Air China: Flug PEK/DUS mit 24 Stunden Delay ... Rechte?

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SchnellerMax

Reguläres Mitglied
08.05.2016
38
0
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Hallo,

ein Bekannter wollte gestern von Beijing nach Düsseldorf fliegen, aber der Zubringerflug (ebenfalls Air China, ein durchgehendes Ticket bis Düsseldorf, in Deutschland gekauft) hatte 2 Stunden Verspätung, so dass der Flug PEK-DUS schon weg war.

Nun hat Air China nach 4 Stunden auf dem Airport (es gibt scheinbar keinen 24h-Schalter ...) ein Hotel in Beijing bezahlt sowie eine Bescheinigung ausgegeben, dass diese Verspätung bestätigt. Dann wurde mein Bekannter auf den gleichen Flug, 24 Stunden später, gebucht.

Meine Frage: gibt es in so einem Fall eine Chance auf Kompensation/Schadensersatz?

Die Threads, die ich dazu gefunden hatte, betrafen innerchinesische Flüge, vielleicht ändert sich die Situation ja, wenn das Ziel in der EU liegt oder wenn das Ticket in der EU gekauft wurde ....

Max
 

tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
10.709
140
Kompensation laut EU Verordnung bei Air China nur bei Abflug in Deutschland. Bei Abflug in China gibt es nichts. Es hätte aber auch nichts gegeben, wenn der Flug von Beijing nach Düsseldorf mit einer EU Airline stattgefunden hat, denn der für die Verspätung relevante Flug war ein ein innerchinesischer Zubringer.
 

Wolke7

Erfahrenes Mitglied
30.08.2010
3.047
468
Zwar kenne ich die Gesetzgebung in China nicht, allerdings ist Dein Bekannter mit Hotelvoucher und ggfs. Verpflegung dort gut bedient.
 

tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
10.709
140
Die T&C von China Southern sagen z.B.:

Unless the law provides otherwise, CSN will offer the following services for your selection if the cancellation of a flight leads to the late takeoff of your flight, the failure of landing on the destination or stopover, or the missing of booked connecting flight:Arrange the earliest flight of CSN with available seats free of charge or prolong the valid period of tickets if necessary;
During the reasonable period of time, arrange flights of our airline or other carriers free of charge via the change of route, or send passengers to the destination stated on the tickets via means of carriage acceptable to both parties, without additional charges;
Refund tickets according to provisions of unwilled refund.
Help for abnormal flights:
When the flight is delayed or cancelled due to the fault of CSN, such as plane maintenance, flight allocation, business, and aircrew, dynamic information and food and accommodation for the passengers will be provided free of charge by CSN as appropriate.
If the delay or cancellation occurs at departure due to reasons not related to CSN, such as weather conditions, unexpected event, air traffic control, security inspection or passengers' fault etc, CSN will offer the dynamic flight information and assist in the arrangement of food and hotel accommodation for passengers at their own cost.
If a delay or cancellation occurs at the stopover, CSN shall be responsible for offering food and accommodation for passengers free of charge no matter what the reason is.

Wird bei Air China nicht anders sein.
 

esc0bar

Erfahrenes Mitglied
24.10.2013
595
0
Ich hab in China noch nie Kompensationszahlungen erlebt, geschweigedenn irgendeinen geordneten Ablauf im Falle einer Verspätung. Das Problem ist, dass die Airlines sich meist nicht drum kümmern und das Personal, welches am Gate / am Schalter rumsteht, ist dann selbstverständlich auch noch inkompetent. Der Hotelvoucher und die Umbuchung auf die Maschine 24 Stunden später ist eigentlich auch schon alles, was dein Bekannter kriegen wird.

Generell hilft in solchen Fällen eigentlich nur "Ruhe bewahren" (auch wenn das schwer ist, ich hab ja selber vor Kurzem erst wieder massiv Mist erlebt). Die Chinesen, die am lautesten schreien, werden als erstes abgefertigt, was etwaige Hotelvoucher oder Essen / Getränke betrifft und wenn die Schreihälse weg sind, kommt der Rest dran. Falls ein Status vorhanden ist, wird dieser gekonnt ignoriert, genauso wie die Tatsache, dass dein Bekannter als Ausländer möglicherweise ortsunkundig ist und daher vllt. etwas mehr Betreuung bräuchte. Und im Falle des Falles halt wie alle Chinesen einfach vordrängeln und auf eine englischsprachige Betreuung pochen.
 
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tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
10.709
140
Na die Chinesen können das schon ordentlich, nämlich dann wenn sie für eine europäische Airline abfertigen. Dann sind Umbuchen auf andere Airlines drin, 5 Sterne Hotels... Aber bei chinesischen Airlines ist man halt aufgeschmissen, da hilft nur eine Reiseversicherung.
 

vlpo

Erfahrenes Mitglied
05.11.2015
927
4
Ich dachte, die EU Verordnung greift immer wenn Abflugs- und/oder Ankunftsort in der EU sind...? Müsste EUR 600,- geben... ...mir wurde ja auch Kompensation für Verspätund auf DUB-VIE gezahlt...
 

