Das kann man so pauschal nicht sagen:
Die Beklagte hat offenbar unwidersprochen gelassen bzw. mindestens implizit zugestanden, dass es einen Beinaheabsturz gegeben habe, infolgedessen die Klaeger Todesangst erlitten. Stattdessen hat der Klaeger argumentiert, dass ein Reisemangel, der ganz am Ende der Reise auftritt, die vorher mangelfrei abgelaufene Reise nicht beeintraechtigt.
Und DAS hat der BGH eben kassiert, mit der Folge, dass er, da er an die Feststellung "Beinaheabsturz => richtigerweise Todesangst => richtigerweise erheblicher Reisemangel" gebunden war, die Sache ans LG Duisburg zurueckverwiesen hat.
Die Beklagte (alltours?) waere wohl erheblich besser beraten gewesen, dass schaedigende Ereignis als im Ergebnis harmlose Sicherheitslandung, auf die die Klaeger massiv ueberreagiert haben, einzuordnen.