Geschäftsvisum aus einem anderen Land als in dem man eine Bürgerschaft besitzt.

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15.01.2016
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Hallo,

ich habe vor in Norwegen an einem 3-jährigen PhD-Programm teilzunehmen. Dieses Programm sieht Aufenthalte an Partneruniversitäten in der USA vor. Leider habe ich in Deutschland einen Eintrag im Führungszeugnis wegen einer gefährlichen Körperverletzung (Jugendsünde).

Meine Frage ist nun: Falls ich ein Visum von Norwegen aus (wo auch mein Wohnort während des Programmes sein wird) beantrage, benötige ich in diesem Fall ein Führungszeugnis aus Norwegen oder aus Deutschland? So wie ich mich bis dato informiert habe, ist der Eintrag in Deutschland, falls das polizeiliche Führungszeugnis aus Deutschland notwendig ist, ein K.O.-Kriterium, oder?

Ich freue mich über Antworten.
 

DrThax

Administrator & Moderator
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10.02.2010
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EDLE 07
Hallo,

ich habe vor in Norwegen an einem 3-jährigen PhD-Programm teilzunehmen. Dieses Programm sieht Aufenthalte an Partneruniversitäten in der USA vor. Leider habe ich in Deutschland einen Eintrag im Führungszeugnis wegen einer gefährlichen Körperverletzung (Jugendsünde).

Meine Frage ist nun: Falls ich ein Visum von Norwegen aus (wo auch mein Wohnort während des Programmes sein wird) beantrage, benötige ich in diesem Fall ein Führungszeugnis aus Norwegen oder aus Deutschland? So wie ich mich bis dato informiert habe, ist der Eintrag in Deutschland, falls das polizeiliche Führungszeugnis aus Deutschland notwendig ist, ein K.O.-Kriterium, oder?

Ich freue mich über Antworten.
Welche Staatsbürgerschaft hast Du denn?
Deutsch?

Dann wirst Du entsprechend mit dieser Staatsbürgerschaft ein Visum für die USA benötigen und dann wird es vermutlich Schwierigkeiten geben, ja.
Aber ganz genau wirst Du das in einem US Konsulat erfahren. Einfach dort anfragen.
D
 
F

feb

Guest
Hallo,

ich habe vor in Norwegen an einem 3-jährigen PhD-Programm teilzunehmen. Dieses Programm sieht Aufenthalte an Partneruniversitäten in der USA vor. Leider habe ich in Deutschland einen Eintrag im Führungszeugnis wegen einer gefährlichen Körperverletzung (Jugendsünde).
Meine Frage ist nun: Falls ich ein Visum von Norwegen aus (wo auch mein Wohnort während des Programmes sein wird) beantrage, benötige ich in diesem Fall ein Führungszeugnis aus Norwegen oder aus Deutschland? So wie ich mich bis dato informiert habe, ist der Eintrag in Deutschland, falls das polizeiliche Führungszeugnis aus Deutschland notwendig ist, ein K.O.-Kriterium, oder?
Ich freue mich über Antworten.

Wie Doc erwähnte, wird es auf das Strafregister deines Heimatlandes (=Staatsangehörigkeit) ankommen.

Aaaber: Wenn es ein Jugendsünde war (dh nach Jugendstrafrecht verurteilt, das geht ggfs. bis <21 Jahre), dann kommen in das übliche Führungszeugnis nur die gröberen Straftaten, zB Freiheitsstrafen ab 2 Jahre aufwärts, ansonsten bleibt es sauber. Studiere den § 32 BZRG (insb. § 32 II Nr.3 BZRG) oder kontaktiere mich per PN.
 
Moderiert:

Mark.Dragon

Erfahrenes Mitglied
25.04.2009
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Muc
Aaaber: Wenn es ein Jugendsünde war (dh nach Jugendstrafrecht verurteilt, das geht ggfs. bis <21 Jahre), dann kommen in das übliche Führungszeugnis nur die gröberen Straftaten, zB Freiheitsstrafen ab 2 Jahre aufwärts, ansonsten bleibt es sauber. Studiere den § 32 BZRG (insb. § 32 II Nr.3 BZRG) oder kontaktiere mich per PN.