SchnellerMax

Reguläres Mitglied
08.05.2016
38
0
Danke für die Tipps.

In diesem Fall ist es kein Riesenproblem, es war eher eine sportliche Frage, die sich gestellt hat, als mein Bekannter von 3.00 bis 5.30 vor dem unbesetzten Air China Schalter warten durfte. Man kann zwar sein Gepäck 24 Stunden in Plastik einschweißen lassen, aber trotz allgemeiner Verspätung nachts keine zuständige Person von Air China antreffen - am zweitgrößten Flughafen der Welt. Da kommt man irgendwann ins Grübeln ...

Und die betreffende Person spricht chinesisch ...

Max
 

vlpo

Erfahrenes Mitglied
05.11.2015
927
4
Besser nicht denken sondern lesen. Und sowohl Dublin als auch Wien sind in der EU

Genau...und deshalb sollte es Kompensation geben...
...meine Aussage bezog sich auf vorherige Kommentare wo dies angezweifelt wurde... ...wenn sich airchina querstellt, am besten nicht über diverse online Flugrechte-Portale, wo 30% Provision abgezweigt wird sondern über Schiedsgericht - ist gratis
 

tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
10.709
140
Genau...und deshalb sollte es Kompensation geben... ...meine Aussage bezog sich auf vorherige Kommentare wo dies angezweifelt wurde... ...wenn sich airchina querstellt, am besten nicht über diverse online Flugrechte-Portale, wo 30% Provision abgezweigt wird sondern über Schiedsgericht - ist gratis

Was gibst du hier für Tipps? Du scheinst 0 Ahnung zu haben. Kompensation durch nicht EU Airlines nur bei Abflug in der EU. Wäre es eine EU Airline gewesen, müssen sie auch zahlen wenn der Abflug von einem Nicht-EU Land aus stattfindet und Landung in der EU erfolgen soll. Aber auch das hätte hier nicht geholfen, da der Zubringer verspätet war und nicht der internationale Flug, und es dann so oder so nichts gibt.
 

vlpo

Erfahrenes Mitglied
05.11.2015
927
4
Was gibst du hier für Tipps? Du scheinst 0 Ahnung zu haben. Kompensation durch nicht EU Airlines nur bei Abflug in der EU. Wäre es eine EU Airline gewesen, müssen sie auch zahlen wenn der Abflug von einem Nicht-EU Land aus stattfindet und Landung in der EU erfolgen soll. Aber auch das hätte hier nicht geholfen, da der Zubringer verspätet war und nicht der internationale Flug, und es dann so oder so nichts gibt.
Stimmt! Wieder was gelernt! Dachte immer, es gilt immer wenn man von/nach EU fliegt... ...anscheinend nicjt. Bleibt nur noch die Versicherung (womöglich über eine KK)
 

Schlesinger

Aktives Mitglied
10.06.2012
139
0
klausschlesinger.de.tl
ein Bekannter wollte gestern von Beijing nach Düsseldorf fliegen, aber der Zubringerflug (ebenfalls Air China, ein durchgehendes Ticket bis Düsseldorf, in Deutschland gekauft)....

... auf den gleichen Flug, 24 Stunden später, gebucht.

Meine Frage: gibt es in so einem Fall eine Chance auf Kompensation/Schadensersatz?

Ja. Allerdings nicht nach der VO (EG) 261/2004, der sogen. Europ. Fluggastrechteverordnung' -wie im Thread schon richtg festgestellt wurde-.

Anspruchsgrundlage ist Art 19 ff. des Montrealer Übereinkommens.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen -Verspätungen-

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Allerdings muß der Passagier hier seinen konkreten Schaden sowohl der Art als auch der Höhe nach konkret darlegen (z. B. Verdienstausfall wegen verspäteter Arbeitsaufnahme).
 

nevek

Erfahrenes Mitglied
02.01.2013
2.782
6
SHA/MUC
Ja. Allerdings nicht nach der VO (EG) 261/2004, der sogen. Europ. Fluggastrechteverordnung' -wie im Thread schon richtg festgestellt wurde-.

Anspruchsgrundlage ist Art 19 ff. des Montrealer Übereinkommens.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen -Verspätungen-

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Allerdings muß der Passagier hier seinen konkreten Schaden sowohl der Art als auch der Höhe nach konkret darlegen (z. B. Verdienstausfall wegen verspäteter Arbeitsaufnahme).

Viel spass das einen chinesischen Richter zu erklären(n)
 

Schlesinger

Aktives Mitglied
10.06.2012
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0
klausschlesinger.de.tl
Ja. Allerdings nicht nach der VO (EG) 261/2004, der sogen. Europ. Fluggastrechteverordnung' -wie im Thread schon richtg festgestellt wurde-.

