzauftrag nachweist, soweit die Übernahme dem Unternehmer zumutbar war (BGH BauR 1992, 379, 380). Unter dieser Voraussetzung kann ein solcher Auftrag auch vom Auftraggeber selbst stammen (OLG Saarbrücken NZBau 2005, 693, 695)."

Im Fall meines Bekannten sieht es nicht so aus, als würde der Flug noch ausgebucht. Daher nun

Meine Idee: Ich frage 2 Tage vor Abflugdatum an, ob ich auf den Flug noch für $Reisepreismeinesbekannten gebucht werden kann, andernfalls würde ich nicht mitfliegen. Zu dem Zeitpunkt sind aber Eco-Tickets i.d.R. doch nochmal deutlich teurer. LH wird mir ein "nein" mitteilen. Zack aus.

Steckt da irgendwo ein Denkfehler? Es scheint mir irgendwie "zu einfach".

RSV ist vorhanden, es geht auch um mehr als 600 EUR, sodass man auch evtl. noch ein LG mit der Sache beschäftigen könnte. Sollte das klappen, wäre das ja ein genialer Kniff für sicher nicht zu wenige Reisende, die so die hohen Einbußen bei einer solchen Stornierung dann dämpfen könnten.

Grüße
Kexbox
 
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rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
5
HAM
dummerweise gilt der § 649 S. 2 BGB nur für Werkverträge; eine Beförderungsleistung ist aber kein Werkvertrag
EDIT: Dank an alle, die das in den folgenden Beiträgen korrigiert haben; die Aussage ist natürlich falsch.
 
Zuletzt bearbeitet:

rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
5
HAM
Die Vertragsart ist im Grunde auch unerheblich, da ja individualvertraglich (in den Tarifbestimmungen des Sondertarifes) eine abweichende Regelung für den Stornofall vereinbart wurde. Da hätte vermutlich nur eine Klage wegen ungültiger AGB eine Chance.

Aber Gott bewahre uns davor. Das wäre ein klassischer Pyrrhussieg, denn es wäre das Ende aller unflexiblen Billigtarife und es gäbe nur noch die teureren Tarife.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.321
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Neuss
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Hallo,
das wird nirgends abbedungen und - da hast Du Recht - ist auch unabdingbar. Ich glaube auch kaum, dass es nach diesem Urteil - und einer entsprechenden Publicity - nur noch Eco TATLs für 1500 EUR aufwärts geben wird ;-)
 

ekel alfred

Erfahrenes Mitglied
26.05.2010
1.817
1.215
BRE / HAJ
Die Vertragsart ist im Grunde auch unerheblich, da ja individualvertraglich (in den Tarifbestimmungen des Sondertarifes) eine abweichende Regelung für den Stornofall vereinbart wurde. Da hätte vermutlich nur eine Klage wegen ungültiger AGB eine Chance.

Aber Gott bewahre uns davor. Das wäre ein klassischer Pyrrhussieg, denn es wäre das Ende aller unflexiblen Billigtarife und es gäbe nur noch die teureren Tarife.

Wenn es keine Konkurrenz gibt; ja, ansonsten sieht man ja was geht und was nicht (JFK SQ/LH)
 

TXLover

Erfahrenes Mitglied
13.08.2010
1.488
1
Meine Idee: Ich frage 2 Tage vor Abflugdatum an, ob ich auf den Flug noch für $Reisepreismeinesbekannten gebucht werden kann, andernfalls würde ich nicht mitfliegen. Zu dem Zeitpunkt sind aber Eco-Tickets i.d.R. doch nochmal deutlich teurer. LH wird mir ein "nein" mitteilen. Zack aus.

Steckt da irgendwo ein Denkfehler? Es scheint mir irgendwie "zu einfach".
Kurz vor Abflug sind regelmässig nur die "teuren" Buchungsklassen geöffnet. Die Idee, bei Stornierung eines Tickets dem Carrier vorzuhalten, er habe die Ursprungsbuchungsklasse nicht wieder geöffnet und somit eine Weiterveräußerung vereitelt, finde ich neckisch.

Spielt da aber vielleicht noch was mit Kausalität und als Sahnehäubchen noch die Beweislast mit rein? Es werden ja laufend Kurzfristtickets zu jedem Preis verkauft, wenn der Kunde ein "omnimodo facturus" ist, sprich wenn er auf jeden Fall fliegen muss. Ist mir jetzt aber zu kompliziert, mich damit zu befassen, schliesslich bin ich in Urlaub.

