LH 2239: Diverted to VIE

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TAPulator

Erfahrenes Mitglied
25.12.2011
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PIX, BER, ZRH
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Und welcher Artikel bezieht sich auf meine Situation? Annullierung? Nicht wirklich, da der Flug ja (irgendwie) durchgeführt wurde.

Es ist und bleibt eine Annulierung im Sinne der EU-Verordnung, da der Flug nicht wie gebucht durchgeführt wurde:

Artikel 2
Begriffsbestimmung
l) "Annullierung" die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.

Massgeblich ist in Deinem Falle nicht die Abflugzeit, sondern die Ankunft am Zielort:

Artikel 5
Annullierung

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
...
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
...
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Damit besteht ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen von EUR 250,00:

Artikel 7
Ausgleichsanspruch
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger.
 
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rower2000

Erfahrenes Mitglied
Artikel 6 bezieht sich auf Ansprüche falls absehbar ist das sich der Abflug verzögert und ist für deinen Fall irrelevant.

Es ist reine Zeitverschwendung LH darauf hinzuweisen, dann bekommst du einen Textbaustein das die Verspätung am Technical lag, unter höhere Gewalt fällt und kein Anspruch auf Entschädigung besteht.
Genau. Relevant ist hier Artikel 7 der genannten Verordnung, wo's heißt:

EU 261 meinte:
Artikel 7
Ausgleichsanspruch
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten
die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von
1 500 km oder weniger,

...

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort
zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung
oder der Annullierung später als zur planmäßigen
Ankunftszeit ankommt.

(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige
Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten,
dessen Ankunftszeit

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder
weniger nicht später als zwei Stunden oder

...

nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich
gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen
die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 %
kürzen.

Für den gegebenen Fall ist also tatsächlich die Ankunftszeit maßgebend, da hofft der gute Kranich wohl dass der gemeine Passagier des Lesens eines auf Juristendeutsch verfassten Dokumentes nicht mächtig ist.....
 
E

embraer

Guest
Nicht schlecht. Dann also doch keine Lücke. Bitte teilt hier mit, wie die LH auf diese Vorhaltungen reagiert.
 

Sawyer

Erfahrenes Mitglied
16.02.2010
1.293
62
Ich werde sie jetzt ein letztes Mal ultimativ zur Zahlung auffordern, dann geht es zum Anwalt. Kennt hier jemand einen empfehlenswerten (EUClaim will ich eigentlich nicht)?

Versuch doch mal Fairplane.net
Mit denen habe ich sehr gute Erfahrungen gemacht. Ging sehr viel schneller (innerhalb von ein paar Wochen) als bei EUClaim.
 

franzose

Fremdbucher
10.07.2009
5.927
161
MUC
Kleines Update, ich hatte die Forderung auf Ausgleichszahlung an den operating carrier, Augsburg Airways (IQ) gerichtet (parallel zur Lufthansa), da die ja normalerweise regresspflichtig ist:

Sehr geehrter franzose,

es tut uns leid, dass Sie Grund zu einer Beschwerde haben.

Wir sind Wet-Lease Geber von Lufthansa, d.h. wir fliegen im Auftrag von Lufthansa. Alles Rund um den Flug wird von Lufthansa organisiert und durchgeführt.

Aus diesem Grund habe ich Ihre Forderung auch an die Lufthansa weiter geleitet.

customer.feedback.de@lufthansa.com

Ich möchte Sie bitten sich bei weiteren Fragen auch an diese Adresse zu wenden.

Vielen Dank

Zumindest sind die erstmal aus dem Schneider. Vielen Dank für das gute Feedback bisher hier, speziell auch an TAPulator, rower2000 und umsteiger! (y)
 

James Blond

Reguläres Mitglied
30.07.2010
27
0
Manchmal helfen auch zwei (!) deutliche Schreiben an LH, um an Geld nach einer Annulierung zu kommen:

"Sehr geehrter Herr Blond,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom xxx.

Es tut uns leid, dass unser Antwortschreiben nicht Ihren Erwartungen entsprochen hat. Ihre Verärgerung über die Annullierung Ihres Fluges können wir selbstverständlich gut verstehen.

