Strafzettel - Fahrerermittlung Avis

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rcs

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06.03.2009
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München
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Bitte bei einer sachlichen Diskussion bleiben, und nicht in persönliche Angriffe verfallen. Dies gilt insbesondere für platRon.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Aber schön, daß Du Deinem Bruder im Geiste noch beispringst. So versinkt er zumindest nicht allein immer tiefer in seiner selbst geschaffenen Peinlichkeit.

Tja, Mäuschen, mit den Peinlichkeiten vor Gericht ist das so eine Sache. Bessere Anwälte sind durchaus daran gewöhnt, dass die Gegenseite nicht versteht, warum sie verloren hat.

Aber im Kern finde ich es ja löblich, dass du eine Vorschrift zuende liest. Du musst die Information danach nur leider auch zuende denken. Und das bedeutet hier:

Selbst wenn da ein eifriger Verwaltungsangestellter ein Kreuzchen in irgendeine Akte gesetzt hat, weiß hier keiner, mit welchem Ziel - du so wenig wie der Fliegende Kollege, der Schlaubi und ich, mag auch dein - wie nanntest du es? - programmiertes Denken und Handeln dir anderes nahelegen. Es kann nämlich sein, dass die Behörde zwar einen Anhörungsbogen an den OP verschicken will (und zu diesem Zweck nach der Adresse fragt), dass aber darin noch kein Tatvorwurf erhoben werden soll. Unvorstellbar, weil in deiner kleinen Welt jeder Mieter auch ein Fahrer ist? Weit gefehlt, wie in der folgenden Entscheidung vorbildlich erläutert wird. Man kauft sich ja auch ein Auto, nur weil man es selbst fahren will, nä?


OLG Hamm meinte:
Nach einhelliger Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. aus neuerer Zeit OLG Hamm NZV 1998, 340; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 20, 21; DAR 1999, 176; OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 346; siehe auch die Zusammenstellung bei Korte NStZ 1999, 342), die auf die Grundsätze des BGH in seiner Entscheidung vom 29. 10. 1996 zurückgeht (vgl. BGHSt 42, 283 = NJW 1997, 598 = NZV 1997, 315 [Ls.]), wird die Verjährung durch die Übersendung eines sog. Anhörungsbogens gemäß § 33 I Nr. 1 OWiG gegenüber dem - noch unbekannten - Betr. nur dann unterbrochen, wenn sich auf ihn die Übersendung des Anhörungsbogens auch bezieht (§ 33 IV OWiG). Die Unterbrechungshandlung muss sich gegen eine bestimmte Person richten (so die o.a. Rechtsprechung und außerdem auch noch OLG Hamm, ZAP EN-Nr. 116/99 = DAR 1999, 85 = MDR 1999, 314 = VRS 96, 225 = NZV 1999, 261 = Zfs 1999, 265). Demgemäß ist die Übersendung eines Anhörungsbogens als Bekanntgabe im Sinn von § 33 I Nr. 1 OWiG nur ausreichend, wenn daraus für den Adressaten unmissverständlich hervorgeht, dass die Ermittlungen gegen ihn als Betr. geführt werden (OLG Hamm NZV 1998, 340; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 20, 21; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 33 OWiG Rn. 10). Ihm muss deutlich werden, dass ihm die festgestellte Verkehrsordnungswidrigkeit als Betr. vorbehaltlos zur Last gelegt wird (OLG Hamm NZV 1998, 340, 341). Handlungen, die demgegenüber nur das Ziel haben, den noch unbekannten Tatverdächtigen zu ermitteln, erfüllen diese Voraussetzungen nicht, es sei denn, es sind bereits Merkmale bekannt und aktenkundig, die den Täter individuell bestimmen. Dazu reicht es aber nicht aus, dass sich lediglich ein Lichtbild des Täters in der Akte befindet, vielmehr müssen die Personalien desjenigen, der als tatverdächtig gilt, bereits aktenkundig sein (BGHSt 42, 283, 287, 290; seitdem ständige Rechtsprechung der Obergerichte, so u.a. auch OLG Hamm NZV 1998, 340; ZAP EN-Nr. 305/97 = VM 1997, 90 = VRS 93, 368 = DAR 1997, 250; zfs 1997, 195 = VRS 94, 121).

