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Unterschrift auf girocard/EC-Karte

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gowest

Erfahrenes Mitglied
15.02.2012
12.405
6
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Das Thema Co-badging ist wohl durch. Vermutlich wird es kaum möglich sein, die Regelungen in der EU-Verordnung 2015/751 mit Hilfe von AGB-Klauseln außer Kraft zu setzen.
Wieso ist es dann durch?
 

KvR

Erfahrenes Mitglied
05.11.2012
2.754
419
POS-Netzbetreiber haben ihre Kunden in den letzten Monaten auf Änderungen des Lastschrifttextes mit SEPA, sowie auf wichtige Informationen zum ELV ab 01.02.2016 hingewiesen. Das hat mich dazu veranlasst, nach Jahren heute mal wieder den entsprechenden Text auf der Rückseite eines Kundenbelegs von Kaufland zu lesen. Der fettmakierte Inhalt des letzten Absatzes war mir neu:
Bei Nichteinlösung der Lastschrift (Rücklastschrift)

  • kann die Forderung an lnterCard abgetreten werden;
  • ermächtige ich InterCard, den Betrag zzgl. entstandener Kosten innerhalb von 45 Tagen per Lastschrift erneut einzuziehen und weise mein Kreditinstitut an, diese Lautschrift einzulösen;
  • weise ich mein Kreditinstitut an, Kaufland bzw. InterCard meinen Namen und meine Anschrift zur Geltendmachung der Forderung mitzuteilen;
  • verpflichte ich mich, die entstandenen Kosten (z.B. Bearbeitungs- und Anschriftermittlungskosten) zu ersetzen.
Unglaublich, wie das Händlerrisiko des ELV auf die Kunden abgewälzt wird. Der Wortlaut existiert wohl schon seit Jahren, also doch nichts Neues zum 01.02.2016
 
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spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.631
970
MUC, BSL
Und wie soll man sich das in der Praxis vorstellen? "Ich möchte mit Debitkarte zahlen, bitte V-Pay als System"... da schaut mich die Kassenkraft doch an wie ein Auto.
 

DerSimon

Erfahrenes Mitglied
01.03.2015
7.354
8
Und wie soll man sich das in der Praxis vorstellen? "Ich möchte mit Debitkarte zahlen, bitte V-Pay als System"... da schaut mich die Kassenkraft doch an wie ein Auto.
Wählen am Terminal? Ist doch heute auch schon teilweise möglich bei Zahlung mit Karten mit 2 Systemen (z.B. Maestro und MasterCard)
 
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Reaktionen: spocky83

gowest

Erfahrenes Mitglied
15.02.2012
12.405
6
Und ab wann ist das und das wenn das dann nicht geht ?
Wird das co Branding dann aufgegeben ?
 

DerSimon

Erfahrenes Mitglied
01.03.2015
7.354
8
Und ab wann ist das und das wenn das dann nicht geht ?
Wird das co Branding dann aufgegeben ?

EU-Verordnung 2015/751 ist ja jetzt verabschiedet, die die Wahlklausel beinhaltet. Ab 9. Juni tritt diese in Kraft (bzw. wird in nationales Recht umgesetzt), sie enthält aber auch folgende Formulierung:
Die Zahlungsempfänger behalten die Möglichkeit, in der an der Verkaufsstelle genutzten Ausrüstung automatische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen, allerdings dürfen die Zahlungsempfänger den Zahler nicht daran hindern, sich bei den Kategorien der vom Zahlungsempfänger akzeptierten Karten oder entsprechenden Zahlungsinstrumenten über diese automatische Vorauswahl, die der Zahlungsempfänger in seinen Geräten festgelegt hat, hinwegzusetzen.

tl;dr: Der Händler darf eine Vorauswahl treffen, die der Kunde aber ablehnen kann. All zu viel ändert sich also wohl nicht, in Zukunft muss man am POS wohl nicht immer zwischen girocard und Cobranding entscheiden. Bis vielleicht auf ELV/girocard ist die Wahl der Anwendung aber in Europa aber nun wirklich nicht so relevant wie vielleicht in den USA mit Credit/Debit.