Wie wir Ihnen in unserer ersten E-Mail mitgeteilt haben, war die Ursache des Flugausfalls von LH xxx am xxx ein unvorhersehbarer technischer Defekt an einer der Türen. In diesem Fall sehen wir aufgrund der uns vorliegenden Informationen auch weiterhin die Möglichkeit, den Entlastungsnachweis gemäß EU VO 261/2004 anzutreten. Da uns Ihre Zufriedenheit mit Lufthansa jedoch sehr am Herzen liegt, verzichten wir in diesem Fall auf weitere Schritte zur Erbringung des genannten Nachweises. Wir werden 250 Euro aus kundendienstlichen Gründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zahlen. Wir haben daher heute die Überweisung auf Ihr Bankkonto veranlasst und bitten Sie um Ihr Verständnis dafür, dass bis zur Gutschrift auf Ihrem Konto einige Tage vergehen können.

Sehr geehrter Herr Blond, uns liegt viel daran, Sie weiterhin zu unseren geschätzten Gästen zählen zu dürfen und wir freuen uns, wenn Sie Lufthansa auch künftig Ihr Vertrauen schenken.

Mit freundlichen Grüßen

LH"

...die erste Antwort entsprach übrigens den üblichen Textbausteinen, in meiner Antwort habe ich dann klargestellt, warum ich
auch ohne EUClaim an mein Geld und LH an einen Haufen Verfahrenskosten kommt!

Viel Erfolg bei anderen Fällen!
 

TAPulator

Erfahrenes Mitglied
25.12.2011
4.527
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PIX, BER, ZRH
In diesem Fall sehen wir aufgrund der uns vorliegenden Informationen auch weiterhin die Möglichkeit, den Entlastungsnachweis gemäß EU VO 261/2004 anzutreten. Da uns Ihre Zufriedenheit mit Lufthansa jedoch sehr am Herzen liegt, verzichten wir in diesem Fall auf weitere Schritte zur Erbringung des genannten Nachweises. Wir werden 250 Euro aus kundendienstlichen Gründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zahlen.

Was ist denn das für eine gequirlte Scheisse. Natürlich besteht eine Rechtspflicht, wenn der Flieger kaputtgegangen ist. LH verkauft den Kunden das als Kulanz, das ist eine unglaubliche Frechheit. Wenn die mir mit so einem Dummfug kämen, würde ich die 250 "Kulanz-Euro" zurücküberweisen und meine Rechtsansprüche gerichtlich geltend machen.
 

MANAL

Erfahrenes Mitglied
29.05.2010
14.089
8.190
Dahoam
Was ist denn das für eine gequirlte Scheisse. Natürlich besteht eine Rechtspflicht, wenn der Flieger kaputtgegangen ist. LH verkauft den Kunden das als Kulanz, das ist eine unglaubliche Frechheit. Wenn die mir mit so einem Dummfug kämen, würde ich die 250 "Kulanz-Euro" zurücküberweisen und meine Rechtsansprüche gerichtlich geltend machen.

So kann LH immer behaupten, dass sie keinerlei rechtlich vorgeschriebene Kompensationszahlungen machen mussten. Für die PR-Abteilung ein sehr wichtiger Punkt. Mit der kulanten Zahlung die wohl fast keiner zurückweist sind sie zumindest aus der Sicht sehr fein raus und "erziehen" den "geschätzten Kunden" dazu, dass er in diesem Ausnahmefall Glück gehabt hat weil LH so großzügig ist...
 
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TAPulator

Erfahrenes Mitglied
25.12.2011
4.527
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So kann LH immer behaupten, dass sie keinerlei rechtlich vorgeschriebene Kompensationszahlungen machen mussten. Für die PR-Abteilung ein sehr wichtiger Punkt. Mit der kulanten Zahlung die wohl fast keiner zurückweist sind sie zumindest aus der Sicht sehr fein raus und "erziehen" den "geschätzten Kunden" dazu, dass er in diesem Ausnahmefall Glück gehabt hat weil LH so großzügig ist...