Diesen Anforderungen wird der Anhörungsbogen vom 5. 5. 1999 nicht gerecht. Die dem Betroffenen zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung war durch eine Radarmessung festgestellt und fotografisch festgehalten worden. Danach war die „Firma Autohaus T” als Halterin ermittelt worden. Nach Inhalt und Ausgestaltung des Schreibens vom 5. 5. 1999 hat sich das Verfahren zum Zeitpunkt der Anordnung der Versendung noch nicht gegen den Betroffenen, sondern noch gegen „Unbekannt” gerichtet. Das Schreiben lässt nämlich nicht erkennen, ob sein Adressat, die Halterin des Tatfahrzeugs, die „Firma Autohaus T” und damit der Betr. als Inhaber dieser Einzelhandelsfirma, als Beschuldigter bzw. Betr. oder als Zeuge angehört werden sollte. Zwar ist das Schreiben mit „Anhörungsbogen” unterschrieben und enthält es neben einem Hinweis auf § 55 OWiG eine Belehrung über die Rechte des Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Der eigentliche Vorwurf wird aber neutral mit den Worten: „Sehr geehrter Verkehrsteilnehmer, es wurde festgestellt, dass mit Ihrem Kraftfahrzeug die oben angegebene Verkehrsordnungswidrigkeit (§ 24 Straßenverkehrsgesetz) begangen wurde” beschrieben. Damit vermeidet der „Anhörungsbogen” bereits an dieser Stelle eine Festlegung auf den Betr. als Beschuldigten/Täter der Verkehrsordnungswidrigkeit. Diese Feststellung bleibt vielmehr offen. Dies wird darüber hinaus noch dadurch verstärkt, dass es nach dem weiteren Inhalt des Schreibens vom 5. 5. 1999 letztlich vom Verhalten, insbesondere den Angaben, des Adressaten abhängig gemacht wird, ob dieser im weiteren Verfahren (nur) als Zeuge oder als Betroffener auftreten will. Das Schreiben berücksichtigt nämlich auch die Möglichkeit, dass der Adressat die Ordnungswidrigkeit nicht begangen hat und formuliert dazu: „Wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben, teilen Sie bitte innerhalb einer Woche ab Zugang dieses Schreibens neben Ihren Personalien zusätzlich die Personalien des Verantwortlichen … mit.” Insgesamt wird damit die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht vorbehaltlos dem Betr. zur Last gelegt. Vielmehr dient das Schreiben vom 5. 5. 1999 erkennbar nur dazu, den zu diesem Zeitpunkt noch unbekannten Fahrzeugführer zur Vorfallszeit zu ermitteln. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Betr. als Inhaber der Fahrzeughalterin „Firma Autohaus T” zum Tatzeitpunkt auch Führer des Fahrzeugs war, lagen noch nicht vor. Das ergibt sich auch daraus, dass erstmals im Bußgeldbescheid vom 12. 6. 1999 der Betr. mit seinen Personalien als verantwortlicher Fahrer in Anspruch genommen wird.

Damit ist durch die Übersendung des „Anhörungsbogens” vom 5. 5. 1999 gegenüber dem Betr. die Verjährung nicht unterbrochen worden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich ein von dem Verkehrsverstoß gefertigtes Lichtbild bei der Akte befindet, das zur Identifizierung des darauf abgebildeten Fahrzeugführers geeignet ist. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHSt 42, 283) ist das zur Verjährungsunterbrechung nämlich nicht (mehr) allein ausreichend. Nach dieser Rechtsprechung ist der Täter den Behörden der Person nach erst bekannt, wenn seine Personalien ermittelt sind. Das war zum Zeitpunkt der Versendung des Anhörungsbogens an die Halterin des Fahrzeugs hinsichtlich der Personalien des Betroffenen aber noch nicht der Fall. Diese sind erst durch die Rücksendung des Anhörungsbogens zur Akte gelangt. …

