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Ich denke auch. Ein Gericht bemüht, wer für die Rechtsbrüchigkeit, d.h. Unrechtmäßigkeit von Streiks Anhaltspunkte hat. Die Kostenträchtigkeit von Streiks ist ein hoher Anreiz, mehr Gründe anhängig zu machen, als tragen werden. Wer erst gar keine anhängig macht, hat keine.Ich verstehe dich jetzt aber schon richtig, dass LH dadurch, dass man nicht versucht hat "Arbeitskampfmaßnahmen von streikdisponierten Gruppen juristisch zu hindern", bestätigt hat, dass kein Rechtsbruch offenbar ist?
Siehste, wieder was gelernt. Ich dachte im Geltungsbereich des von dir zitierten GG seien für solche Feststellungen Gerichte zuständig. Habe ich mich wohl getäuscht.
Die deutschen Arbeitgeber waren mit solchen Begehren in jüngerer und jüngster Vergangenheit nicht sehr erfolgreich.
Die Gründe waren ähnlich schlecht, wie deine Auffassung, Tarifverträge zivilrechtlich zu beurteilen.
Ein Streik für eine Lohnerhöhung ist keine "contract enforcement procedure", da es nicht um die Durchsetzung von abgeschlossenen Verträgen sondern um den Abschluss von neuen Verträgen zu geänderten Bedingungen geht. Würde man so im Zivilrecht mit seinem Vertragspartner verfahren (Vorsätzliche Schädigung von Kunden des Vertragspartners zur Durchsetzung der eigenen genehmen Vertragsbestandteile), hätte dies neben Schadenersatzansprüchen strafrechtliche Relevanz.