Ja, und auch viele geschätzte Voristen berichten hier ja auch immer wie "kulant" LH zu ihnen ist.
 

franzose

Fremdbucher
10.07.2009
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MUC
So, Neuigkeiten von meiner Seite. Nachdem ich gestern noch einmal reklamiert hatte und den Sachverhalt wie hier erwähnt richtig gestellt hatte (Annullierung, keine Verspätung etc. pp.), kam bereits heute (gefühlte 0,0000001 Lufthansel später) die finale Ablehnung meiner Forderung mit folgender Begründung:

Sehr geehrter franzose,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 30. Mai. Es tut uns leid, dass unsere Antwort vom 29. Mai nicht in vollem Umfang Ihren Erwartungen entsprochen hat. Uns ist bewusst, dass die Situation in Wien sehr unangenehm für Sie gewesen sein muss.

Im vorliegenden Fall lag keine Flugannullierung im Sinne der von Ihnen angesprochenen EU-Verordnung 261/2004 vor. Die Abflugverspätung betrug eine Stunde und 50 Minuten. Aus diesem Grund fällt diese Unregelmäßigkeit nicht unter die Regelung der gesamten Verordnung. Da die Flugsicherung in München aufgrund der zu erwartenden Ankunftszeit keine Landegenehmigung mehr erteilen konnte, wurde Ihr Flug nach Wien umgeleitet. Damit Sie Ihr Endziel erreichen konnten, haben wir Ihnen einen Alternativflug am nächsten Tag angeboten. Die entstandenen Auslagen für die Übernachtung in Wien haben wir bereits angewiesen.

Ihrer Forderung nach Zahlung einer Ausgleichsleistung können wir auch heute nicht nachkommen. Es wurden unsererseits alle relevanten Aspekte berücksichtigt und Ihre fortführende Schilderung gibt keinen Anlass zu einer erneuten Bewertung des Sachverhaltes. Deshalb bitten wir um Verständnis dafür, dass wir den Vorgang als abgeschlossen betrachten und keine weitere Stellung nehmen werden.

Auch wenn wir Ihren Wunsch nicht erfüllen können, würden wir uns sehr freuen, wenn Sie Lufthansa dennoch künftig Ihr Vertrauen schenken. Wir möchten Ihnen an dieser Stelle noch einmal versichern, dass wir Ihre Verbundenheit sehr zu schätzen wissen.

Mit freundlichen Grüßen

Mrs. franzose hat einen ähnlichen Wortlaut bekommen, daher geht das ganze Ding jetzt zum Anwalt. Dabei hatte ich beim Nachhaken extra erwähnt, dass ich einer gütlichen Einigung nicht abgeneigt wäre. Aber nachdem, was auf diesem Flug vorgefallen ist und die wiederkehrende Sturheit des LH Kundenservice lassen bei mir die Hutschnur platzen. Müssen die halt sehen, wie sie die Suppe auslöffeln!
 
S

Sun

Guest
Berichte bitte wie die Sache ausgeht! Schätze 80% der Betroffenen geben spätestens hier auf, das gleicht die Anwaltskosten für die restlichen 20% locker aus...
 

franzose

Fremdbucher
10.07.2009
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MUC
Berichte bitte wie die Sache ausgeht! Schätze 80% der Betroffenen geben spätestens hier auf, das gleicht die Anwaltskosten für die restlichen 20% locker aus...

Das werde ich! Hätten Sie mir noch ein paar Meilen eVoucher o.ä. angeboten, hätte ich es wahrscheinlich auch sein lassen, da der Gegenwert hoch genug gewesen wäre. Aber meiner +1 (immerhin auch SEN) haben sie ja nichts, NULL, angeboten und die hatte den größeren Stress wegen Warteliste/falscher Umbuchung usw.. Daher reichts irgendwann mal.
 
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S

Sun

Guest
Das werde ich! Hätten Sie mir noch ein paar Meilen eVoucher o.ä. angeboten, hätte ich es wahrscheinlich auch sein lassen, da der Gegenwert hoch genug gewesen wäre. Aber meiner +1 (immerhin auch SEN) haben sie ja nichts, NULL, angeboten und die hatte den größeren Stress wegen Warteliste/falscher Umbuchung usw.. Daher reichts irgendwann mal.

Ich fände es schon toll wenn mal eine ehrliche Antwort kommt. Die ganze Kiste mit dem Argument "was wollen Sie eigentlich, die Abflugverspätung betrug nur 1h50min" abzublocken ist einfach nur unverschämt.
 