Das vorliegende Verfahren gibt dem Senat Anlass zu folgendem Hinweis: Der Senat ist sich der Schwierigkeiten der Bußgeldbehörden in Fällen, die dem vorliegenden vergleichbar sind, bewusst. Wenn jedoch die Bußgeldstellen gegen den Halter eines Fahrzeugs auch als Betr. einer Ordnungswidrigkeit mit verjährungsunterbrechender Wirkung ermitteln wollen, müssen sie ihre Anhörungsbögen eindeutig und zweifelsfrei formulieren (so auch Korte NStZ 199, 342). Dies gebieten im Interesse des Betroffenen die Grundsätze der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (OLG Hamm NZV 1998, 340, 341).


Ob die (immer noch unterstellte) Anordnung, die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt zu geben, die Verjährung unterbrochen hat, weiß der OP also erst, wenn er einen Schrieb bekommt, in dem es heißt: "Mer jloven, do biss zo schnell jefohre! Und dinge Foto, dat seht och scheiße us!"

Also: weiterstempeln - weiterbilden! :)
 
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sanibel

Erfahrenes Mitglied
12.03.2010
1.084
3
MUC
Was ich mich immer frage - warum hat keiner die Eier in der Hose ( oder äquivalent für Frauen) um zu seinem Fehlverhalten zu stehen?
 

schlauberger

Erfahrenes Mitglied
17.02.2013
2.394
156
Kaum lässt man drei mehr oder weniger Juristen einige Stunden allein, muss sich rcs einschalten...

Ich könnte zu allem noch was schlaues (welch Wunder!) sagen, aber außer den Betroffenen (nicht im OWi-Sinn!) würde das keinen mehr interessieren. Also bitte, lipton, bedank Dich für die vielen weiterführenden Informationen und teil mit, dass Du einen findigen Anwalt mandatiert hast!
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Was ich mich immer frage - warum hat keiner die Eier in der Hose ( oder äquivalent für Frauen) um zu seinem Fehlverhalten zu stehen?

Versuch's mal bei Sophia Thomalla. Die ist nicht nur eine Frau, sondern auch noch eine, bei der vielen Typen ein Ei aus der Hose fällt - Bilanz laut Medienberichten: 121 OWis. (y)
 

meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
6.780
5.518
Was ich mich immer frage - warum hat keiner die Eier in der Hose ( oder äquivalent für Frauen) um zu seinem Fehlverhalten zu stehen?

Das ist jedem unbenommen. Aber für die Sanktionierung sind nun einmal vorgegebene Verfahrensschritte einzuhalten und hat der Betroffene auch Rechte. Auch wenn man "nur" zu schnell fährt, gibt es keine Mitwirkungspflicht, dass einem möglichst schnell und rechtssicher der Bußgeldbescheid erteilt werden kann.

Und wenn die Bußgeldstelle dabei irgendwas versägt, ist es deren Problem. Ich bin vor, ich glaube, ca. 2 Jahren von der Autobahnpolizei aus dem fließenden Verkehr herausgezogen worden (hinter mir hergefahren und haben gemessen). Also an Ort und Stelle Bekanntgabe, dass das ein Verfahren gibt. Die Übersendung der schriftlichen Anhörung zog sich, die Akteneinsicht zog sich - und drei Monate später lag die Einstellungsmitteilung im Briefkasten. Da hat vielleicht jemand vergessen, das Datum der Bekanntgabe in den PC einzugeben. Soll ich mich deswegen schlecht fühlen? Nö. Ich bin unstreitig zu schnell gefahren, aber bei der Sanktionierung hat die Bußgeldstelle sich selbst im Weg gestanden.
 

sanibel

Erfahrenes Mitglied
12.03.2010
1.084
3
MUC
Das ist jedem unbenommen. Aber für die Sanktionierung sind nun einmal vorgegebene Verfahrensschritte einzuhalten und hat der Betroffene auch Rechte. Auch wenn man "nur" zu schnell fährt, gibt es keine Mitwirkungspflicht, dass einem möglichst schnell und rechtssicher der Bußgeldbescheid erteilt werden kann.

