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EU Fluggastrechte / Annullierung

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Ich hätte da auch mal eine Frage:
ich fliege doch jetzt von HKG über SVO nach Paris und wieder zurück
Wenn ich beim Umsteigen den Flieger verpasse da ich jedesmal durch die Sicherheitskontrolle in Moskau muss .
Würde mir bei verpassen des Anschlussfluges eine Entschädigung zustehen falls ich dann 4 Stunden hinter der geplanten Zeit eintreffe ?

Da müsstest du einen Fachanwalt für chinesisches, bzw. russisches Luftrecht befragen. Nach EU-Recht jedenfalls nicht...
 
Bei den Fluggastrechten heisst es ja "Diese Entschädigungszahlungen werden fällig, wenn die Fluglinie bis spätestens 14 Tage vor Flug den Fluggast davon nicht verständigt hat". Wurde schon mal festgelegt in welcher Form diese Information erfolgen muss? Ich habe einen Flug in genau 2 Wochen der gestrichen wurde (wie ich über checkmytrip herausgefunden habe). Die Airline hat mich bisher nicht informiert. Könnte sich daraus ein Anspruch ergeben?
 
Bei den Fluggastrechten heisst es ja "Diese Entschädigungszahlungen werden fällig, wenn die Fluglinie bis spätestens 14 Tage vor Flug den Fluggast davon nicht verständigt hat". Wurde schon mal festgelegt in welcher Form diese Information erfolgen muss? Ich habe einen Flug in genau 2 Wochen der gestrichen wurde (wie ich über checkmytrip herausgefunden habe). Die Airline hat mich bisher nicht informiert. Könnte sich daraus ein Anspruch ergeben?

Deine Info aus checkmytrip ist weder rechtlich verbindlich und möglicherweise nicht einmal faktisch korrekt...
 
Bei der Airline selber ist die Änderung nun auch zu sehen, eine Information gab es bisher aber nicht. Zählt als Information durch die Airline das Ändern der in der Buchung hinterlegten Flugdaten, die ich proaktiv abrufen muss oder ist dafür ein Anruf bzw. eine Email erforderlich?
 
Man verzeihe mir bitte, wenn ich meinen Fall von vor 3 Wochen nochmal vortrage:

Aktueller Reinfall zum Thema aussereuropäische Airline und ausführendes Metall:

CPH-LHR-SFO und SFO-LAX-LHR-CPH komplett auf einem Ticket gebucht bei BA.
Bis auf SFO-LAX alles von BA selber durchgeführt, SFO-LAX auf American Airlines.
Und genau dieser Flug startete mit über 90 Minuten Verspätung beim zweiten Versuch (erster Versuch kehrte nach einigen hundert Metern Rollbahn wieder zum Gate zurück).
Dadurch (und wegen "unterlassener Hilfeleistung" der AA-Flugbegleiter beim Aussteigen aus dieser Maschine) wurde der Weiterflug ab LAX um wenige Sekunden verpasst.
Neue Ankunftszeit am Endpunkt nach Umbuchung auf den ersten von zwei Transatlantikflügen am Folgetag etwa 20 Stunden später als ursprünglich. Bestehen hier Ansprüche gegenüber BA? (Hotel in L.A. wurde von AA besorgt; aber ich verlor fast einen Tag und verpasst u.a. einen sehr wichtigen Termin und will daher eine finanzielle Entschädigung, welche sich BA dann von mir aus von AA wiederholen kann.)

Da ich sowieso im Wohnzimmer von BA in Heathrow vorbei kam und dort genug Wartezeit hatte, versuchte ich, einem Manager vom Customer Service zu sprechen, was auch gelang.
In dem sehr ruhigen und angenehmen Gespräch wich er aber nicht vom Standpunkt ab, dass ich BA nicht in Anspruch nehmen könne und mich alternativlos an American Airline wenden müsse. Damit hätte ich ja keine Chance auf eine Kompensation nach Europarecht.

Aber liegt der BA-Manager wirklich richtig ?
Hier war ja die einhellige Meinung, dass BA aus dem Schneider sei und nicht für AA gerade stehen müsse. Und damit hätte ich auch keinen Anspruch nach EU-Recht.

So, und nun stolpere ich heute über folgendes:
Urteil zu Codesharing: Fluggesellschaft muss bei Verspätung zahlen - SPIEGEL ONLINE

Welches wichtige Detail habe ich übersehen ?
Wieso ist mein Fall nicht mit dem vergleichbar, welcher hier dieses überraschende Urteil nach sich zog ?

