Strafzettel - Fahrerermittlung Avis

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platRon

Gesperrt
20.08.2015
124
0
Ich weiss nicht ob es das Thema schon mal gab. Gefunden hab ich auf die Schnelle nichts.

Ich fahre momentan einen Langzeitmietwagen von Avis. Ich bin wie so oft geblitzt worden und habe heute eine Mail vom Ordnungsamt bekommen, ich solle ihnen doch meine korrekte Adresse mitteilen. Avis hat nur den Namen und meine Firmenemail angegeben.

Muss ich auf diese Mail antworten und meine Adresse angeben?
Ein Vergehen wurde nicht mit gesendet, nur ein AZ im Betreff der Mail.

Avis hätte ja meine Adresse angeben können. Ist ja jetzt nicht mein Problem, dass sie das nicht getan haben.

Regelmässig wird das folgendermaßen gelaufen sein:
1. Die Polizei wendet sich an den Halter.
2. Der Halter teilt der Polizei Deinen Namen und Deine e-mail-Addi mit, da man angeblich nicht über mehr Daten verfügt (nett von Avis ;))
3. Der ermittelnde Beamte ordnet in einem Aktenvermerk (ein Kreuzchen) an, Dir den Vorwurf bekannt zu geben.
4. Man gibt Dir den Vorwurf per e-mail bekannt.

Du darfst davon ausgehen, daß die Behörde bei derartigen "Massen-Owis" sehr genau weiß, was sie tut und auch jede Lücke, die ein Amtsgericht oder ein ausnahmsweise findiger Anwalt einmal findet, sofort wieder schließt. Selbstverständlich wird man über die in #2 genannte EMA oder über eine "drohende" Nachfrage bei Avis Deine Anschrift herausfinden. Es bleibt Dir allerdings unbenommen, auf Zeit zu spielen. Ob Du die e-mail gelesen hast oder nicht - Du mußt auf sie nicht antworten. Das wird Dir allerdings nicht helfen.


Soll heißen: ich würde hier weniger auf das gespreizte Geblubber eines die Rechtslage - und vor allem die gesetzlichen Vorschriften - nur sehr oberflächlich betrachtenden "Prozeßanwalts" vertrauen als vielmehr darauf, daß man Dich bei den Hammelbeinen kriegt. Denn selbstverständlich wurde die Verjährung Dir gegenüber durch die Anordnung, Dir die Ermittlung gegen Dich bekannt zu geben, unterbrochen.

"die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe"
§ 33 OWiG Unterbrechung der Verfolgungsverjährung - dejure.org
 

schlauberger

Erfahrenes Mitglied
17.02.2013
2.394
156
ein ausnahmsweise findiger Anwalt

Die Anwälte hier im Forum werden sich kurzschließen, wie Du für diese Hybris zur Rechenschaft gezogen werden wirst...;)

In der Sache vermute ich auch, dass es so gelaufen sein dürfte, wie Du es beschreibst. Allerdings kann ein findiger Anwalt vielleicht einen Fehler finden, ob die Anordnung der Bekanntgabe behördenintern ordnungsgemäß gelaufen ist, da kann man nämlich auch Fehler machen.

Letztlich, und das geht jetzt an lipton, kann auch ein findiger Anwalt immer nur spekulieren, so lange er die Akte nicht kennt. Deshalb wirst Du Dich entscheiden müssen, ob Du einen solchen beauftragen willst. Der muss nicht zwingend ortsnah sein (wobei das den vorgeworfenen Tatort meint), das hat aber Vorteile. Ich würde es vom Bestehen einer RSV einerseits und einer drohenden Eintragung in Flensburg andererseits abhängig machen. Bei einem normalen PKW beginnen die Punkte ab 21 km/h zu schnell.
 