Und wenn die Bußgeldstelle dabei irgendwas versägt, ist es deren Problem. Ich bin vor, ich glaube, ca. 2 Jahren von der Autobahnpolizei aus dem fließenden Verkehr herausgezogen worden (hinter mir hergefahren und haben gemessen). Also an Ort und Stelle Bekanntgabe, dass das ein Verfahren gibt. Die Übersendung der schriftlichen Anhörung zog sich, die Akteneinsicht zog sich - und drei Monate später lag die Einstellungsmitteilung im Briefkasten. Da hat vielleicht jemand vergessen, das Datum der Bekanntgabe in den PC einzugeben. Soll ich mich deswegen schlecht fühlen? Nö. Ich bin unstreitig zu schnell gefahren, aber bei der Sanktionierung hat die Bußgeldstelle sich selbst im Weg gestanden.

Dann wärst du auch stolz darauf wegen Verfahrensfehlern mit einem Mord davongekommen zu sein.

Seltsame Moralvorstellunegn
 

flysurfer

Gründungsmitglied
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06.03.2009
26.000
36
www.vielfliegertreff.de
Dann wärst du auch stolz darauf wegen Verfahrensfehlern mit einem Mord davongekommen zu sein.

Seltsame Moralvorstellunegn

Naja, also wenn er einen Mord begangen hätte, wäre es mit seiner Moral eh nicht weit her. ;)

Der Vergleich zwischen einem Kapitalverbrechen und einer Ordnungswidrigkeit ist jedenfalls total daneben. Ich schreibe das jetzt einfach mal dazu, weil solche Selbstverständlichkeiten hier offenbar nicht mehr selbstverständlich sind.
 

sanibel

Erfahrenes Mitglied
12.03.2010
1.084
3
MUC
Naja, also wenn er einen Mord begangen hätte, wäre es mit seiner Moral eh nicht weit her. ;)

Der Vergleich zwischen einem Kapitalverbrechen und einer Ordnungswidrigkeit ist jedenfalls total daneben. Ich schreibe das jetzt einfach mal dazu, weil solche Selbstverständlichkeiten hier offenbar nicht mehr selbstverständlich sind.

Und wo fängt moralisches Empfinden dann an? Bei einer Ordnungswidrigkeit hier anscheinend nicht. Bei einem Vergehen, oder erst bei einem Verbrechen?

Entweder man hat Moral oder nicht - nicht differenziert nach Art der Verfehlung.
 

flysurfer

Gründungsmitglied
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06.03.2009
26.000
36
www.vielfliegertreff.de
Entweder man hat Moral oder nicht - nicht differenziert nach Art der Verfehlung.

Undifferenziertheit gilt eigentlich als Zeichen von Dummheit und/oder Demagogie. Kennt man von Leuten wie G.W. Bush: Either you are with us, or you are with the terrorists.

Ich glaube jedenfalls kaum, dass Hunderttausende New Yorker, die täglich bei Rot über die Ampel marschieren und sich nix dabei denken (sondern das total okay finden), deshalb unmoralische Subjekte sind.
 
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meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
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@sanibel:

Was hätte ich denn Deiner Meinung nach tun sollen: freiwillig die Geldbuße bezahlen und den Führerschein für einen Monat abgeben? Das Geld wäre auf einem Verwahrkonto für nicht zuordnungsfähige Zahlungen gelandet, und den Führerschein hätte wahrscheinlich niemand angenommen, weil mir die Abgabe nicht auferlegt worden war.

