Flugverspätung Etihad (operated by Air Berlin)

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Marc001

Reguläres Mitglied
21.03.2012
45
0
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Ich hatte mit Ethiad (operated by Air Berlin) eine erhebliche Flugverspätung. Darauf hin habe ich Air Berlin folgende Email geschrieben:

"Sehr geehrte Damen und Herren,



Mein gestriger Flug (AB 7495 AUH-TXL, 21. Juni 2012) war leider ca. 5 Stunden verspätet. Mir stehen dadurch 600 Euro Entschädigung zu, die ich hiermit geltend mache.



Nach Art. 3 I b der VO sind Sie das ausführende Unternehmen und für die Flugverspätung verantwortlich.



Ich bitte das Schreiben bis zum 10. Juli zu bearbeiten, da ich sonst den Rechtsweg beschreiten werde.





Mit freundlichen Grüßen

xxx"


Daraufhin bekam ich folgende Antwort:

Sehr geehrter Herr xxx,


vielen Dank für Ihr Schreiben. Wir haben den geschilderten Sachverhalt unter dem o.g. Bearbeitungszeichen entgegengenommen und in unserem Qualitätssicherungssystem erfasst.

Unsere Abteilung Kundenservice betreut ein weites Spektrum unterschiedlicher Kundenanfragen und -wünsche.

Wir können sehr gut nachvollziehen, dass Sie eine zeitnahe Bearbeitung Ihres Anliegens wünschen. Auch wir haben den Anspruch, Kundenanfragen individuell zu prüfen und zeitnah zu beantworten.

Zum jetzigen Zeitpunkt entstehen aufgrund eines saisonal angestiegenen Anfragevolumens leider erhöhte Bearbeitungszeiten. Hierfür bitten wir Sie vorab in aller Form um Entschuldigung.

Mit Ihrem Bearbeitungszeichen haben Sie jedoch die Gewissheit, dass Ihr Vorgang bearbeitet wird und wir uns unaufgefordert mit Ihnen in Verbindung setzen werden.

Da wir eventuell noch auf eine gewisse Dokumentation angewiesen sein können, bitten wir Sie höflich, alle den Sachverhalt betreffenden Unterlagen aufzubewahren.

Seien Sie versichert, dass wir mit Hochdruck daran arbeiten, bald wieder die gewohnte, zeitnahe Bearbeitung aller Kundenanfragen zu erreichen.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen"

Meine Frage, ist ob ich auf die Antwort warten kann, ohne meinen Rechtsanspruch zu verlieren? Kennt sich da jemand aus?
 

flyer09

Erfahrenes Mitglied
04.11.2009
11.975
1.994
Sie werden den Anspruch mit irgendeinem ausgedachten Grund schön ablehnen, wie immer bei airberlin.

Wende ich den RA Woicke, den Flugfreak bereits mit dem Link empfohlen hat...
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.590
17
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Also grundsätzlich finde ich das Schreiben so ganz in Ordnung. Ohne Beamten-bla-bla einfach und direkt formuliert was man möchte. Allerdings mit einem kleinen Haken: Eine Fristsetzung zur Zahlung fehlt (da ja nur eine Bearbeitung gewünscht wurde). Das würde ich zumindest noch nachholen und eine Frist von sagen wir mal mind. 4 Wochen setzen bis zur Auszahlung. Danach ist AB dann ja auch in Verzug und sofern die Zahlungspflicht bestätigt wird, fallen zusätzlich ja ab dann auch Verzugszinsen an.
 
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Detritus

Reguläres Mitglied
09.07.2012
36
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Also grundsätzlich finde ich das Schreiben so ganz in Ordnung. Ohne Beamten-bla-bla einfach und direkt formuliert was man möchte. Allerdings mit einem kleinen Haken: Eine Fristsetzung zur Zahlung fehlt (da ja nur eine Bearbeitung gewünscht wurde).

Eine Fristsetzung für die Zahlung von Ausgleichsansprüchen nach der VO ist im Prinzip entbehrlich - die VO besagt in Art. 8 Abs. 1 in Bezug auf Art. 7 Abs. 3 das eine zu zahlenden Entschädigung binnen 7 Tagen zu leisten ist. Heißt für einen berchtigten Anspruch haben die Fluglinien sowieso nur 7 Tage Zeit das Geld rauszurücken - deswegen kommt meist innerhalb von einer Woche ja auch die Rückmeldung, dass man sich nicht verpflichtet sieht eine Zahlung zu leisten bzw. der Anspruch abgelehnt wird.
 
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Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.590
17
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Eine Fristsetzung für die Zahlung von Ausgleichsansprüchen nach der VO ist im Prinzip entbehrlich - die VO besagt in Art. 8 Abs. 1 in Bezug auf Art. 7 Abs. 3 das eine zu zahlenden Entschädigung binnen 7 Tagen zu leisten ist. Heißt für einen berchtigten Anspruch haben die Fluglinien sowieso nur 7 Tage Zeit das Geld rauszurücken - deswegen kommt meist innerhalb von einer Woche ja auch die Rückmeldung, dass man sich nicht verpflichtet sieht eine Zahlung zu leisten bzw. der Anspruch abgelehnt wird.
Hmm, ich glaub ich bin blind, ich finde es nämlich nicht. In Art 8 Abs. 1 der Verordnung finde ich nur, dass eine Erstattung innerhalb von 7 Tagen zu erfolgen hat. Hier wird kein Bezug genommen auf Entschädigungszahlungen.
 

Detritus

Reguläres Mitglied
09.07.2012
36
0
"Art. 8
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können
Fluggäste wählen zwischen

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen
Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7
Absatz 3
genannten Modalitäten...

Art. 7 Abs. 3
Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch
Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung,
durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des
Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen
Dienstleistungen."

Da ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 nach aktueller Rechtsprechung auch für Verspätungen gilt gelten auch die Fristen aus Art. 8.
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.590
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Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Hmm, dort werden nur die Modalitäten genannt. Die Erstattung der Flugscheinkosten hat durch Barzahlung ... zu erfolgen, binnen sieben Tagen nach Art. 8. Hier wird aber nirgendwo gesagt, dass für Ausgleichszahlungen die gleichen Fristen gelten.
Insofern muss man als Fluggast doch weiterhin der Fluggesellschaft eine Frist setzen, sonst wird der Verzug nicht automatisch erreicht.