SN2628 (HAM-BRU) 18:50-20:10
SN2059 (BRU-BRS) 21:20-21:35
Ich habe in Hamburg eingecheckt und dann erfahren, dass mein Flieger nach BRU 1,5h Verspätung hat und ich deshalb meinen Anschluss nicht mehr bekommen werde. Ich sollte mich auf den ersten Flug am nächsten Tag umbuchen lassen. Habe ich also getan und bin wieder nach Hause gefahren.
Nächster Tag:
SN2630 (HAM-BRU) 07:05-08:15
SN2055 (BRU-BRS) 09:50-10:05
Mein Flug nach BRU hatte erneut 1h Verspätung und mein Flug nach BRS sogar 3:40h.
Nun frage ich, welche Entschädigung mir zusteht.
Kann ich gleich zweimal Entschädigung einfordern, da 1x Flug auf nächsten Tag umgebucht und 1x neuer Flug >3h Verspätung?
Ich habe mir die Verspätung jedes mal schriftlich bestätigen lassen und Grund war "Operational Reasons".
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Fällt ein Flug aus, ist das ärgerlich für Passagiere. Wird dann sogar noch der Flug annulliert, der den ersten ersetzen sollte, ist für viele endgültig Schluss mit der Geduld. Fluggästen stehen dann immerhin zwei Ausgleichszahlungen zu.
Wird sowohl der ursprünglich geplante als auch der Ersatzflug annulliert, haben Passagiere Anspruch auf Ausgleichszahlung für beide Flüge. Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden (Az.: 31 C 3349/12 [78]).
Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »Reiserecht aktuell« hin.
In dem verhandelten Fall hatte ein Mann einen Flug um 7.20 Uhr gebucht. Dieser wurde annulliert. Er erhielt eine Umbuchung auf 12.15 Uhr. Auch dieser Flug fiel aus. Der Kläger erreichte sein Ziel erst um 21.50 Uhr.
Das Gericht sprach ihm sowohl für den um 7.20 Uhr als auch für den Flug um 12.15 Uhr einen Ausgleichsanspruch in Höhe von jeweils 250 Euro zu. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei dem zweiten Flug nur um dem Ersatzflug für den ersten gehandelt hatte. Die EU-Fluggastrechteverordnung sehe lediglich vor, dass die Passagiere eine bestätigte Buchung für einen Flug haben müssen.
Ein Ersatzflug könne nicht als kostenloser Flug angesehen werden. Der Kläger hätte sich auch für den ersten Flug die Kosten erstatten lassen und auf eigene Faust ein Ticket für den zweiten Flug kaufen können.' Quelle:
Reiserecht : Was, wenn auch der Ersatzflug annulliert wird? - DIE WELT
Im vorliegenden Fall kam es am ersten Tag zu einer Nichtbeförderung. Daher steht dem Passagier hier eine entfernungsabhängige Ausgleichsleistung über EUR 250,- zu.
Bei der Ersatzbeförderung am nächsten Tag erreichte der Pasasagier sein Endzeil (Bristol) mit über dreistündiger Verspätung. 'Die
VO (EG) Nr. 261/2004 sieht in ihrem Gesetzestext keine Ausgleichsleistungen vor, wenn es sich 'lediglich' um eine 'große' Verspätung handelt. Nach dem reinen Gesetzestext gäbe es Ausgleichsleistungen nur im Falle von
Annullierungen oder
Nichtbeförderungen.
Aber: Gemäß höchstrichterlichen Urteilen des EuGH, Az.: 402/07 und 432/07, bestätigt durch EuGH, Az.: C-581/10 und C-629/10, steht Fluggästen eine Ausgleichsleistung im Falle einer 'großen' Verspätung von über drei Stunden zu, denn sie befinden sich in einer ähnlich prekären Situation und dürfen daher nicht schlechter behandelt werden als Fluggäste, deren Flüge ganz gestrichen oder annulliert wurden. - Als höchstrichterliche Urteile haben diese EuGH-Entscheidungen Gesetzescharakter, d. h., sie sind gleichwertig wie ein Gesetz, aus welchem man einen Rechtsanspruch ableiten kann. Bei der 'großen Verspätung' von über drei Stunden kommt es immer auf die Ankunftsverspätung am Endziel an!' Quelle:
EU Fluggastrechte: 'Große' Verspätung
Somit steht dem Passagier für die über dreistündige Verpätung bei der Ersatzbeförderung ebenfalls eine Ausgleichsleistung über EUR 250,- zu.
Anmerkung: Dass der Passagier am nächsten Tag bei der Ersatzbeförderung sein Zwischenziel (BRU) mit einer Stunde Verspätung erreichte ist für die Bemessung einer Ausgleichsleistung unbedeutend, denn es kommt immer auf die Verspätung am Endziel an.