Den Zusammenhang zwischen Moral und Recht kann man auf der theoretischen Ebene sicherlich hoch aufhängen. In der Realität sieht das etwas anders aus. Um ein Beispiel weg von Ordnungswidrigkeiten/Straftaten zu nennen: Ich bin beruflich im Bereich Insolvenzrecht tätig. Jeder Schuldner mit € xxx Insolvenzforderungen bekommt im Insolvenzverfahren nach sechs Jahren die Restschuldbefreiung, sofern (selten) sie nicht versagt wird. Da kann man sich auch fragen, ob das moralisch o.k. ist, aber es ist halt eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, die der Schuldner in Anspruch nehmen kann.
 

EinerWieKeiner

Erfahrenes Mitglied
11.10.2009
5.810
373
Und wo fängt moralisches Empfinden dann an? Bei einer Ordnungswidrigkeit hier anscheinend nicht. Bei einem Vergehen, oder erst bei einem Verbrechen?

Entweder man hat Moral oder nicht - nicht differenziert nach Art der Verfehlung.


Da würde ich auch mal fragen, ob da nicht auch die Regel mit dem Glashaus und dem Stein gilt. Bei jedem beginnt ( natürlich immer die eigene, und zwar die subjektiv richtige) Wahrnehmung an anderer Stelle, aber päpstlicher als der Papst?
Ich halte meine eigenen Moralvorstellungen auch für die "richtigen", aber die Vorstellung -wie von dir zitiert- als Absolutum zu haben, ist auch bei dir fiktiv . Oder nutzt du tagtäglich nie die Notlüge, die jeder andere Mensch ca. 100 mal am tag nutzt? insfoern hat jeder seine eigene Grenze, aber absolut gibts den Begriff Moral nicht, genauso wenig wie Gerechtigkeit.
 

Ice_B

Erfahrenes Mitglied
22.11.2011
2.244
1
Münchener Outback
Interessanter Fred :D .. Man darf also feststellen, dass die Anordnung der Bekanntgabe ausreicht, um die Verjährung zu unterbrechen (steht ja so im Gesetz), aber im selben Satz steht, dass dies gegenüber dem Betroffenen erfolgen muss, der natürlich zweifelsfrei feststehen muss, weswegen man sich also auf die Suche nach ihm macht. Gegen irgendwen ein Verfahren zu eröffnen, nur weil man die Verjährung unterbrechen will ist ja jetzt nicht unbedingt Standard.
 
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Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.143
3.123
Interessanter Fred :D .. Man darf also feststellen, dass die Anordnung der Bekanntgabe ausreicht, um die Verjährung zu unterbrechen (steht ja so im Gesetz), aber im selben Satz steht, dass dies gegenüber dem Betroffenen erfolgen muss, der natürlich zweifelsfrei feststehen muss, weswegen man sich also auf die Suche nach ihm macht. Gegen irgendwen ein Verfahren zu eröffnen, nur weil man die Verjährung unterbrechen will ist ja jetzt nicht unbedingt Standard.

Bis auf das Wort "zweifelsfrei" passt das schon. Die email haette wohl ausgereicht wenn da gestanden hätte "wird Ihnen vorgehalten, am soundsovielten in soundso an der soundsokreuzung soundsoviel zu schnell gefahren zu sein." Dann wäre die Verjährung unterbrochen gewesen. Aber eine email, die nur nach der Anschrift fragt, ändert erst einmal gar nichts, denn nach Deiner Anschrift fragen viele und für alle möglichen Zwecke.
 
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economyflieger

Erfahrenes Mitglied
22.02.2010
4.977
1
Ostsee
Bis auf das Wort "zweifelsfrei" passt das schon. Die email haette wohl ausgereicht wenn da gestanden hätte "wird Ihnen vorgehalten, am soundsovielten in soundso an der soundsokreuzung soundsoviel zu schnell gefahren zu sein." Dann wäre die Verjährung unterbrochen gewesen. Aber eine email, die nur nach der Anschrift fragt, ändert erst einmal gar nichts, denn nach Deiner Anschrift fragen viele und für alle möglichen Zwecke.