Btw, Beförderungsverträge waren schon seit jeher Werkverträge. Der Unternehmer schuldet nämlich den Erfolg der Ablieferung am Bestimmungsort und nicht nur irgendwelche Mühwaltungen...
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
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Neuss
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Ja, das mit dem omnimodo habe ich mir da auch schon überlegt. Neue Idee: Passagier storniert ein paar Tage vor Abflug und bietet einen Dritten an, der sofort das Ticket zu gleichen Konditionen buchen würde - sonst aber auf keinen Fall fliegen würde - mögliche Gebühren würde der Erstpassagier natürlich übernehmen.

Klar ist das "neckisch", wie neckisch sich aber rechtlich auswirkt, das ist eben hier die spannende Frage.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
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Neuss
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Hallo,

der Stein rollt. Reisebuchungsseite sowie LH einige Tage vor Abflug informiert, LH reagierte nicht, Buchungsseite verweist nur auf Tarifbedingungen und will lediglich T&C abzgl. einer Bearbeitungsgebühr erstatten. Das, was übrig bleibt, ist so lächerlich, dass das schon eine Provokation zur Inanspruchnahme der RSV des Passagiers ist :-D

Nun mal sehen, ob sich in der gesetzten 10-tägigen Frist was tut und dann wird mal ein wenig mehr gekitzelt. Ich habe mich bereits mit einigen "Leuten vom Fach" darüber unterhalten, konnte bisher irgendwie den Haken an der Sache aber dennoch nicht finden.
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.803
2.311
CGN
dummerweise gilt der § 649 S. 2 BGB nur für Werkverträge; eine Beförderungsleistung ist aber kein Werkvertrag

Nur mal so als Anmerkung, auch wenn es jetzt gerade dich "trifft" : Es wäre wirklich gut, wenn man im Rahmen solcher Themen nicht einfach irgendeinen Stuß rausschiesen würde der einfach nicht stimmt. Ein normaleres LH Ticket ist selbstverständlich ein Werkvertrag, Ende aus. Wenn man sich nicht sicher ist, könnte man vielleicht besser schreiben: Ich denke, etc., dann macht man damit auch für andere deutlich, dass mit dem eigenen Beitrag das Thema eben noch nicht aus ist.
 
Zuletzt bearbeitet:

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.803
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CGN
@keckbox: Ohne jetzt genauer reingeguckt zu haben, erschließt sich mir bei Lektüre des Gesetzes auf den ersten Blick das Argument: "Der Flieger war voll, insofern hat die Airline einen Ersatzkunden gefunden".

Bei dem Argument: "Man hätte weiterhin ein billiges Ticket anbieten müssen" bin ich da noch nicht so sicher, insbesondere da LH ja den Schaden nur im Rahmen des zumutbaren/angemessenen wird gering halten müssen, und aufgrund der Tarifstrukturen aller Airlines gerade das weitere Anbieten eines Billigtickets das vll gerade nicht ist.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
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Neuss
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Hallo,
voll ist der Flieger nie, und sei nur einer in der Lounge eingepennt. Das können die dann immer mit Passagierlisten darlegen und beweisen.

Zu der zweiten Sache:
"Können andere Aufträge kurzfristig nur gegen einen Preisnachlass eingeworben werden, so sind sie dennoch anzurechnen (BGHZ 131, 362, 367)" steht dazu im Bamberger/Roth zu § 649. = LH hätte sogar das Ticket für nur die Hälfte des Ticketpreises dem Ersatzpassagier geben "müssen", die Differenz hätte dann eben der "Erstpassagier" tragen müssen.

Grüße
Kexbox
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
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CGN
Hallo,
voll ist der Flieger nie, und sei nur einer in der Lounge eingepennt. Das können die dann immer mit Passagierlisten darlegen und beweisen.

Zu der zweiten Sache:
"Können andere Aufträge kurzfristig nur gegen einen Preisnachlass eingeworben werden, so sind sie dennoch anzurechnen (BGHZ 131, 362, 367)" steht dazu im Bamberger/Roth zu § 649. = LH hätte sogar das Ticket für nur die Hälfte des Ticketpreises dem Ersatzpassagier geben "müssen", die Differenz hätte dann eben der "Erstpassagier" tragen müssen.

Grüße
Kexbox

Wird denk ich schon Fälle geben, wo die Dinger bombenvoll sind. Interessante Frage ist hier dann auch noch wie das mit den verschiedenen Klassen aussieht, und ob es evtl. reicht, dass die eigene Klasse voll ist.

