bestaetigter First Class Award auf einer Strecke gedowngradet auf C

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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Man wird und bleibt ja nicht Amtsrichter, weil man leistungsorientiert ist.

Kürzlich saß ich mit einem Kollegen über der Jura-Klausur eines BWLers aus der Spitze der deutschen Master-Studiengänge. Der schrieb uns: "Eine GmbH kann sich nicht mündlich verbürgen, weil sie keinen Mund hat." Wenn das der Mandant ist, sind natürlich trotz bester richterlicher Leistungen Enttäuschungen nicht zu vermeiden.
 

Wirzweibeideberlin

Aktives Mitglied
18.04.2014
166
12
Berlin
Das anzubieten ist ja das Mindeste, was sie angesichts ihrer Vertragsbrüchigkeit tun können, aber was bringt's, wenn Dir der Termin nicht passt? Ich selbst streite mich gerade um die Streichung eines Rückflugs, den ich weder einen Tag vorher noch einen Tag nachher wahrnehmen kann. Was ginge, wäre die gesamte Reise um ein, zwei Wochen zu verlegen, aber da stellt sich die Fluglinie quer. Eine Dreistigkeit, denn das Problem bin ja nicht ich, sondern die Airline!

Ganz allgemein? Wenn der Flugpreis Meilen sind, dann gibt's eben je nach Entfernung 30, 50 oder 75% der Meilen zurück, was bei einem F-Award durchaus sexy sein kann. Die Rückbuchung einzuklagen hat man dann auch viel Zeit, und ob man nun den Streitwert frech anhand der Meilenwerte in der LH-Bilanz oder auf Basis einer bekannten BAG-Entscheidung berechnet - man geht mit recht wenig Risiko in den Prozess. Kompliziert wird die Berechnung, wenn es nur auf einem einzelnen Segment zu einer Herabstufung kommt.


Frage: gibt es eine Frist bis wann (im Relation zum Abflugdatum) LH die Beförderungsklasse ohne Konsquenzen ändern kann?
 

wizzard

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
8.747
2.298
Ich war mal Kläger in einem Mietrechtsprozess. Der Richter am AG urteilte in allen Punkten "Die Klage wird abgewiesen". Ich ging dann weiter zum LG. Und ich war nicht Rechtsschutz versichert, tat das also auf mein eigenes Risiko. Die Richter am LG urteilten: "Der Klage wird vollumfänglich statt gegeben". Später hörte ich, dass dieser Amtsrichter für seine kuriosen Entscheidungen bekannt sei.

Ich war mal Angeklagter in einem Strafprozess. Der Staatsanwalt (STAATS-Anwalt, kein Schreibfehler) forderte in seinem Plädoyer "Freispruch" (nicht Einstellung). Ich wurde zu 50 Tagessätzen verurteilt. Die Urteilsbegründung versteht außer der Richterin wohl sonst niemand auf dieser Welt.

"Vor Gericht und auf hoher See, ...", kann ich da nur sagen.
 
Zuletzt bearbeitet:

SleepOverGreenland

Megaposter
09.03.2009
20.629
9.269
FRA/QKL
Ich habe gefragt und keine Annahme getroffen. LH und Konsorten haben schon viele Tausend Prozesse wegen VO 261 verloren und glauben sich immer noch im Recht. ;)
Ich war nicht mit LH vor Gericht. Mein Eindruck war aber, dass immer massiv durch intensive Einschüchterung auf beide Parteien eingewirkt wird möglichst einen Vergleich zu erreichen. Wurde mir so auch durch einen Bekannten bestätigt, der einige Jahre Richter am Landgericht war. Klare Arbeitsanweisung: Zu viele Verfahren, deshalb alles was irgendwie geht zum Vergleich nötigen. Er ist dann später zum Strafverteidiger umgesattelt.
 
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thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.332
9.657
Kürzlich saß ich mit einem Kollegen über der Jura-Klausur eines BWLers aus der Spitze der deutschen Master-Studiengänge. Der schrieb uns: "Eine GmbH kann sich nicht mündlich verbürgen, weil sie keinen Mund hat." Wenn das der Mandant ist, sind natürlich trotz bester richterlicher Leistungen Enttäuschungen nicht zu vermeiden.

Vertreter von Disziplinen, die die Realität modellhaft abzubilden versuchen, neigen dazu, ihr Vorgehen als absolut zu fehlinterpretieren. Juristen und Informatiker neigen beispielsweise gerne zur dieser Fehlsicht. Absolut daran ist jedoch nur, dass begrenzte Sicht Weisheit absolut ausschliesst.