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P

pmeye

Guest
Ich habe mal erlebt, wie zwei Polizisten am Einlass der Firmenzentrale eines großen Kunden dem Pförtner ein Blitzerbild zeigten und fragten, wer das sei. Der Pförtner, der da seit Jahren sitzt und ein phänomenales Personengedächtnis hatte (er erkannte jeden wieder und konnte ihn zuordnen, spätestens wenn er zum dritten Mal Einlass begehrte) hatte an dieser Stelle all seine Fähigkeiten verloren. :censored:
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.143
3.123
In der Sache vermute ich auch, dass es so gelaufen sein dürfte, wie Du es beschreibst. Allerdings kann ein findiger Anwalt vielleicht einen Fehler finden, ob die Anordnung der Bekanntgabe behördenintern ordnungsgemäß gelaufen ist, da kann man nämlich auch Fehler machen.

Alleine die Email "habe heute eine Mail vom Ordnungsamt bekommen, ich solle ihnen doch meine korrekte Adresse mitteilen" ist sicher keine Bekanntgabe eines Ermittlungsverfahrens, denn es wird - das sagt der OP expressis verbis - kein Vorwurf erhoben. Damit ist auch nach dem was der OP schreibt, keine Unterbrechung der Verjährung eingetreten.

Und eine "EMA", wie jemand hier so schlau meint, hilft der Behörde erst einmal nicht weiter. Solange die Behörde nicht weiss, in welchem Ort sie die EMA machen soll, ist sie nicht schlauer: Melderegister sind kommunale Aufgaben. Alleine meinen eigenen Namen und Vornamen (und ich heiße bekanntlich nicht Jupp Schmitz) gibt es in Deutschland um die 40 mal und da könnte die Behörde, solange sie nur eine Emailadresse hat (es sei denn die ist sehr eindeutig) viel suchen.

Also lieber Nachdenken, jemanden fragen, der wirklich Ahnung hat und nicht auf einen ungehobelten Forumnovizen mit besserwisserischer Tendenz hören.
 
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Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.143
3.123
Soll man als findiger Anwalt spekulieren oder vielleicht doch lieber das Schwarze auf dem Weißen prüfen?

Als Anwalt glaube ich erst einmal das. was mein Mandant sagt und nicht was andere Schlaumeier spekulieren. Außerdem ist das hier keine Rechtsberatung sondern die Diskussion einer Sachverhaltsgestaltung, die uns der OP aufgegeben hat.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Sachverhaltsschilderungen dienen hier allenfalls der Anregung zum juristischen Plausch über dieses und jenes - wie es sein würde, wenn es so oder anders oder eigentlich gar nie gewesen wäre. Im Allgemeinen weiß man hier ja nicht mal flugspezifische Ereignisse einigermaßen treffend darzustellen.
 

platRon

Gesperrt
20.08.2015
124
0
:eek:

Du machst kein Strafrecht!

Wer immer noch glaubt, es sei keine Unterbrechung der Verjährung eingetreten, ist entweder kein Anwalt (§ 132a StGB) oder ein hundsmiserabler (§ 7 BRAO).
Für jeden Laien ist klar erkennbar, daß zur Unterbrechung der Verjährung dem Betroffenen nicht das Ermittlungsverfahren bekannt gegeben werden muß, sondern die Anordnung dieser Bekanntgabe ausreicht.

Weshalb wurde die Anschrift des OP per e-mail angefragt? Weil die Behörde angeordnet hat, ihm das Ermittlungsverfahren bekannt zu geben, und dafür seine Anschrift benötigt.

Immerhin ist dieser Thread für alle Rechtssuchenden ein Lehrstück, auf welch erbärmliche Weise sich manche Anwälte aus ihren Falschauskünften herauszuwinden suchen, anstatt einfach mal zu sagen, "oops sorry, ich habe die letzte Alternative in der betreffenden Vorschrift überlesen (hier § 33 Abs. Ziff. 1 OWiG).