Wenn du selbst die Differenz tragen musst, ist dir aber oftmals nicht geholfen, da gerade wenn du ne günstige Buchungsklasse hast die Differenz zu Y,B (oder was kurz vor Abflug halt noch offen ist) höher als die Erstattung sein wird - oder verstehe ich hier jetzt was falsch ?!
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
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Neuss
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Wird denk ich schon Fälle geben, wo die Dinger bombenvoll sind. Interessante Frage ist hier dann auch noch wie das mit den verschiedenen Klassen aussieht, und ob es evtl. reicht, dass die eigene Klasse voll ist.
Wenn du selbst die Differenz tragen musst, ist dir aber oftmals nicht geholfen, da gerade wenn du ne günstige Buchungsklasse hast die Differenz zu Y,B (oder was kurz vor Abflug halt noch offen ist) höher als die Erstattung sein wird - oder verstehe ich hier jetzt was falsch ?!
Ne, ich meinte die Differenz des ursprünglichen Ticketpreises zu dem, was mein "Ersatzpassagier" zu zahlen bereit ist.

Tja, die Frage ist: Kann man durch Tarifbestimmungen die Regelung des § 649 S. 2 BGB wirksam abbedingen. Ich meine: Nein. § 308 Nr. 7 ist wohl nur auf den Fall anwendbar, dass die HÖHE der Vergütung pauschaliert wird, nicht aber auf den Ausschluss der Stellung eines Ersatzpassagiers.
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
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Ne, ich meinte die Differenz des ursprünglichen Ticketpreises zu dem, was mein "Ersatzpassagier" zu zahlen bereit ist.

Tja, die Frage ist: Kann man durch Tarifbestimmungen die Regelung des § 649 S. 2 BGB wirksam abbedingen. Ich meine: Nein. § 308 Nr. 7 ist wohl nur auf den Fall anwendbar, dass die HÖHE der Vergütung pauschaliert wird, nicht aber auf den Ausschluss der Stellung eines Ersatzpassagiers.

Hattest du nicht die AGB gecheckt, dass es derzeit nicht abbedungen ist? Ich "rate" jetzt zwar gerade ohne Kommentar, aber ich war ziemlich sicher, dass zumindest Satz 1 nach BGH nicht abbedingbar ist, evtl. gilt das gleich für den ganzen 649?!

Auf jeden Fall mal ein interessanter Ansatz.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.321
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Neuss
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Hattest du nicht die AGB gecheckt, dass es derzeit nicht abbedungen ist? Ich "rate" jetzt zwar gerade ohne Kommentar, aber ich war ziemlich sicher, dass zumindest Satz 1 nach BGH nicht abbedingbar ist, evtl. gilt das gleich für den ganzen 649?!
Auf jeden Fall mal ein interessanter Ansatz.
Leider habe ich damals die Tarifbestimmungen nicht gespeichert, das Buchungsportal übersandte mir jedoch auf Anfrage solche Bestimmungen, die zumindest eine Umbuchung/Stornierung ausschließen. Darunter ist wohl auch das Ändern eines Namens zu verstehen. Zumindest legt das Buchungsportal das so aus.
 

TXLover

Erfahrenes Mitglied
13.08.2010
1.488
1
Wenn Du schon dabei bist :D könntest Du Dir als Hilfsargument/-antrag noch Gedanken machen über etwaige Erstattung der durch die Nichtinanspruchnahme der Flugleistung ersparten eigenen Aufwendungen des Transporteurs. Ich meine damit nicht die zum nackten Tarif aufgeschlagenen "Mondgebühren", sondern die ersparten Eigenaufwendungen beim Passagierhandling am Flughafen und an Bord incl. Schokoriegel, Kaffee und Wasser. Ich meine, dass die Verbraucherzentrale bei non-refundable Hotelraten mit diesem Argument mal gegen Hotelketten vorgegangen ist.

Btw liesse sich ja auch die 30€-Erstattungshandlingsgebühr auf den Prüfstand stellen - Germangwings ist vor einiger Zeit mal mit einer 50€-Gebühr bei geplatzten Lastschriften vor Gericht baden gegangen.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
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Da bleibt mir der Nachweis erlassen, dass der Aufwand geringer war. Finde ich aber schwierig, an der Stelle zu argumentieren. Mit dem Rest des Ersparten hast Du in der Tat Recht.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
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Aktueller Stand:

sowohl Lufthansa als auch das Buchungsportal verweigern eine Erstattung, die über die angebotenen 3x,xx EUR hinausgeht. Also Stufe zwei: Post vom RA. Mal sehen, ob LH einknickt. RSV meines Bekannten hat auch für klageweises Vorgehen grünes Licht gegeben, sodass es wohl demnächst spannend wird.

Grüße