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Von GTA lernen, ...
das ist dann die krasse nummer
so bekommt man nie ein knoellchen, aber dann vielleicht mal 2-5 VFT entzug
Von GTA lernen, ...
Ich weiss nicht ob es das Thema schon mal gab. Gefunden hab ich auf die Schnelle nichts.
Ich fahre momentan einen Langzeitmietwagen von Avis. Ich bin wie so oft geblitzt worden und habe heute eine Mail vom Ordnungsamt bekommen, ich solle ihnen doch meine korrekte Adresse mitteilen. Avis hat nur den Namen und meine Firmenemail angegeben.
Muss ich auf diese Mail antworten und meine Adresse angeben?
Ein Vergehen wurde nicht mit gesendet, nur ein AZ im Betreff der Mail.
Avis hätte ja meine Adresse angeben können. Ist ja jetzt nicht mein Problem, dass sie das nicht getan haben.
ein ausnahmsweise findiger Anwalt
In der Sache vermute ich auch, dass es so gelaufen sein dürfte, wie Du es beschreibst. Allerdings kann ein findiger Anwalt vielleicht einen Fehler finden, ob die Anordnung der Bekanntgabe behördenintern ordnungsgemäß gelaufen ist, da kann man nämlich auch Fehler machen.
wer das nicht macht ist ja auch schoen doof
am besten firmenwagen, die auch den gesamten mitarbeitern aus der ganzen welt die gerade zufaellig zu besuch da waren zur verfuegung stehen
ist sicher ... nach dem was der OP schreibt
Fahrtenbuch?
Soll man als findiger Anwalt spekulieren oder vielleicht doch lieber das Schwarze auf dem Weißen prüfen?
Als Anwalt glaube ich erst einmal das. was mein Mandant sagt
Und wer glaubt schon einer Sachverhaltsdarstellung in diesem Forum?
Du machst kein Strafrecht!
Ich habe mal erlebt, wie zwei Polizisten am Einlass der Firmenzentrale eines großen Kunden dem Pförtner ein Blitzerbild zeigten und fragten, wer das sei. Der Pförtner, der da seit Jahren sitzt und ein phänomenales Personengedächtnis hatte (er erkannte jeden wieder und konnte ihn zuordnen, spätestens wenn er zum dritten Mal Einlass begehrte) hatte an dieser Stelle all seine Fähigkeiten verloren.
Wer immer noch glaubt, es sei keine Unterbrechung der Verjährung eingetreten, ist entweder kein Anwalt (§ 132a StGB) oder ein hundsmiserabler (§ 7 BRAO).
Für jeden Laien ist klar erkennbar, daß zur Unterbrechung der Verjährung dem Betroffenen nicht das Ermittlungsverfahren bekannt gegeben werden muß, sondern die Anordnung dieser Bekanntgabe ausreicht.
Weshalb wurde die Anschrift des OP per e-mail angefragt? Weil die Behörde angeordnet hat, ihm das Ermittlungsverfahren bekannt zu geben, und dafür seine Anschrift benötigt.
Immerhin ist dieser Thread für alle Rechtssuchenden ein Lehrstück, auf welch erbärmliche Weise sich manche Anwälte aus ihren Falschauskünften herauszuwinden suchen, anstatt einfach mal zu sagen, "oops sorry, ich habe die letzte Alternative in der betreffenden Vorschrift überlesen (hier § 33 Abs. Ziff. 1 OWiG).
Das geht dann einher mit Ablenkungsversuchen, die allerdings auch wieder nur ein weiteres Unvermögen offenbaren, bspw. wie man "flächendeckend" Anschriften ermitteln kann.
Der OP sollte sich selbst dann keine Hoffnung machen, wenn die Avis-Station nicht in seiner Gemeinde liegt. Die Behörde wird dann ggf. den Arbeitgeber, wenn dieser Mieter ist, sonst Avis als Zeugen vernehmen und diesen ruckzuck (und wirksam!) mit einem Fahrtenbuch drohen.
Erstmal aber hat die Behörde die Verjährung sehr effizient (nur eine e-mail) unterbrochen und hat nun die Zeit, die sie für derartige Fälle (es sind täglich hunderte in Deutschland) benötigt.