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Ventus2

Erfahrenes Mitglied
05.04.2011
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So, ich habe jetzt auch eine Info bekommen:



Ich bin immer noch entsetzt, dass in so einem Fall die Abflugzeit entscheidend sein soll!!! Man kommt einen Tag später an sein Ziel, strandet noch in Wien, verpasst einen halben Arbeitstag und dann noch das! Gibt es da eventuell Referenzurteile? Ich meine dort etwas mal gelesen zu haben, finde es aber nicht wieder!

Wow so schnell eine Antwort bekommen ;-, warte seit 3 Wochen auf eine Antwort vom Kundenmonolog. Letztes Jahr haben die auch nach 7 Tagen angerufen...

Dein gesuchtes Urteil ist C-402/07
2. Die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/ 2004 sind dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine solche Verspätung führt allerdings dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind.


3. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/ 2004 ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung oder Verspätung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff "außergewöhnliche Umstände" im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
 
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Ventus2

Erfahrenes Mitglied
05.04.2011
2.495
51
So, die gesammelten Unterlagen sind jetzt zum Anwalt gegangen, mal sehen was der dazu so sagt. Ich halte euch auf dem Laufenden, sobald es etwas Neues gibt.

Hätte nochmal an LH geschrieben, normalerweise sind die ja beim 2. mal eher bereit zu zuzahlen. Wobei ich immer noch nicht verstanden haben, warum die bis VIE geflogen sind, hätten die ja auch gleich in CDG beleiben können...
 

Weltreisender

Erfahrenes Mitglied
05.04.2009
3.173
495
LEJ
Hätte nochmal an LH geschrieben, normalerweise sind die ja beim 2. mal eher bereit zu zuzahlen. Wobei ich immer noch nicht verstanden haben, warum die bis VIE geflogen sind, hätten die ja auch gleich in CDG beleiben können...

Dann muss sich an der LH-Praxis etwas geändert haben. Aus eigener Erfahrung als auch aus den Berichten hier im Forum zahlt LH erst nach Klageeinreichung.
 

franzose

Fremdbucher
10.07.2009
5.927
161
MUC
Hätte nochmal an LH geschrieben, normalerweise sind die ja beim 2. mal eher bereit zu zuzahlen. Wobei ich immer noch nicht verstanden haben, warum die bis VIE geflogen sind, hätten die ja auch gleich in CDG beleiben können...

Siehe oben, ich hatte bereits ein zweites Mal an LH geschrieben:

Post #63

Hier wurden meine Forderungen final abgelehnt "...für uns ist der Vorgang abgeschlossen und werden uns zu dem Vorgang nicht weiter äußern..."!

Zu VIE: Vermute die Maschine wurde dort gebraucht!
 
Zuletzt bearbeitet:

MisterG

Stein-Papier-Schere Profi
02.01.2012
10.555
5
Wien
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300x250
So kann LH immer behaupten, dass sie keinerlei rechtlich vorgeschriebene Kompensationszahlungen machen mussten. Für die PR-Abteilung ein sehr wichtiger Punkt. Mit der kulanten Zahlung die wohl fast keiner zurückweist sind sie zumindest aus der Sicht sehr fein raus und "erziehen" den "geschätzten Kunden" dazu, dass er in diesem Ausnahmefall Glück gehabt hat weil LH so großzügig ist...

Bei einem PKW Unfall wo meiner Frau einer mit einem nicht mehr für den Straßenverkehr zugelassen Auto (Prüfplakette abgelaufen und manipuliert) reingedonnert ist und meine Frau, mein Schwiegervater und ich leichtere Verletzungen davongetragen haben und unser Auto ein "Totalschaden", sind wir (rechtschutzversichert) zum Anwalt gegangen. Der hat die Forderung formuliert und der Versicherung des Unfallgegners übermittelt.
Auch da ist ein "Vergleichsangebot" gekommen, alles Forderungen wurden erfüllt, aber man legte Wert darauf, dass es eben ein Vergleich ist und man ja nur aus Kulanz zahle. RA hat gesagt, das sei einfach so und besser weil wenn dann vielleicht das Gericht 5% eigenes Verschulden feststellt, hat man durch ein Verfahren nichts gewonnen.
G.