Anspruchsgrundlage ist Art 19 ff. des Montrealer Übereinkommens.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen -Verspätungen-

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Allerdings muß der Passagier hier seinen konkreten Schaden sowohl der Art als auch der Höhe nach konkret darlegen (z. B. Verdienstausfall wegen verspäteter Arbeitsaufnahme).
Viel spass das einen chinesischen Richter zu erklären(n)
Man kann es ja auch dem Düsseldorfer Richter am Ankunftsort erklären. Das ist einfacher...:D
 

Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.858
11.012
Deutscher Verbraucher, (Gesamt-)Befoerderung nach Deutschland, Ticketkauf in Deutschland - da kann man schon einmal versuchen, einen deutschen Gerichtsstand hinzubekommen. Das ist nicht aussichtslos.
 
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Schlesinger

Aktives Mitglied
10.06.2012
139
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klausschlesinger.de.tl
Deutscher Verbraucher, (Gesamt-)Befoerderung nach Deutschland, Ticketkauf in Deutschland - da kann man schon einmal versuchen, einen deutschen Gerichtsstand hinzubekommen. Das ist nicht aussichtslos.

Volle Zustimmung!
'Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich aus § 29 ZPO. Erfüllungsort im Sinne dieser Vorschrift sei für die geltend gemachten Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (im Folgenden: Fluggastrechteverordnung) im Hinblick auf das in deren Erwägungsgrund 1 angestrebte hohe Schutzniveau auch der vereinbarte Abflugort in Frankfurt am Main. Dies gelte auch bei Sachverhalten, bei denen die Verspätung nicht schon an diesem Abflugort, sondern erstim Rahmen eines Anschlussflugs an einem anderen Ort eingetreten sei.' Quelle: Beschluss des X. Zivilsenats vom 9.4.2013 - X ZR 105/12
Dann muß dieses auch im umgekehrten Fall für den vereinbarten Ankunftsort gelten. Insofern ist das AG Düsseldorf gem. § 29 ZPO zuständig.
 

tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
10.709
140
Volle Zustimmung! .... Dann muß dieses auch im umgekehrten Fall für den vereinbarten Ankunftsort gelten. Insofern ist das AG Düsseldorf gem. § 29 ZPO zuständig.

Les doch erstmal bevor du antwortest. Es war ein Inlandsflug innerhalb Chinas verspätet, wodurch er seinen internationalen Anschlussflug nach Deutschland verpasst hat. Wie soll er dafür bitte irgendwas aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in Deutschland einklagen, wo die doch in diesem Fall überhaupt keine Anwendung findet? Wäre die Verspätung auf dem internationalen Leg entstanden, ja dann könnte er zumindest die Betreuungsleistungen einklagen (die ihm ja gewährt wurden). Zu einer Kompensation wäre er dann aber auch nicht gekommen.
 

Schlesinger

Aktives Mitglied
10.06.2012
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klausschlesinger.de.tl
Les doch erstmal bevor du antwortest. Es war ein Inlandsflug innerhalb Chinas verspätet, wodurch er seinen internationalen Anschlussflug nach Deutschland verpasst hat. Wie soll er dafür bitte irgendwas aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in Deutschland einklagen,
Danke gleichfalls. Lies du bitte auch (!), bevor du antwortest. Ich hatte nirgends in diesem Thread behauptet, daß die VO (EG) 261/2004 Anwendung findet. Ganz im Gegenteil. Ich habe dem Fragesteller erklärt, daß er Ansprüche gem. dem Montrealer Übereinkommen geltend machen kann (konkreter Verpätungsschaden). - Mit dem Beschluß des BGH wollte ich nur deutlich machen, was bei einer internationalen Flugbeförderung der Erfüllungsort ist.
 

Schlesinger

Aktives Mitglied
10.06.2012
139
0
klausschlesinger.de.tl
Wird nicht funktionieren weil ja der Flug nach Deutschland nicht verspätet war

Es ist richtig, daß der Flug von PEK nach DUS nicht verspätet war, sondern der innerchinesische Zubringerflug in China geringfügig verspätet war, wodurch es zu einem späteren Abflug auf der Langstecke kam (Verspätung von fast einem Tag).

Art. 1 Abs. 1 u. Abs. 2 Montrealer Übereinkommen -Anwendungsbereich-
(1) Dieses Übereinkommen gilt für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.
(2) Als "internationale Beförderung" im Sinne diese Übereinkommens ist jede Beförderung anzusehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Fahrzeugwechsel stattfindet oder nicht, in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen oder, ...

Demnach kommt es nicht auf den einzelnen Teilflug an sondern auf die ('internationale') Gesamtbeförderung, um beurteilen zu können, ob das Montrealer Übereinkommen Anwendung findet oder nicht.
 
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