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Anonym-36803
Guest
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Hab ich nicht überlesen. Ich denke der frühestmögliche Zeitpunkt kommt hier gar nicht zum tragen, weil es sich dabei um eine Formulierung für den Fall einer schon angetretenen Reise handelt (EDIT: aber ihr habt recht, sicher sein kann man sich nie, weil die EU261 nun mal teilweise schwammig und stark auslegbar formuliert ist).
Der Bezug zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt wird über Artikel 5 "Annullierung" hergestellt. Und dort heißt es nirgends, dass die Reise schon angetreten sein muss. Im Gegenteil, unter (1) c) i) wird noch explizit erwähnt, dass, sofern die Benachrichtigung mindestens 14 Tage vor der planmäßigen Abflugzeit erfolgt, keine Entschädigung gezahlt werden muss.