Wenn ein Acquirer oder Händler trotzdem keine Wahl lassen würde, würden sie gegen geltendes Recht verstoßen.

Ob Cobranding aufgegeben wird, wird sich zeigen. Allzu zufrieden scheinen Sparkasse und Volksbanken ja afaik nicht zu sein mit dem Cobranding.
 

jodost

Erfahrenes Mitglied
23.10.2011
3.919
623
CGN
Der fettmakierte Inhalt des letzten Absatzes war mir neu:
Unglaublich, wie das Händlerrisiko des ELV auf die Kunden abgewälzt wird. Der Wortlaut existiert wohl schon seit Jahren, also doch nichts Neues zum 01.02.2016

Was genau ist jetzt daran problematisch?
 

spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.631
970
MUC, BSL
Was genau ist jetzt daran problematisch?

De facto werden da die Vorzeichen umgedreht:

Angenommen, du buchst eine unberechtigte Lastschrift zurück, dann ist das erste was passiert, dass das Unternehmen die gleich wieder abbucht. Dann bekommst du wohl eine nette Zahlungsaufforderung, die dir die Kosten für die Rücklastschrift zuzüglich einer "Bearbeitungsgebühr" (und wir wissen alle, dass die wohl ein "klein wenig" höher als kostendeckend sein wird) berechnet.

Letztendlich kannst du dann die Lastschrift ein zweites Mal zurückgeben (wieder mit entsprechenden Kosten) und darfst dich dann noch mit einer wohl nicht all zu umgänglichen Stelle des Konzerns rumschlagen. Sowas könnte recht schnell mit recht hohen Auslagen verbunden sein und im besten Fall einen Haufen Arbeit verursachen. Ob da sowas wie eine negative Feststellungsklage ausreicht, um den Spieß auf den status quo ante zurückzudrehen, würde ich jetzt ohne das positiv zu wissen, bezweifeln.


Das ELV ist halt billig, weil es für den Händler mit einem gewissen Risiko behaftet ist. Das will der Händler aber nicht eingehen. Kanns eigentlich nicht sein.
 

bgsrhhtgsre

Erfahrenes Mitglied
06.08.2015
466
1
Angenommen, du buchst eine unberechtigte Lastschrift zurück

Naja, letztenendes sollte das ja nur zu Problemen bei legitimen Lastschriften führen. Wenn das Unternehmen mehr als den auf dem Bon bedrucken Betrag abbucht und du das Geld zrück buchst werden die ja den Bon zwecks Unterschrift rauskramen müssen, dabei wird ja der falsche Betrag (hoffentlich) auffallen. Und falls jemand anderes deine Karte unberechtigt Nutzt ist es eh nicht deine Unterschrift auf dem Bon und die Bedingungen sind damit für dich hinfällig.
 

jodost

Erfahrenes Mitglied
23.10.2011
3.919
623
CGN
Angenommen, du buchst eine unberechtigte Lastschrift zurück, dann ist das erste was passiert, dass das Unternehmen die gleich wieder abbucht. Dann bekommst du wohl eine nette Zahlungsaufforderung, die dir die Kosten für die Rücklastschrift zuzüglich einer "Bearbeitungsgebühr" (und wir wissen alle, dass die wohl ein "klein wenig" höher als kostendeckend sein wird) berechnet.

Das weißt Du? Oder das vermutest Du?

Wenn Du eine Belastung zurückgibst, die Du nicht unterschrieben hast (z.B. gefälschte ec-Karte), dann ist es ja nichtig, was Du nicht unterschrieben hast.

Wenn Du eine Belastung zurückgibst, die Du SO nicht unterschrieben hast (z.B. Betrag falsch, Doppelabbuchung), dann ist es ja nichtig, was auf dem nicht vorhandenen Beleg zur Belastung nicht unterschrieben wurde.

In den Fällen, in denen Deine Unterschrift auf dem Text wirksam ist, hast Du die Zahlung aber ja so veranlasst. Wenn man sie dann trotzdem zurückgehen lässt (aus welchem Grund auch immer) finde ich es nicht zuviel verlangt, dass der Kunde dann seinen Einwand auch bitteschön mit Kontaktdaten vorbringen soll (und falls nicht, der Händler die Kontaktdaten eben ermittelt).