Grundsätzlich wohl richtig aber:

Tatsache ist jedoch auch das hier allein US-amerikanisches Recht gilt und was die amerikanischen Behörden jeweils genau unter "vorbestraft" verstehen. Vielleicht gilt in diesem Fall ja auch noch folgender Passus: "National regulations which normally expunge criminal records after a certain length of time do not apply."
Ob es einen Eintrag im Führungszeugnis und / oder BZR nach deutschem Recht gibt, ist daher für die Beurteilung zwecks Erteilung eines Visums durch die Officers der USA bei der Einreise als letzte Insanz doch eher unerheblich?

Auch bin ich mir ehrlich gesagt nicht sicher, ob die USA nicht eventuell Einblick in das "Erziehungsregister" bekommen können in dem ja (anders als im BZR) die Entscheidungen und Anordnungen nach dem Jugendstrafrecht vermerkt sind?

Ich glaube aber das nach den diversen Abkommen mit den USA und der entsprechenden Regelung über Datenaustausch mit anderen Nationen im BZRG, weitgehende Auskunftsrechte bestehen - und das nicht nur aus dem BZR, sondern auch aus diversen anderen Registern (ZStV oder Polizeiregistern)?
Gerade bei den Entwicklungen im letzten Jahr ist die Homeland Security sicherlich nicht grosszügiger geworden.... :eek:

Aber im Jugendstrafrecht kenne ich mich jetzt auch nicht sooo genau aus jedoch vorsorglich der kurze Hinweis meinerseits das grundsätzlich die US-Einwanderungsbeamten vom Ministerium für innere Sicherheit (Department of Homeland Security) als letzte Instanz befugt sind die Erlaubnis für die Einreise in die Vereinigten Staaten vor Ort zu erteilen oder zu verwehren!

Gruss aus München
Markus
 
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feb

Guest
Grundsätzlich wohl richtig aber:

Tatsache ist jedoch auch das hier allein US-amerikanisches Recht gilt und was die amerikanischen Behörden jeweils genau unter "vorbestraft" verstehen. Vielleicht gilt in diesem Fall ja auch noch folgender Passus: "National regulations which normally expunge criminal records after a certain length of time do not apply."

Kein Einwand.

Ob es einen Eintrag im Führungszeugnis und / oder BZR nach deutschem Recht gibt, ist daher für die Beurteilung zwecks Erteilung eines Visums durch die Officers der USA bei der Einreise als letzte Insanz doch eher unerheblich?

Sehe ich nicht so. Bei dem Visum, das der TE haben will, ist von ihm die Vorlage eines deutschen polizeilichen Führungszeugnisses gefordert. Wenn dieses Führungszeugnis sauber ist, weil nach deutschen Recht nur Jugendstrafen von einigem Gewicht eingetragen werden, ist dies doch schon ein Lichtblick. Der TE hatte ja ganz spezifisch nach der Problematik Führungszeugnis gefragt.

Auch bin ich mir ehrlich gesagt nicht sicher, ob die USA nicht eventuell Einblick in das "Erziehungsregister" bekommen können in dem ja (anders als im BZR) die Entscheidungen und Anordnungen nach dem Jugendstrafrecht vermerkt sind?

Das Erziehungsregister ist ja ein Teil des BZR und ausländische Behörden haben - es sei denn, es bestehen dunkle, sehr dunkle Kanäle - keinen Einblick hierin.

