ANZEIGE
30.4.2009, Wer seinen Anschlussflug infolge einer Verspätung des Zubringerflugs verpasst, hat gegenüber der Fluggesellschaft keinen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute entschieden (AZ: Xa ZR 78/08). Es handele sich rechtlich nicht um eine «Beförderungsverweigerung» oder «Nichtbeförderung» im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung der EU.
Im vorliegenden Fall hatten der Kläger und seine Freundin wegen der Verspätung ihres Zubringerfluges aus Frankfurt am Main ihren Anschlussflug in Paris verpasst, mit dem sie nach Bogotá in Kolumbien fliegen wollten. Erst am nächsten Tag konnten sie dorthin weiterfliegen. Der Kläger verlangte nun von der Air France, bei der er die Flugreise von Frankfurt über Paris nach Bogotá gebucht hatte, eine Ausgleichszahlung von 600 Euro pro Person.
Die Maschine sollte am 27. September 2006 um 7.25 Uhr in Frankfurt starten und um 8.45 Uhr in Paris landen, wo der Weiterflug nach Bogotá für 10.35 Uhr vorgesehen war. Der Abflug in Frankfurt verzögerte sich aber wegen Nebels und wegen des überfüllten Flugraums über Paris, sodass die Maschine erst um 9.43 Uhr in Paris landete - also 52 Minuten vor dem geplanten Weiterflug. Als die Reisenden am «Check-in-Schalter» für den Anschlussflug eintrafen, hieß es jedoch, dass der Einsteigevorgang abgeschlossen sei und sie für den Flug nach Bogotá nicht mehr abgefertigt werden könnten. Erst am nächsten Tag ging wieder eine Maschine nach Bogotá.
Die Klage war auch in den Vorinstanzen - dem Amtsgericht und Oberlandesgericht Frankfurt am Main - erfolglos geblieben. Der BGH bestätigte nun diese Entscheidungen.
Der Vorsitzende Richter am BGH räumte ein, dass es «für den Reisenden möglicherweise unbefriedigend ist, dass er nun gar nichts kriegt». Ein Ausgleichsanspruch bestehe nur dann, wenn sich ein gebuchter Passagier «zur angegebenen Zeit» zur Abfertigung («Check-in») eingefunden habe und ihm am Flugsteig der Einstieg («Boarding») gegen seinen Willen verweigert worden sei. Diese Voraussetzungen seien hier aber nicht erfüllt. Denn die Passagiere seien wegen der Verspätung des Zubringerflugs nicht rechtzeitig zur Abfertigung - und infolgedessen auch nicht am Flugsteig - erschienen und hätten daher den Anschlussflug verpasst.
Das Frankfurter Amtsgericht hatte in einem ähnlich gelagerten Fall im Sinne des Fluggastes entschieden (Az.:29 C 884/08-21). Weil sich der Abflug in Frankfurt verzögerte, war das Boarding schon beendet, als die Passagierin in München ankam. Sie musste bis zum kommenden Tag warten und über Helsinki nach Schanghai fliegen. Die Passagierin sei hierbei eindeutig gegen ihren Willen nicht mit der gebuchten Maschine befördert worden, der Fall also als Nichtbeförderung zu betrachten.
Hintergrund
Die EU-Verordnung Nr. 261/2004, die seit 2005 EU-weit in Kraft ist, soll die Rechte von Flugpassagieren stärken. Bei «Nichtbeförderung» hat der Kunde Anspruch auf pauschale Ausgleichsleistungen, ebenso bei «Annullierung» des Fluges. Gezahlt werden 250 Euro bei Flügen bis zu 1500 Kilometern. Bei längeren Flügen innerhalb der EU sowie bei Strecken bis zu 3500 Kilometern sind 400 Euro vorgesehen, bei noch längeren Distanzen 600 Euro.
Auch bei einer «Verspätung» von mindestens zwei Stunden - bei Langstreckenflügen von mindestens vier Stunden - genießt der Reisende Schutz. Allerdings beschränken sich die Ansprüche zunächst auf bestimmte Serviceleistungen wie Mahlzeiten oder Hotelunterbringung. Erst ab fünf Stunden kommen Ansprüche auf Erstattung des Preises oder anderweitige Beförderung hinzu.
Weil hier kein pauschaler Ausgleich vorgesehen ist, drehen sich viele Prozesse um die Frage, ob ein Flug noch «verspätet» ist oder ob es sich bereits um eine «Nichtbeförderung» oder «Annullierung» handelt. Bereits 2007 hatte der Bundesgerichtshof einen ähnlichen Fall dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorgelegt. Eine Entscheidung steht noch aus.
Quelle
Für mich war der Flug verspätet und es hätte m.E. eine Ausgleichszahlung geben müssen! Wie seht ihr das?