Im übrigen steht da nur, dass der Händler es noch ein zweites Mal versuchen darf (finde ich bei RLS "mangels Deckung" nicht ungewöhnlich, machen wir auch so). Nicht, dass er es zwingend nochmal machen wird (bei "Widerspruch" z.B. macht das ja eher weniger Sinn).

Das ELV ist halt billig, weil es für den Händler mit einem gewissen Risiko behaftet ist. Das will der Händler aber nicht eingehen. Kanns eigentlich nicht sein.

das Risiko, dass er auf der Kohle sitzen bleibt, hat er doch immer noch...
 
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KvR

Erfahrenes Mitglied
05.11.2012
2.754
419
Im übrigen steht da nur, dass der Händler es noch ein zweites Mal versuchen darf (finde ich bei RLS "mangels Deckung" nicht ungewöhnlich, machen wir auch so).
Das ist ein Verstoß gegen die SEPA-Verordnung. Zurückbelastete Lastschriften dürfen nicht erneut zum Einzug eingereicht werden. Eine gegenläufige Klausel mit Unterschrift ändert daran nichts.
 

wizzard

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
8.741
2.282
Das ist nicht mehr als ne hohle Phrase. jodost hat doch wunderbar erklärt, wie die Verhältnisse sind: Eindeutig! Da helfen in der Diskussion auch Phrasen nicht weiter.

Edit: Ich beziehe mich auf #37
 
Zuletzt bearbeitet:

spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.631
970
MUC, BSL
Und in wie weit ändert meine "hohle Phrase" etwas daran, dass ich wegen einer zweifelhaften Klausel nun die Rennerei habe?!

Was anderes habe ich auch nie behauptet, aber Hauptsache gemotzt...
 

daukind

Erfahrenes Mitglied
03.02.2012
2.219
904
Das ist ein Verstoß gegen die SEPA-Verordnung. Zurückbelastete Lastschriften dürfen nicht erneut zum Einzug eingereicht werden. Eine gegenläufige Klausel mit Unterschrift ändert daran nichts.

Die geplatzte Lastschrift wird nicht erneut zum Einzug eingereicht. Sieht man schon allein daran, dass einmal das Kaufland und einmal dann Intercard als Einzieher (einer abgetretenen Forderung) fungieren. Ergo auch kein Verstoß gegen SEPA.
 

wizzard

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
8.741
2.282
Und in wie weit ändert meine "hohle Phrase" etwas daran, dass ich wegen einer zweifelhaften Klausel nun die Rennerei habe?!

Was anderes habe ich auch nie behauptet, aber Hauptsache gemotzt...

Doch, du hast etwas anderes behauptet. Du hast behauptet, es könne mit recht hohen Auslagen und einem Haufen Arbeit verbunden sein. Jetzt sprichst du auch wieder von "Rennerei". Wohin musst du denn rennen?


Letztendlich kannst du dann die Lastschrift ein zweites Mal zurückgeben (wieder mit entsprechenden Kosten)

Wen juckt's bzw. würde es jucken, wenn sie bei Widerspruch tatsächlich nochmal einziehen? Was interessieren dich die Kosten? Die musst du eh nicht tragen.


...und darfst dich dann noch mit einer wohl nicht all zu umgänglichen Stelle des Konzerns rumschlagen.

Ist das so? Ein Dreizeiler, dass du den Einkauf nicht getätigt hast, sollte reichen, um die Beweislast umzukehren. Dann hat die nicht allzu umgängliche Stelle des Konzerns ein Problem, nicht du.


Sowas könnte recht schnell mit recht hohen Auslagen verbunden sein...

... und das wären konkret welche "recht hohen Auslagen"?


... und im besten Fall einen Haufen Arbeit verursachen.

Etwas Arbeit ist damit verbunden, das stimmt, aber so ist das nun einmal, wenn ein Straftäter deine Unterschrift fälscht und damit bewirkt, dass dein Konto ungerechtfertigt belastet wird. Dafür kann aber niemand der Beteiligten etwa, außer demjenigen, der eine Straftat begangen hat. So ist das Leben, es ist kein Ponyhof.

