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Wenn der Copilot im Augenblick der Tat aus psychischen Gründen sein Tun nicht kontrollieren konnte dann ist er nicht schuldfähig und würde für den Fall , daß er überlebt hätte , nicht strafrechtlich in Anspruch genommen sondern eventuell irgendwo eingewiesen . ( Vereinfacht dargestellt ) .Geistesgrößen wie der liebe Vorumsbruder ECOShaker können dies natürlich nicht begreifen aber die Rechtsordnung will es nun mal so . Und deswegen war der Copilot , vorausgesetzt er war tatsächlich gestört , auch kein Verbrecher . In Abweichung möglicherweise von der Mehrheitsmeinung und der BLÖD tut der mir genau so leid wie alle anderen in dem Flugzeug ; wie beschissen muß sich denn jemand fühlen , der sich umbringt .
Sieht so aus :
§ 20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Sieht so aus :
§ 20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.