Jegliche Form von juristischer Arroganz ist auch deshalb vollkommen unbegründet. Zumal lediglich ein kleiner Anteil der Volljuristen über signifikante taktische und strategische Kompetenzen verfügt, die in dem Job für Spitzenleistungen erforderlich sind. Davon korrigiert übrigens keiner Jura-Klausuren von LLM-BWLern. ;)
 
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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Auf einen Vergleich hinzuwirken ist eine Vorgabe der ZPO. Und das RVG fördert die Bereitschaft der Anwälte zum Vergleichsschluss durch zusätzliche Gebühren. Wie viel Druck da gemacht und wie viel Druck da individuell empfunden wird, weil ja eigentlich beide Streitparteien das alleinige Recht für sich in Anspruch nehmen, ist naturgemäß sehr verschieden. Aber wenn der Sachverhalt klar ist und die Rechtsfragen auch, dann holt man sich eben sein Urteil. Und falls es einmal Ausreißer gibt - ich hatte auch schon eine Amtsrichterin, die den Beförderungsvertrag für einen Dienstvertrag hielt -, dafür haben wir die nächste Instanz.
 

LHFan

Erfahrenes Mitglied
13.06.2011
2.196
0
Ich war nicht mit LH vor Gericht. Mein Eindruck war aber, dass immer massiv durch intensive Einschüchterung auf beide Parteien eingewirkt wird möglichst einen Vergleich zu erreichen. Wurde mir so auch durch einen Bekannten bestätigt, der einige Jahre Richter am Landgericht war. Klare Arbeitsanweisung: Zu viele Verfahren, deshalb alles was irgendwie geht zum Vergleich nötigen. Er ist dann später zum Strafverteidiger umgesattelt.

Meine Erfahrungen sagen das es immer eine extrem hohe Tendenz zum vergleichen gibt - nicht zuletzt weil die Anwälte mehr daran verdienen. Ob der Druck der da von allen Seiten auf die Parteien aufgebaut wird nicht auch materielle Interessen Seitens der Anwälte und der Bequemlichkeit der Richter geschuldet ist?

Ich bin gerade in einem Prozess, in dem ich einen Vergleich abgelehnt habe, der einzige der jetzt schlechte Laune hat ist der Anwalt der Gegenseite, das Gericht führt den Prozess jetzt sehr professionell - und plötzlich liegt sogar die Abweisung der Klage in der Luft.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Vertreter von Disziplinen, die die Realität modellhaft abzubilden versuchen, neigen dazu, ihr Vorgehen als absolut zu fehlinterpretieren. Juristen und Informatiker neigen beispielsweise gerne zur dieser Fehlsicht. Absolut daran ist jedoch nur, dass begrenzte Sicht Weisheit absolut ausschliesst.

Jegliche Form von juristischer Arroganz ist auch deshalb vollkommen unbegründet. Zumal lediglich ein kleiner Anteil der Volljuristen über signifikante taktische und strategische Kompetenzen verfügt, die in dem Job für Spitzenleistungen erforderlich sind. Davon korrigiert übrigens keiner Jura-Klausuren von LLM-BWLern. ;)

Niedlich!
 

janfliegt

Erfahrenes Mitglied
28.07.2011
6.129
5
FHH (Feld hinterm Haus)
Ich kann nur empfehlen, eine Beschwerde beim US DOT einzureichen, wenn Flüge von oder in die USA betroffen sind: US DOT air travel complaint comment form

Ich habe eine Beschwerde zu meinem Fall eingereicht und innerhalb von Stunden eine Rückmeldung mit Aktenzeichen bekommen. LH wird jetzt angeschrieben und hat 60 Tage Zeit, zu antworten.

Über das US DOT bekommt man zwar keine Kompensationen oder eine Umbuchung, sieht die Behörde allerdings ein unfaires Verhalten der Fluggesellschaft oder ein entsprechendes Verhaltensmuster, werden dem Carrier Auflagen oder Strafen aufgebrummt, die empfindlich sein können.

Je mehr Beschwerden eingehen, je wahrscheinlicher ist es, dass US DOT eine Auflage verhängt und die sich die LH zumindest bei US Flügen so verhalten muss, wie es auch eigentlich angebracht wäre.

***********************************************

U.S. Department of Transportation
Office of the Secretary of Transportation
GENERAL COUNSEL
1200 New Jersey Ave., S.E.
Washington, DC 20590

May 8, 2014

Case # DA201405xxxx

Dear Mr. janfliegt:

This responds to your communication regarding Lufthansa. The U.S. Department of Transportation seeks to ensure that all airline passengers are treated fairly. Complaints from consumers are helpful to us in determining whether the airlines are in compliance with our rules and to track trends or spot areas of concern that warrant further action.

Based on the information you have provided, your complaint appears to fall under the Department's rules. I will forward your complaint to the airline and ask the company to respond directly to you with a copy to us. Airlines are required to acknowledge receipt of a consumer complaint within 30 days and provide a substantive response to the complainant within 60 days. I will review the airline's response. If you need to contact me please email me at vormane.nachname@dot.gov. Please include your name and case number (see above). I will make every effort to reply to your message within one business day.