Eine Frage hätte ich noch...

Wie lange kann jetzt die Behörde ermitteln? Gibts da auch eine Verjährungsfrist?
 

schlauberger

Erfahrenes Mitglied
17.02.2013
2.394
156
Eine Frage hätte ich noch...

Wie lange kann jetzt die Behörde ermitteln? Gibts da auch eine Verjährungsfrist?

Also nochmal zusammenfassend: Die Verjährungsfrist beträgt drei Monate, die sich nach Erlass des Bußgeldbescheides auf 6 Monate verlängern. Spannend sind aber eher alle Probleme im Zusammenhang mit der Unterbrechung dieser Fristen, was im einzelnen wiederum in dem bereits erwähnten § 33 OWiG geregelt ist.
 
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lipton

Queen of :rolleyes:
07.03.2009
3.426
0
HAJ
Regelmässig wird das folgendermaßen gelaufen sein:
1. Die Polizei wendet sich an den Halter.
2. Der Halter teilt der Polizei Deinen Namen und Deine e-mail-Addi mit, da man angeblich nicht über mehr Daten verfügt (nett von Avis ;))
3. Der ermittelnde Beamte ordnet in einem Aktenvermerk (ein Kreuzchen) an, Dir den Vorwurf bekannt zu geben.
4. Man gibt Dir den Vorwurf per e-mail bekannt.

Du darfst davon ausgehen, daß die Behörde bei derartigen "Massen-Owis" sehr genau weiß, was sie tut und auch jede Lücke, die ein Amtsgericht oder ein ausnahmsweise findiger Anwalt einmal findet, sofort wieder schließt. Selbstverständlich wird man über die in #2 genannte EMA oder über eine "drohende" Nachfrage bei Avis Deine Anschrift herausfinden. Es bleibt Dir allerdings unbenommen, auf Zeit zu spielen. Ob Du die e-mail gelesen hast oder nicht - Du mußt auf sie nicht antworten. Das wird Dir allerdings nicht helfen.


Soll heißen: ich würde hier weniger auf das gespreizte Geblubber eines die Rechtslage - und vor allem die gesetzlichen Vorschriften - nur sehr oberflächlich betrachtenden "Prozeßanwalts" vertrauen als vielmehr darauf, daß man Dich bei den Hammelbeinen kriegt. Denn selbstverständlich wurde die Verjährung Dir gegenüber durch die Anordnung, Dir die Ermittlung gegen Dich bekannt zu geben, unterbrochen.

"die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe"
§ 33 OWiG Unterbrechung der Verfolgungsverjährung - dejure.org

Sie haben mir aber keinen Vorwurf bekannt gegeben, sondern mich lediglich gebeten meine Adresse anzugeben.
Im Anhang der Mail war nur ein Schreiben von Avis, dass ich der Mieter des Wagens bin. Ein Tatvorwurf war auch hier nicht erkennbar. Von Avis selber habe ich nichts gehört.

Heute kam eine erneute Mail mit der Bitte meine Adresse binnen einer Woche anzugeben.
Immer noch kein Tatvorwurf.
 

lipton

Queen of :rolleyes:
07.03.2009
3.426
0
HAJ
Was ich mich immer frage - warum hat keiner die Eier in der Hose ( oder äquivalent für Frauen) um zu seinem Fehlverhalten zu stehen?

Es geht hier nicht darum zu seinem Fehlverhalten zu stehen. Wenn sie mir ordnungsgemäß mein Vergehen mitteilen, bin ich gerne bereit dieses auch zu zahlen. Aber das tun sie ja nicht. Und als Außendienstler mache ich des öfteren Bekanntschaft mit der Linse. Immer im Nicht-Punkte-Bereich. Und ich zahle alle ordnungsgemäß zugestellten Bescheide. Aber muss ich es herausfordern?