Der verspätete Zubringer SFO > LAX hat auf meinem Ausdruck "Elektronisches Ticket" eine BA-Flugnummer, auch wenn unter diesem Leg steht "durchgeführt von American Airlines".

Bitte jetzt nicht "dann versuch's doch"" ! Ich möchte wirklich in erster Linie das zitierte Urteil besser verstehen und wissen, ob dieses evtl. durch spätere Urteile wieder "relativiert" wurde.
 
Zuletzt bearbeitet:
In dem Artikel steht Codeshare im Titel, faktisch ging es aber um einen Wetlease ...
 
Das Leid mit der Verspätung

Hallo @all,
habe auch eine Frage:
Bin mit meiner Kollegin am 9. März von München über Wien nach Dubai geflogen.
Ticket wurde via Austrian Airlines gebucht. Flug MUC-VIE war pünktlich und wurde von LH durchgeführt.
Der um 13.10 Uhr stattfindende Anschlussflug nach DXB (von Tyrolean Airways durchgeführt) hatte jedoch aufgrund von Wartungsarbeiten Verspätung, sodass das Boarding erst um 16.45 Uhr losging (also nach ca. 3,5h) und wir erst um 02.08 Uhr am Zielort ankamen (anstatt wie geplant um 21.50 Uhr; also >4h Verspätung).
Habe ich durch diese Verspätung eurer Meinung nach Anspruch auf Entschädigung?
Oder muss die Verspätung "4 Stunden und mehr bei Flugstrecken außerhalb der EG größer 3500 km" vor Flugbeginn schon da gewesen sein?
Und als letzte Frage:
Es wird ja immer von den 600€ gesprochen, die man einfordern könnte. Gilt das auch für ein Ticket, das weniger wert ist - so wie in meinem Fall? Das ergäbe doch wenig Sinn, oder? :confused:

Danke im Voraus für hilfreiche Antworten!

PS: Sry, falls die Frage i.d. 75 Seiten schon öfters gestellt wurde. Hab nur die ersten & letzten paar durchgelesen. :o
 
und wir erst um 02.08 Uhr am Zielort ankamen (anstatt wie geplant um 21.50 Uhr; also >4h Verspätung).
Oder muss die Verspätung "4 Stunden und mehr bei Flugstrecken außerhalb der EG größer 3500 km" vor Flugbeginn schon da gewesen sein?
Und als letzte Frage:
Es wird ja immer von den 600€ gesprochen, die man einfordern könnte. Gilt das auch für ein Ticket, das weniger wert ist - so wie in meinem Fall? Das ergäbe doch wenig Sinn.

Bei der Bemessung der Verspaetung zaehlt die Ankunftszeit, genau genommen der Zeitpunkt der Tueroeffnung.
Ja, die Kompensation ist immer fix, unabhaengig vom Ticketpreis. In Gesetzen nach Sinn suchen zu wollen, kann zu mittelschwerer Verwirrtheit fuehren.
 
Hi liebe Community,
folgendes hat sich bei mir Freitags/Samstags zugetragen:
Gebucht via Swiss LUG-ZRH-MUC am Freitag den 24.4. Flugnummern: LX2913 & LX3626
Nach Einstieg in Flug LX2913 (Spirit of Alpbach), gab der Kapitän bekannt, dass auf Grund eines Defekts einer Batterie der Flieger am Boden bleibt. Eine Ersatz-Dash wurde aus Genua/Genf (ich bin mir nicht mehr sicher) eingeflogen und brachte uns mit gut 2h Verspätung nach Zürich (Ankunft 22:00) - u.a. war mein Anschluss auch weg. Ich bekam von der Swiss einen Hotel- sowie Essensvoucher und wurde auf den zweiten Flug ZRH-MUC am 25.4. gebucht.
Meiner Meinung nach steht mir hier die Kompensation von 250€ zu (<1500km, >3h Verspätung), oder bin ich auf dem Holzweg?

Danke für eure Kommentare,

Best,
Economist
 
Zumindest nach hiesiger, daher außerschweizer Rechtslage.

Eine andere Frage ist, ob der Anspruch in der Schweiz durchsetzbar ist.

Setzt voraus, dass ein Schweizer Gericht die bekanntlich mehr als umstrittene Verspätungs-Rechtsprechung des EuGH zur EU-VO für bindend hält. Und die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts wird sich nur schwer begründen lassen, fürchte ich. Es sei denn, dass es der Rückflug war. Dann wäre Erding im Spiel.

Auch wenn eine Klage gar nicht beabsichtigt ist, muss man diese Frage immer im Hinterkopf haben, weil die Sachbearbeiter bei LX ja auch nicht blöd sind.
 