Dass aber das Zurückgehen lassen einer Lastschrift und eine kurze Erklärung dazu ein "Haufen Arbeit" sein soll, ist doch vollkommen übertrieben, aber Hauptsache gemotzt...
 
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jodost

Erfahrenes Mitglied
23.10.2011
3.919
623
CGN
Das ist ein Verstoß gegen die SEPA-Verordnung. Zurückbelastete Lastschriften dürfen nicht erneut zum Einzug eingereicht werden. Eine gegenläufige Klausel mit Unterschrift ändert daran nichts.

Wenn der Kontoinhaber eine RLS veranlasst, ist durch den Widerruf automatisch das Lastschriftmandat erloschen. In diesem Fall hast Du recht, nichts anderes schrieb ich ja.

Eine mangels Deckung oder auch aus technischen Gründen (zB Wechsel der IBAN nach Fusion zweier Banken, einige winken die alte IBAN durch, andere weisen die Lastschrift zurück und teilen dir die neue IBAN mit, damit man es damit erneut versucht) ändert aber nichts daran dass der Zahlungspflichtige ein Mandat ausgesprochen hat, sich das Geld von seine. Konto zu holen. Darum sollte ein erneuter Einzug m.E. erlaubt sein. Hab mich aber vor 2 Jahren oder so damit beschäftigt und stehe nicht 100% im Thema, wenn Du genaue Textstellen kennst, gerne her damit...
 

spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.631
970
MUC, BSL
Offenbar scheint bei manch einem die Phantasie schon bereits vor den Anwaltsgebühren zu enden.

Zumindest nach meinem Sprachgebrauch wäre das eine Auslage und da brauchts nun wahrlich keine großen geistigen Sprünge, um anzunehmen, dass sich mal ein Händler bzw. von ihm beauftragtes Inkassounternehmen blöd stellt...
 

KvR

Erfahrenes Mitglied
05.11.2012
2.754
419
Die geplatzte Lastschrift wird nicht erneut zum Einzug eingereicht. Sieht man schon allein daran, dass einmal das Kaufland und einmal dann Intercard als Einzieher (einer abgetretenen Forderung) fungieren. Ergo auch kein Verstoß gegen SEPA.

In einem SEPA-Lastschriftmandat wird der Zahlungsempfänger erwähnt. Das ist Kaufland. Intercard bekommt kein Mandat, dazu braucht sie ein neues mit einer erneuten Unterschrift des Zahlungspflichtigers.

Eine mangels Deckung oder auch aus technischen Gründen (zB Wechsel der IBAN nach Fusion zweier Banken, einige winken die alte IBAN durch, andere weisen die Lastschrift zurück und teilen dir die neue IBAN mit, damit man es damit erneut versucht) ändert aber nichts daran dass der Zahlungspflichtige ein Mandat ausgesprochen hat, sich das Geld von seine. Konto zu holen. Darum sollte ein erneuter Einzug m.E. erlaubt sein.

Nein, ist es nicht. Hier zu lesen und spätestens hier müsste man dafür unterschreiben.
 

wizzard

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
8.741
2.282
Offenbar scheint bei manch einem die Phantasie schon bereits vor den Anwaltsgebühren zu enden.

Zumindest nach meinem Sprachgebrauch wäre das eine Auslage und da brauchts nun wahrlich keine großen geistigen Sprünge, um anzunehmen, dass sich mal ein Händler bzw. von ihm beauftragtes Inkassounternehmen blöd stellt...

Du brauchst einen Anwalt, um eine Lastschrift zu retournieren? Na dann ...

Du hast echt zu viel Fantasie (und wohl recht wenig Erfahrung in diesen Dingen). Du widersprichst der Lastschrift. Und jetzt? Dann kommt ne Mahnung. Dort (oder aus Fairnessgründen bereits vorher) erklärst du, dass du diese Lastschrift nicht in Auftrag gegeben hast ... fertig, Ende. Und bei der Bank (und ggf. Polizei) natürlich den Missbrauch melden, falls noch nicht geschehen.