Das geht dann einher mit Ablenkungsversuchen, die allerdings auch wieder nur ein weiteres Unvermögen offenbaren, bspw. wie man "flächendeckend" Anschriften ermitteln kann.
Der OP sollte sich selbst dann keine Hoffnung machen, wenn die Avis-Station nicht in seiner Gemeinde liegt. Die Behörde wird dann ggf. den Arbeitgeber, wenn dieser Mieter ist, sonst Avis als Zeugen vernehmen und diesen ruckzuck (und wirksam!) mit einem Fahrtenbuch drohen.

Erstmal aber hat die Behörde die Verjährung sehr effizient (nur eine e-mail) unterbrochen und hat nun die Zeit, die sie für derartige Fälle (es sind täglich hunderte in Deutschland) benötigt.
Zwischenstand: Behörde 1 - Anwalt 0
 
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platRon

Gesperrt
20.08.2015
124
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Ich habe mal erlebt, wie zwei Polizisten am Einlass der Firmenzentrale eines großen Kunden dem Pförtner ein Blitzerbild zeigten und fragten, wer das sei. Der Pförtner, der da seit Jahren sitzt und ein phänomenales Personengedächtnis hatte (er erkannte jeden wieder und konnte ihn zuordnen, spätestens wenn er zum dritten Mal Einlass begehrte) hatte an dieser Stelle all seine Fähigkeiten verloren. :censored:

Unser Standardspruch im Betrieb ist immer, "hmm, das könnte ja jeder sein..."
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.143
3.123
Wer immer noch glaubt, es sei keine Unterbrechung der Verjährung eingetreten, ist entweder kein Anwalt (§ 132a StGB) oder ein hundsmiserabler (§ 7 BRAO).
Für jeden Laien ist klar erkennbar, daß zur Unterbrechung der Verjährung dem Betroffenen nicht das Ermittlungsverfahren bekannt gegeben werden muß, sondern die Anordnung dieser Bekanntgabe ausreicht.

Weshalb wurde die Anschrift des OP per e-mail angefragt? Weil die Behörde angeordnet hat, ihm das Ermittlungsverfahren bekannt zu geben, und dafür seine Anschrift benötigt.

Immerhin ist dieser Thread für alle Rechtssuchenden ein Lehrstück, auf welch erbärmliche Weise sich manche Anwälte aus ihren Falschauskünften herauszuwinden suchen, anstatt einfach mal zu sagen, "oops sorry, ich habe die letzte Alternative in der betreffenden Vorschrift überlesen (hier § 33 Abs. Ziff. 1 OWiG).

Das geht dann einher mit Ablenkungsversuchen, die allerdings auch wieder nur ein weiteres Unvermögen offenbaren, bspw. wie man "flächendeckend" Anschriften ermitteln kann.
Der OP sollte sich selbst dann keine Hoffnung machen, wenn die Avis-Station nicht in seiner Gemeinde liegt. Die Behörde wird dann ggf. den Arbeitgeber, wenn dieser Mieter ist, sonst Avis als Zeugen vernehmen und diesen ruckzuck (und wirksam!) mit einem Fahrtenbuch drohen.

Erstmal aber hat die Behörde die Verjährung sehr effizient (nur eine e-mail) unterbrochen und hat nun die Zeit, die sie für derartige Fälle (es sind täglich hunderte in Deutschland) benötigt.
Zwischenstand: Behörde 1 - Anwalt 0


Jurastudent im ersten Semester? Oder mittlerer Dienst?

Eine Bekanntgabe ist keine Bekanntgabe wenn nichts bekannt gegeben wird. Das musste schon so manche Bußgeldstelle lernen.

Ein eindeutiger Hinweis darauf, dass der Angeschriebene als Halter des festgestellten Fahrzeugs losgelöst von seiner Sachverhaltsschilderung tatverdächtig sei und das weitere Verfahren deshalb auch mit dem Ziel geführt werde, ihn - als jedenfalls einen Tatverdächtigen - der Tat zu überführen, fehlt (so auch OLG Hamburg, Beschl. v. 19. 8. 1998 - I-93/98 = 1 Ss 106/98 OWi; OLG Hamm, NZV 1998, 340 in einem ähnlich gelagerten Fall).

So das OLG Hamburg schon vor fast 20 Jahren im Beschluß vom 9. 10. 1998. Und der daraus gezogene Schluss ist eindeutig:

Das Verfahren war einzustellen, weil die Verfolgung der dem Betroffenen angelasteten Ordnungswidrigkeit verjährt ist (§ 31 Absatz 1 OWiG). Nach dem hier in Rede stehenden Vorfall vom 15. 1. 1998 ist bis zum Erlaß des Bußgeldbescheids am 30. 4. 1998 die dreimonatige Verjährungsfrist nach § 26 Absatz 3 i.V. mit § 24 StVG abgelaufen

Eine email mit der eine Behörde nach einer Anschrift fragt ist eben keine Bekanntgabe eines Ermittlungsverfahrens. Und darauf kommt es eben auch an. Denn Betroffene muss erkennen können, dass es um ihn geht:

Inhalt und Gestaltung des Formular-Anhörungsschreibens lassen offen, ob der angeschriebene Fahrzeughalter als Betroffener oder lediglich als Zeuge zur Ermittlung des betroffenen Fahrzeugführers in Frage kommen sollte.

Und eine Email, die nach einer Adresse fragt, lässt gar nichts erkennen.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Regelmässig wird das folgendermaßen gelaufen sein:
1. Die Polizei wendet sich an den Halter.
2. Der Halter teilt der Polizei Deinen Namen und Deine e-mail-Addi mit, da man angeblich nicht über mehr Daten verfügt (nett von Avis ;))
3. Der ermittelnde Beamte ordnet in einem Aktenvermerk (ein Kreuzchen) an, Dir den Vorwurf bekannt zu geben.
4. Man gibt Dir den Vorwurf per e-mail bekannt.

Du darfst davon ausgehen, daß die Behörde bei derartigen "Massen-Owis" sehr genau weiß, was sie tut und auch jede Lücke, die ein Amtsgericht oder ein ausnahmsweise findiger Anwalt einmal findet, sofort wieder schließt

Weshalb wurde die Anschrift des OP per e-mail angefragt? Weil die Behörde angeordnet hat, ihm das Ermittlungsverfahren bekannt zu geben, und dafür seine Anschrift benötigt.

Da deine Kräfte ja offenbar ausreichen, um die Gedanken der Behörde in dieser Sache lesen zu können:

Kannst du bitte einem Bank- und Insolvenzrechtler eine Antwort auf diese zugegebenermaßen recht weit hergeholten Fragen geben:

1. Warum hat die Behörde in der E-Mail nur nach der Anschrift gefragt, obwohl doch die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung keinem Formerfordernis unterliegt (also die Verjährungsunterbrechung sofort hätte erreicht werden können und nicht erst später mit einem etwaigen Anhörungsbogen)?

2. Wie ist die Behörde zu dem Schluss gekommen, der Mieter des Fahrzeugs müsse auch der Fahrer gewesen sein?

Danke. Wenn du dich noch etwas anstrengst, wirst du mal so ein Großer wie jener "Kollege", der hier kürzlich (war es nicht sogar von Flying Lawyer?) über die Existenz des § 174 BGB aufgeklärt wurde und seitdem im BA-EF-Thread ein ganz großes Rad dreht.
 

platRon

Gesperrt
20.08.2015
124
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Da deine Kräfte ja offenbar ausreichen, um die Gedanken der Behörde in dieser Sache lesen zu können:

Kannst du bitte einem Bank- und Insolvenzrechtler eine Antwort auf diese zugegebenermaßen recht weit hergeholten Fragen geben:

1. Warum hat die Behörde in der E-Mail nur nach der Anschrift gefragt, obwohl doch die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung keinem Formerfordernis unterliegt (also die Verjährungsunterbrechung sofort hätte erreicht werden können und nicht erst später mit einem etwaigen Anhörungsbogen)?

2. Wie ist die Behörde zu dem Schluss gekommen, der Mieter des Fahrzeugs müsse auch der Fahrer gewesen sein?

Danke. Wenn du dich noch etwas anstrengst, wirst du mal so ein Großer wie jener "Kollege", der hier kürzlich (war es nicht sogar von Flying Lawyer?) über die Existenz des § 174 BGB aufgeklärt wurde und seitdem im BA-EF-Thread ein ganz großes Rad dreht.

Nun, wie soll ich einem tollen "Bank- und Insolvenzrechtler" die Niederungen des Owi-Rechts und die Praxis der Polizei erklären?
Vielleicht so: Du und Dein nicht minder begabter Kollege haben noch immer nicht den Unterschied zwischen einer Bekanntgabe und der Anordnung einer Bekanntgabe begriffen.
Und weil Du auch auf diesem Gebiet erkennbar keine Ahnung hast ergänzend folgendes: der Sachbearbeiter in der Behörde ist darauf programmiert, zusammen mit der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens den schriftlichen Anhörungsbogen zu verschicken. Deshalb hat er mit der e-mail nach der Adresse gefragt und nicht den Anhörungsbogen per pdf gleich mitversandt. Das sehen seine Vorschriften nunmal nicht vor.

Und wie die Behörde zu dem Schluß gekommen ist, daß der Mieter des Fahrzeugs auch der Fahrer gewesen sei? Vielleicht weil viele Leute ein Fahrzeug mieten, um damit zu fahren? Und diese Annahme jedenfalls die Anordnung der Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens eröffnet?

Muarharhar, ich stelle mir gerade vor, wie so ein Staranwalt wie Du vor Gericht moniert, daß die Behörde Deinem Mandanten unterstellt, er sei der Fahrer des Kfz gewesen, bloß weil er es gemietet hat.
Wenn sich herausstellen sollte, daß der Mieter das Kfz einem Dritten überlassen hat - seis drum. Aber die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Mieter ist natürlich bei einem Mietwagen - nun sagen wir: nicht ganz fernliegend. (kommst Du Dir eigentlich etwas komisch vor, daß man Dir sowas erklären muß? tut das eigentlich weh?)

Aber schön, daß Du Deinem Bruder im Geiste noch beispringst. So versinkt er zumindest nicht allein immer tiefer in seiner selbst geschaffenen Peinlichkeit.
 
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platRon

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20.08.2015
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, (also die Verjährungsunterbrechung sofort hätte erreicht werden können und nicht erst später mit einem etwaigen Anhörungsbogen)?

Nachdem ich meine Lachtränen getrocknet habe, sehe ich gerade erst, daß da wohl derselbe mit zwei Nicks schreibt!
Du hast noch immer nicht begriffen, daß die Verjährung schon unterbrochen wurde, bevor die Behörde die e-mail versandt hat!
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
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Schade, dass du meine Fragen nicht beantworten konntest. Dann mach mal weiter deine Kreuzchen.
 

Flying Lawyer

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09.03.2009
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3.123
Aber schön, daß Du Deinem Bruder im Geiste noch beispringst. So versinkt er zumindest nicht allein immer tiefer in seiner selbst geschaffenen Peinlichkeit.

Schade, dass Du weiterhin Fragen nicht beantwortest, dafür aber stoisch Deine nicht haltbare Meinung vertrittst und weiterhin trollig schlechtes Benehmen an den Tag legst. Deine Meinung hat das Hanseatische OLG schon vor 20 Jahren abgelehnt. Aber vielleicht liege ich ja mit mittlerer Dienst bei Dir nicht so ganz falsch und du hast es noch nicht gemerkt. Irgendeine Email und irgendein Handeln eines Verwaltungsmenschen ändern in unserem Rechtsstaat noch nichts - auch wenn sich der manchmal "machgeifernde" mittlere Dienst das wünscht. Was die Justiz zu solcher Selbstgefälligkeit denkt, sagt auch das Hanseatische OLG:

Zweifel in der Auslegung des Formularschreibens müssen dabei zu Lasten der Bußgeldstelle gehen.

Wir sind zum Glück noch ein Rechtsstaat und mit Email-Spam kann eine Behörde keine Verjährung unterbrechen.
 
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Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.143
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Danke. Wenn du dich noch etwas anstrengst, wirst du mal so ein Großer wie jener "Kollege", der hier kürzlich (war es nicht sogar von Flying Lawyer?) über die Existenz des § 174 BGB aufgeklärt wurde und seitdem im BA-EF-Thread ein ganz großes Rad dreht.

ich habe auch geschmunzelt, aber dieser von Dir angedeutete Kollege, für den 174 BGB ein Lichtblick war, ist meist nett und höflich. Aber jemand anders hier wird hier und anderswo nie etwas werden, vielleicht langt es ja bis zum mittleren Dienst. Ich selbst musste mich zum Glück seit meiner Lehrstuhlzeit mit Bußgeldverfahren nur sporadisch dann beschäftigen, wenn der Geschäftsführer / Vorstand einer meiner Mandanten wieder mal zu schnell war. Aber irgendwie habe ich sie mit Firmenwagen alle raus geboxt. Aber vielleicht waren da die Bußgeldbehörden noch nicht mit so hellen Geistern besetzt, wie unser Forennovize mit fehlendem Benimm einer ist.
 
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Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
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Nachdem ich meine Lachtränen getrocknet habe, sehe ich gerade erst, daß da wohl derselbe mit zwei Nicks schreibt!
Du hast noch immer nicht begriffen, daß die Verjährung schon unterbrochen wurde, bevor die Behörde die e-mail versandt hat!

Das sind irgendwie spätpubertäre Träume eines Beamten in einer Bußgeldstelle, die viel mit den Wünschen der Bußgeldbehörde, aber nichts mit der Realität unserer Gerichte zu tun haben. Und eines gilt bei uns zum Glück: Die Judikative wacht über die nicht immer ganz helle Exekutive.
 
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platRon

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20.08.2015
124
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2 Fragen:
1. Wo finde ich den "BA-EF-Thread" (ich möchte mich gern weiter amüsieren)
2. Gibt es einen Unterschied zwischen der Bekanntgabe eines Ermittlungsverfahrens und der Anordnung der Bekanntgabe eines Ermittlungsverfahrens?

"Lehrstuhl ... Vorstand meiner Mandanten..."
Ich schmeiß mich weg. Nur mal zur Info für etwaige Mitleser: Ein "Prozeßanwalt" ist in größeren Kanzleien ein rookie, der bundesweit (FTL/Silver) zu den Gerichtsterminen geschickt wird, weil ein Seniorpartner sich so etwas natürlich nur noch in Ausnahmefällen antut. Vulgo: ein Anfänger, der jew. seine Terminsrolle für die nächsten zwei Wochen bekommt, täglich eine halbe Stunde vor Gericht rumturnt und danach an der Bar seines 3*-Hotels sitzt. (Alles mit der Aussicht, auch mal richtiger Partner zu werden). Hihihi, und dieser hier kann noch nicht mal das OWiG lesen...

Jemand, der hier im Gegensatz zu ALLEN anderen Foristen seinen Beruf angibt ("angibt") ist naturgemäß ein Greenhorn. Seine Eltern sind stolz, endlich auch mal einen Akademiker in der Familie zu haben (nichts gegen soziale Durchlässigkeit) auch wenn es nur zur Juristerei (und nichtmal zum Piloten) gereicht hat.
"Unser Sohn ist ja beruflich viel unterwegs". Köstlich.
 
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