If my review of your complaint and the response from the company discloses a potential violation of our rules, our office may pursue enforcement action. Generally, our office pursues enforcement action on the basis of a number of complaints which may indicate a pattern or practice of violating our rules. Your complaint may be among those considered and may lead to appropriate enforcement action including the assessment of civil penalties. However, our office has no authority to order compensation for individual complainants.

I have entered your complaint in our computerized industry monitoring system, and it will be counted among the number of complaints filed against this airline in our monthly Air Travel Consumer Report. This report allows consumers and air travel companies to compare the complaint records of individual airlines and tour operators. The data in this report also serve as a basis for rulemaking, legislation and research. Consumer information for air travelers, including the Air Travel Consumer Report and our pamphlet Fly-Rights, a Consumer's Guide to Air Travel, can be found on our website: Aviation Consumer Protection | Department of Transportation. Thank you for taking the time to contact us.

Sincerely,


Adam B. Xxxxxxx
Aviation Consumer Protection Division
Office of Aviation Enforcement and Proceedings
 

Schtingi

Erfahrenes Mitglied
17.03.2010
576
62
BSL
Ich kann nur empfehlen, eine Beschwerde beim US DOT einzureichen, wenn Flüge von oder in die USA betroffen sind: US DOT air travel complaint comment form

Ich habe eine Beschwerde zu meinem Fall eingereicht und innerhalb von Stunden eine Rückmeldung mit Aktenzeichen bekommen. LH wird jetzt angeschrieben und hat 60 Tage Zeit, zu antworten.

Über das US DOT bekommt man zwar keine Kompensationen oder eine Umbuchung, sieht die Behörde allerdings ein unfaires Verhalten der Fluggesellschaft oder ein entsprechendes Verhaltensmuster, werden dem Carrier Auflagen oder Strafen aufgebrummt, die empfindlich sein können.

Je mehr Beschwerden eingehen, je wahrscheinlicher ist es, dass US DOT eine Auflage verhängt und die sich die LH zumindest bei US Flügen so verhalten muss, wie es auch eigentlich angebracht wäre.

Das gleiche in D ist ja das LBA oder in der CH das BAZL. Wieso geht ihr nicht dort hin?

Luftfahrt Bundesamt - Annullierung

BAZL - Nichtbef
 

ogeretla

Aktives Mitglied
01.02.2010
128
0
MNL
... wenn die werten Damen Ihre Stutenbissigkeit mal einen Moment zurückstellen könnten (Gelehrtenstreit kann man das ja nicht nennen) um sich folgende Abwandlung anzusehen:

- Originalfall wie vom TO beschrieben ABER:
- bei der Airline sitzt irgendwo jemand der mitdenkt und "Schaden" fernhalten will (nicht jedoch Reputationsschaden). Airline handelt also wie folgt:

- dem TO wird nun ein alternatives F Routing angeboten, damit ist der Friede erstmal gewahrt
- bei Checkin stellt die Airline dann leider fest: "sorry, überbucht und Du darfst nicht mit!" (wenn gar nicht überbucht ist stellt sich ja kein Problem dar)
- TO wird nun auf den nächsten Tag (meinetwegen auch Originalrouting) umgebucht und bekommt die dafür vorgesehene Kompensation iHV fix 600 EUR.

Würde sich die Airline somit nicht besser positionieren? Klar kann der TO immer noch schnell ein fullfare F Ticket mit einer anderen Airline buchen/abfliegen, aber um einen über die Kompensation hinausgehenden "Schaden" geltend zu machen müsste er doch nun konkret darlegen wo dieser Schaden wäre nicht heute sondern erst morgen zu fliegen. Die Airline hat ja dann (wie das Gesetzt es in diesem Fall vorsieht) umgebucht und Kompensation geleistet... Stellen die 600 EUR hier nicht sowas wie vom Gesetzt "pauschalierten" Schadenersatz dar?

Oder übersehe ich hier was?
 

Schtingi

Erfahrenes Mitglied
17.03.2010
576
62
BSL
... wenn die werten Damen Ihre Stutenbissigkeit mal einen Moment zurückstellen könnten (Gelehrtenstreit kann man das ja nicht nennen) um sich folgende Abwandlung anzusehen:

- Originalfall wie vom TO beschrieben ABER:
- bei der Airline sitzt irgendwo jemand der mitdenkt und "Schaden" fernhalten will (nicht jedoch Reputationsschaden). Airline handelt also wie folgt:

- dem TO wird nun ein alternatives F Routing angeboten, damit ist der Friede erstmal gewahrt
- bei Checkin stellt die Airline dann leider fest: "sorry, überbucht und Du darfst nicht mit!" (wenn gar nicht überbucht ist stellt sich ja kein Problem dar)
- TO wird nun auf den nächsten Tag (meinetwegen auch Originalrouting) umgebucht und bekommt die dafür vorgesehene Kompensation iHV fix 600 EUR.