Alles, was jetzt noch (rein theoretisch) passieren könnte, ist, dass irgendwann ein MB kommt. Dagegen legst du Widerspruch ein (Einzeiler bzw. ein Kreuz setzen). Dann kommt evtl. die Klageschrift. Erst jetzt gehst du zum Anwalt und da der Ausgang klar ist, ist auch klar, dass du nichts zahlen musst (da kann sich die Gegenseite so blöd stellen wie sie wollen, das regelt dann schon dein Anwalt. Dafür ist er schließlich da, damit du keine Arbeit mit so etwas hast).

Hast du andere Erfahrungen gemacht, dann raus damit. Aber bitte nicht so viele wilde realitätsfremde Spekulationen.

Und dann darf ich noch einmal an den Ausgangspunkt der Diskussion erinnern: Du hast dich über die unfairen Bedingungen, die du bei Erteilung einer Lastschrift akzeptieren musst, mokiert. Diese spielen jedoch in dem gesamten Ablauf keine Rolle, da du diese Bedingungen nie akzeptiert hast. Der Ablauf bei einer unberechtigten Lastschrift ist immer der Gleiche, d.h. die Begründung, die du für deine "Rennerei, den Ärger und die Kosten" anführst, liegt nicht in den Bedingungen, sondern darin, dass jemand mit Hilfe deiner Daten eine Straftat begeht. Wären die Bedingungen anders, würde das an dem Ablauf bei einer unberechtigten Lastschrift nichts, aber rein gar nichts, ändern. Das zeigt, dass du dich einfach in eine Sache (Bedingungen sind Scheiße) verrannt hast, es aber (außer Spekulationen, die ins Reich der Fantasie gehören) keine sachlichen Argumente für deine These gibt.
 
Zuletzt bearbeitet:

netzfaul

Erfahrenes Mitglied
31.12.2015
3.548
1.861
Das einzige Problem - und das ist mir passiert - ist, wenn der Mahnbescheid im Urlaub kommt und keiner die Post öffnet. Die Frist von 2 Wochen ist relativ kurz und dann muss man das umständlich in den vorherigen Stand setzen lassen. Geht aber.

Ich stimme allerdings wizzard zu. Wenn du berechtigterweise einer Lastschrift widersprichst, dann passiert nichts. Kurze Notiz an den Händler und es geht andere Wege. Letztlich hab ich im Kik eine ELV stornieren lassen und dann mit CC bezahlt. Die stornierte ELV wurde trotzdem abgebucht -> Widerspruch -> Brief mit wasweissichwievielkosten -> Anruf -> Erledigt.
 
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KvR

Erfahrenes Mitglied
05.11.2012
2.754
419
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Die lange Ausführung von wizzard zeigt, dass ELV ein unsägliches bargeldloses Verfahren ist. Sicherheitsmechanismen, die bei girocard- und Kreditkartenzahlungen durch den Chip und Prüfmechanismen der Banken/Kreditkartenunternehmen gegeben sind, existieren bei ELV nicht. Eine Sperrung der girocard blockiert nicht das ELV. Das geht nur über das ELV-Sperrsystem KUNO.

In KUNO arbeiten lediglich Händler und Polizei zusammen, Banken und Sparkassen können darauf nicht zugreifen. Und eine KUNO-Sperrung lässt sich nur bei der örtlichen Polizeidienststelle und auch nur persönlich, nicht online oder per Telefon einrichten. "Rennerei, Ärger und Kosten" entstehen dem Karteninhaber bei Kartenmissbrauch also durchaus.

Die Spekulationen von spocky83 sind daher überhaupt nicht realitätsfremd, denn wer weiß schon, dass eine verlorene girocard bei der Polizei angezeigt werden sollte. Macht der Karteninhaber das nicht, gibt es umso mehr "Rennerei, Ärger und Kosten". Natürlich nicht, wenn sowohl eine Kanzlei als auch eine Polizeidienstelle in der direkten Wohnumgebung residieren und diese zu Fuß erreichbar sind.