Es war in der Tat der Rückflug
Danke für eure Antworten, ich habe im ersten Schritt via Kontaktformular SWISS angeschrieben.
Wenn es euch interessiert, kann ich euch auf dem laufenden halten.
 
Hallo liebe Forenmitglieder,

ich und meine Partnerin sind im April eine Pauschalreise nach Thailand angetreten. Die Flüge wurden von Thai Airways durchgeführt. Am Rückflugtag wurde unser ursprünglicher Flug (Abflugzeit 12:25 Uhr) gestrichen, so dass wir mit der nächsten Maschine um 23:45 Uhr von Bangkok nach Frankfurt geflogen sind.

Wie hoch sind die Chancen bei einer Fluggesellschaft außerhalb der EU bzw. Thai Airways eine Entschädigung zu erhalten?
Welche nächsten Schritte würdet ihr mir empfehlen? Erst den Reiseveranstalter kontaktieren?

Danke schon mal für eure hilfreichen Antworten.

Beste Grüße Vencos
 
Ja, Reiseveranstalter. Minderung ist drin. 40 Prozent vom rechnerischen Tagesreisepreis. Also sicher nicht die Welt.

Ausgleichszahlung von Fluggesellschaft nach EU-Recht mangels Anwendbarkeit der entsprechenden VO gibt´s nicht.
 
Danke für deine Antwort.
Eine Entschädigung bei der Airline geltend zu machen, wäre also nicht möglich?
 
Im Zuge des TAP-Pilotenstreiks wurde der TAP-Flug meiner Freundin morgen früh um 6:20h annulliert. Infos dazu gab es bis jetzt keine, herausgefunden hat sie es über den OLCI, heute Nachmittag war es erst "nicht möglich", heute Abend hieß es dann "annulliert". Mail, SMS oder Anruf gab es bis jetzt nicht dazu.
Auf Eigeninitiative hin wurde auf den Mittags-Flug um 13:40h umgebucht.
Bei >1500km und >3h Verspätung zum ursprünglich gebuchten Flug wären das doch die 400€? Oder entschuldigt der Streik die TAP?
 
Frage zur Situation eines Kollegen:
Der Kollege ist gestern aus NYC zurück geflogen.

Ticket war FCO-IST-JFK-IST-FCO.
Auf dem Rückweg war TK2 pünktlich, sein Anschlussflug TK1863 wurde aber gecancelt, Umbuchung auf Abendflug TK1361 (22.15-23.15, reale Ankunft war 23.56)
Umbuchung auf andere Fluglinie (Allitalia) bzw. Umbuchung auf Flug am nächsten Tag+Hotel in IST wurde kategorisch abgewiesen.

Das Problem ist, das der Kollege etwas entfernt von Rom wohnt (200km) - ÖPNV war keine Alternative mehr aufgrund der späten Ankunftszeit, Mietwagen nach 0am ist praktisch nicht möglich, da alle schon zu sind.
Damit Hotelkosten in FCO (100EUR) sowie Ankunft am nächsten Morgen/Mittag.

Anspruch auf 600 EUR gemäss EG 261? Verspätung ist ja fix mehr: 23.56 >> 18.05 = 5h51min. Anspruch auf weitere Kosten = real entstandene Hotelkosten vor Ort?

Über TK liesst man ja nicht so viel gutes in so Situationen.
 
Gegenfrage: Wann ist die Türkei der EU beigetreten?

Wenn besteht ein Anspruch nach türkischem Recht. Auch dafür wäre dann interessant, weswegen die TK1863 gestrichen war.
Das Ticket ist aber ab/bis FCO (= Italien= EU), damit gilt mM nach europäisches Recht und die EG261.
Derzeit keine detaillierte Info, warum die TK1863 gestrickehn wurde - wild guess sind die Bhcungszahlen, die TK1361 war dann komplett ausgebucht.
 
Es steht dir frei eine andere Meinung zu haben, viel Erfolg die 261 hier zur Anwendung zu bringen ...
 
Wenn man Ansprüche aus einer Verordnung durchsetzen möchte, hilft es die Verordnung zu kennen - zusätzlich zu dem was man über die Fluggesellschaft so liest.

Jeder Flug wird einzeln betrachtet. Der Flug muss in der EU beginnen oder die Fluggesellschaft muss ihren Sitz in der EU haben. Beides ist bei TK auf IST-FCO nicht der Fall. Ansprüche lassen sich hier - wie von tosc beschrieben - ggf. nach türkischem Recht durchsetzen. Nicht aber nach EU-Verordnung.
 
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