Würde sich die Airline somit nicht besser positionieren? Klar kann der TO immer noch schnell ein fullfare F Ticket mit einer anderen Airline buchen/abfliegen, aber um einen über die Kompensation hinausgehenden "Schaden" geltend zu machen müsste er doch nun konkret darlegen wo dieser Schaden wäre nicht heute sondern erst morgen zu fliegen. Die Airline hat ja dann (wie das Gesetzt es in diesem Fall vorsieht) umgebucht und Kompensation geleistet... Stellen die 600 EUR hier nicht sowas wie vom Gesetzt "pauschalierten" Schadenersatz dar?

Oder übersehe ich hier was?

Hier geht es nicht um 600 Euro sondern um tausende!

:eek:
 

Schtingi

Erfahrenes Mitglied
17.03.2010
576
62
BSL
JA, ABER: WENN die Airline sich so verhalten würde wie beschrieben ginge es evtl eben nur noch um 600 EUR. DARUM GING ES NUN HIER!

Hier geht es um 75% des Ticketpreises. Wie sich der Ticketpreis genau definiert ist noch unklar, aber sicher nicht 600 Euro.

Der OP läst sich kaum umbuchen, schon gar nicht 2 mal!
 

ogeretla

Aktives Mitglied
01.02.2010
128
0
MNL
Hier geht es um 75% des Ticketpreises. Wie sich der Ticketpreis genau definiert ist noch unklar, aber sicher nicht 600 Euro.

Der OP läst sich kaum umbuchen, schon gar nicht 2 mal!

Du liest aber hier schon mit, oder? TO WÜRDE sich auf anderes F routing umbuchen lassen, wird ihm aber nicht angeboten (er wollte das sogar einklagen...). JA, wenn er downgegradet wird geht es um 75% (von was auch immer. diese Frage habe ich ja vor knapp 100 Posts aufgeworfen).
HIER gehts mir nun darum zu fragen, OB sich die Airline auf die 600 EUR Kompensation aus der Affäre ziehen KANN.
 

MarkusToe

Erfahrenes Mitglied
18.08.2009
568
23
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300x250
Dann mal Butter bei die Fische für den interessierten Laien...

Hypothese: Gebucht ein Prämienflug für 2 in First. Kosten 1000€ Steuern und Gebühren, sowie Meilen die sowieso vorhanden waren. Herkunftskosten also vernachlässigbar. Jetzt gibt es einen Downgrade. Die Möglichkeit dagegen vor zu gehen ist also wenn ich das richtig verstehe einen Ersatzflug zu buchen, der für 2 Personen bei normalen deutschen Tarifen je nach Ziel locker 22.000€ kosten kann. Nicht ganz so dramatisch, da die obigen 1000€ gutgeschrieben werden. Verbleiben also nur noch 21.000€ an einzuklagenden Kosten. :cool:

Ich vermute als nächstes freut sich der beauftragte Anwalt, da er jetzt gegen einen entsprechenden Streitwert fakturieren kann und eine sichere Einnahme hat. :yes:

Wie aber die Erfolgsaussichten für dieses 21.000€ Abenteuer (plus potentiell Anwalts- und Gerichtskosten) sind steht auf einem ganz anderen Blatt. Ich vermute hier keine reine Schwarz/Weiß Zone, sondern ganz viel Grau. Eventuell ist das ganze abhängig von der Tagesform des Gerichts, und inwieweit sich dieser von den TOP Anwälten der Airline beeindrucken lässt. :idea:

Wenn man verliert, kein Problem. Es gibt ja in Deutschland die Möglichkeit in Revision zu gehen. Auf die paar Mehrkosten kommt es dann auch nicht mehr drauf an. :)

Natürlich besteht eine Chance zu gewinnen, aber ich vermute eher es wird auf einen Vergleich hinauslaufen. Sagen wir die Airline erstattet die Hälfte und übernimmt auf Anraten des Gerichts die Prozesskosten. Verbleiben 10.500€ an Flugkosten plus Kosten für den eigenen Anwalt. Das ist natürlich für einen Firstflug für 2 Personen in der Tat ein guter Tarif. :rolleyes:

Sollte also tatsächlich jeder so machen, no? :(

Meine Einschätzung: Das macht kein normal denkender Mensch und die Airlines kommen mit dem Downgrade durch.

Oder habe ich das jetzt völlig falsch verstanden? :confused:

funktioniert so leider nicht: der Richter am LG Frankfurt hat den wert meiner beiden LH F Fluege (Award M&M)
anhand der benötigten Meilen des LH Worldshops berechnet...., also fast nichts :censored: