Natuerlich sind die Konzepte "Frei zugaenglicher Alkohol" und "Zutritt fuer Minderjaehrige", nach denen ein Grossteil der Flughafenlounges betrieben wird, nicht gut vertraeglich.
Allerdings halte ich § 9 Abs. 1 JuSchG nicht fuer einschlaegig, da der Alkohol an den Minderjaehrigen weder abgegeben wird, noch ihm der Verzehr gestattet wird. (Um den zweiten Punkt zu erreichen, muesste man ggf. ein entsprechendes Verbotsschild aufstellen, sofern allfaellige Hinweise auf den Flaschen selbst nicht ausreichen.) Man koennte sogar noch einen Schritt zuvor ansetzen und eine Lounge nicht unter "sonst in der Oeffentlichkeit" subsumieren und quasi als Privatparty einordnen. Ich neige allerdings dazu, das nicht zu tun.
Wenn man Absatz 3 Satz 1 im Wege des "Dann erst recht" analog auf frei herumstehende Flaschen anwendet, muesste man, um das Loungekonzept zu retten, in Satz 2 Nr. 2 kommen. Man muesste also "durch staendige Aufsicht sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getraenke nicht entnehmen koennen." Die Aufsicht waere da, naemlich die herumwuselnden Servicekraefte. Man muesste also deren Taetigkeitsbeschreibung erweitern um den Punkt "Achten Sie darauf, dass Minderjaehrige keinen Alkohol zu sich nehmen und schreiten Sie im Zuwiderhandelnsfall ein".
Durch diese Massnahmen liesse sich das aktuell verfolgte Konzept ohne grossen Aufwand legalisieren.