Zwischenstand: Behörde 1 - Anwalt 0
Ein eindeutiger Hinweis darauf, dass der Angeschriebene als Halter des festgestellten Fahrzeugs losgelöst von seiner Sachverhaltsschilderung tatverdächtig sei und das weitere Verfahren deshalb auch mit dem Ziel geführt werde, ihn - als jedenfalls einen Tatverdächtigen - der Tat zu überführen, fehlt (so auch OLG Hamburg, Beschl. v. 19. 8. 1998 - I-93/98 = 1 Ss 106/98 OWi; OLG Hamm, NZV 1998, 340 in einem ähnlich gelagerten Fall).
Das Verfahren war einzustellen, weil die Verfolgung der dem Betroffenen angelasteten Ordnungswidrigkeit verjährt ist (§ 31 Absatz 1 OWiG). Nach dem hier in Rede stehenden Vorfall vom 15. 1. 1998 ist bis zum Erlaß des Bußgeldbescheids am 30. 4. 1998 die dreimonatige Verjährungsfrist nach § 26 Absatz 3 i.V. mit § 24 StVG abgelaufen
Inhalt und Gestaltung des Formular-Anhörungsschreibens lassen offen, ob der angeschriebene Fahrzeughalter als Betroffener oder lediglich als Zeuge zur Ermittlung des betroffenen Fahrzeugführers in Frage kommen sollte.
Du machst kein Strafrecht!
Regelmässig wird das folgendermaßen gelaufen sein:
1. Die Polizei wendet sich an den Halter.
2. Der Halter teilt der Polizei Deinen Namen und Deine e-mail-Addi mit, da man angeblich nicht über mehr Daten verfügt (nett von Avis )
3. Der ermittelnde Beamte ordnet in einem Aktenvermerk (ein Kreuzchen) an, Dir den Vorwurf bekannt zu geben.
4. Man gibt Dir den Vorwurf per e-mail bekannt.
Du darfst davon ausgehen, daß die Behörde bei derartigen "Massen-Owis" sehr genau weiß, was sie tut und auch jede Lücke, die ein Amtsgericht oder ein ausnahmsweise findiger Anwalt einmal findet, sofort wieder schließt
Weshalb wurde die Anschrift des OP per e-mail angefragt? Weil die Behörde angeordnet hat, ihm das Ermittlungsverfahren bekannt zu geben, und dafür seine Anschrift benötigt.
Da deine Kräfte ja offenbar ausreichen, um die Gedanken der Behörde in dieser Sache lesen zu können:
Kannst du bitte einem Bank- und Insolvenzrechtler eine Antwort auf diese zugegebenermaßen recht weit hergeholten Fragen geben:
1. Warum hat die Behörde in der E-Mail nur nach der Anschrift gefragt, obwohl doch die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung keinem Formerfordernis unterliegt (also die Verjährungsunterbrechung sofort hätte erreicht werden können und nicht erst später mit einem etwaigen Anhörungsbogen)?
2. Wie ist die Behörde zu dem Schluss gekommen, der Mieter des Fahrzeugs müsse auch der Fahrer gewesen sein?
Danke. Wenn du dich noch etwas anstrengst, wirst du mal so ein Großer wie jener "Kollege", der hier kürzlich (war es nicht sogar von Flying Lawyer?) über die Existenz des § 174 BGB aufgeklärt wurde und seitdem im BA-EF-Thread ein ganz großes Rad dreht.
, (also die Verjährungsunterbrechung sofort hätte erreicht werden können und nicht erst später mit einem etwaigen Anhörungsbogen)?
Aber schön, daß Du Deinem Bruder im Geiste noch beispringst. So versinkt er zumindest nicht allein immer tiefer in seiner selbst geschaffenen Peinlichkeit.
Zweifel in der Auslegung des Formularschreibens müssen dabei zu Lasten der Bußgeldstelle gehen.
Danke. Wenn du dich noch etwas anstrengst, wirst du mal so ein Großer wie jener "Kollege", der hier kürzlich (war es nicht sogar von Flying Lawyer?) über die Existenz des § 174 BGB aufgeklärt wurde und seitdem im BA-EF-Thread ein ganz großes Rad dreht.
Nachdem ich meine Lachtränen getrocknet habe, sehe ich gerade erst, daß da wohl derselbe mit zwei Nicks schreibt!
Du hast noch immer nicht begriffen, daß die Verjährung schon unterbrochen wurde, bevor die Behörde die e-mail versandt hat!