Ich glaube aber das nach den diversen Abkommen mit den USA und der entsprechenden Regelung über Datenaustausch mit anderen Nationen im BZRG, weitgehende Auskunftsrechte bestehen - und das nicht nur aus dem BZR, sondern auch aus diversen anderen Registern (ZStV oder Polizeiregistern)? Gerade bei den Entwicklungen im letzten Jahr ist die Homeland Security sicherlich nicht grosszügiger geworden.... :eek:

Das wären die von mir benannten sehr dunklen Kanäle...:eek:

(...) jedoch vorsorglich der kurze Hinweis meinerseits das grundsätzlich die US-Einwanderungsbeamten vom Ministerium für innere Sicherheit (Department of Homeland Security) als letzte Instanz befugt sind die Erlaubnis für die Einreise in die Vereinigten Staaten vor Ort zu erteilen oder zu verwehren!

Exakt. Das deutsche Recht bestimmt sicher nicht, wer in die USA einreisen darf.

Aber nochmals: Der TE hat spezifisch nach dem benötigten deutschen Führungszeugnis gefragt und da hat er die Chanche, wenn seine Jugendsünde nicht eine ganz gewichtige war, ein weisses Zeugnis zu erhalten.
 
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Mark.Dragon

Erfahrenes Mitglied
25.04.2009
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Wenn dieses Führungszeugnis sauber ist, weil nach deutschen Recht nur Jugendstrafen von einigem Gewicht eingetragen werden, ist dies doch schon ein Lichtblick.

Der TE hat spezifisch nach dem benötigten deutschen Führungszeugnis gefragt und da hat er die Chanche, wenn seine Jugendsünde nicht eine ganz gewichtige war, ein weisses Zeugnis zu erhalten.

Natürlich grundsätzlich alles richtig!

Nun jedoch erneut meinerseits das grosse ABER:
Hast Du die Anfrage des TO und die darin enthaltenen Angaben denn auch genau gelesen?

Leider habe ich in Deutschland einen Eintrag im Führungszeugnis wegen einer gefährlichen Körperverletzung

So wie ich mich bis dato informiert habe, ist der Eintrag in Deutschland, falls das polizeiliche Führungszeugnis aus Deutschland notwendig ist, ein K.O.-Kriterium, oder?

Anhand dieser Aussagen würde ich jetzt sagen das dieses dt. Führungszeugniss dann ja wohl nicht wie von Dir vorrausgesetzt bzw. vielleicht erhofft dann wirklich so "sauber" ist ..... :idea:

Ob dieser Eintrag jetzt im BZR enthalten ist oder nicht scheint hier ja also wohl eher die Frage zu sein? Aber dieses wichtige Detail wiederum könnte wohl nur der TO beantworten.....

Aber um nun auf meine Meinung zurückzukommen, sehe ich die Gewährung eines Visums in diesem Fall vielleicht als eher problematisch an als z.B. die Visumsanfrage des Users feb oder vielleicht meiner! ;)

Schönen Abend aus München
Markus
 

Mark.Dragon

Erfahrenes Mitglied
25.04.2009
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Wie feb oben geschrieben hat: Wenn Strafe unter 21 erhalten, wird die nicht gelistet.

Das ist mir durchaus bekannt! :idea:

Aber da dieses kleine aber sehr wichtige Detail hier ja nicht bekannt ist, kann man sich jede weitere Mutmaßung eigendlich auch sparen...

Gruss aus München
Markus
 
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feb

Guest
Aber da dieses kleine aber sehr wichtige Detail hier ja nicht bekannt ist, kann man sich jede weitere Mutmaßung eigendlich auch sparen... Gruss aus München
Markus

Wir beide mutmaßen, aber da der TE von einer Jugendsünde spricht, ist es eher naheliegend, dass er auch nach Jugendstrafrecht verurteilt wurde.

Ich wollte den TE nur darauf hinweisen, dass nicht alle verurteilten Taten in das Führungszeugnis aufgenommen werden. Meine konkrete Empfehlung an ihn lautet daher: Ein Privatführungszeugnis beantragen (§ 30 I BZRG). Wenn dieses sauber sein sollte, wird er in einem zweiten Schritt prüfen, welche wahrheitsgemäßen Angaben er gegenüber der US- Immi zu machen hat.