Langfristiger Flug umgebucht und was nun? PRG-AUH-MUC

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xab

Neues Mitglied
26.03.2013
7
0
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Hallo,
habe einen günstigen Flug für Oktober/November nach AUH gebucht, und habe jetzt ein Umbuchung angeboten bekommen (da AZ Flüge ROM-AUH eingestellt hat). Die Fluglinie würde am liebsten die Kosten für den Flug erstatten, da der Flug unter 180 € gekostet hat ist das für mich keine Option. :rolleyes:

Der ursrünglich gebuchte Flug:

AZ 513 29OCT Prague 16:00 Rome 18:00
AZ 852 29OCT Rome 21:45 Abu Dhabi 6:25
AZ 853 16NOV Abu Dhabi 4:00 Rome 7:55
AZ 436 16NOV Rome 9:10 Munchen 10:50

Die Fluglinie bietet mir jetzt diesen Flug:

AZ 513 29OCT Prag - Rom 16:00 - 18:00
AZ2008 30OCT Rom - Mailand (LIN) 06:30 - 07:40
AZ7070 30OCT Mailand (MXP) - Abu Dhabi 10:55 - 19:55
AZ 853 16NOV Abu Dhabi - Rom 08:15 - 12:10
AZ 436 16NOV Rom - München 15:35 - 17:15

Die Rückflug Änderung stört mich nicht, aber der Hinflug ist eine Zumutung.
Durch diesen neuen Flug muss ich in Rom übernachten. Hab ich nach geltender Rechtssprechung einen Anspruch auf Hotelunterbringung? Ist die Umsteigezeit Mailand: LIN -> MXP mit 3 Stunden nicht sehr knapp? Hat man Anspruch auf Transferkosten LIN MXP

AZ bittet auf Ihrer Internetseite Flüge am 29.10 mit KLM (codeshare) an, lehnt ein Umbuchung auf diesen jedoch ab. Ist das rechtens?

Ich habe gesehen das mit AZ Flüge PRG-ROM-MXP am 29.10 möglich sind, muss die Flugeselschaft mir diesen ermöglichen oder liegt die Entscheidung frei bei AZ?

Ich würde mich über eure Hilfe freuen.

Danke

:eek:
 

flyer09

Erfahrenes Mitglied
04.11.2009
11.975
1.994
3:15h mit Airportwechsel LIN/MXP kannst du Ende Oktober dank "Nebelgefahr" eigentlich vergessen.
 

tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
10.709
140
Rein rechtlich müssten sie dich auch auf den KLM Flug bzw. jeden anderen passenen Flug umbuchen und auch den Transport zwischen den Airports bezahlen. Ob du das durchgesetzt kriegst ist aber etwas anderes.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit - einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.
(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.