AB: Flugzeitenänderung >5h

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Anonym-36803

Guest
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Hab ich nicht überlesen. Ich denke der frühestmögliche Zeitpunkt kommt hier gar nicht zum tragen, weil es sich dabei um eine Formulierung für den Fall einer schon angetretenen Reise handelt (EDIT: aber ihr habt recht, sicher sein kann man sich nie, weil die EU261 nun mal teilweise schwammig und stark auslegbar formuliert ist).

Der Bezug zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt wird über Artikel 5 "Annullierung" hergestellt. Und dort heißt es nirgends, dass die Reise schon angetreten sein muss. Im Gegenteil, unter (1) c) i) wird noch explizit erwähnt, dass, sofern die Benachrichtigung mindestens 14 Tage vor der planmäßigen Abflugzeit erfolgt, keine Entschädigung gezahlt werden muss.
 

TachoKilo

Erfahrenes Mitglied
21.02.2013
2.142
51
Berlin (West) - TXL
Der Bezug zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt wird über Artikel 5 "Annullierung" hergestellt. Und dort heißt es nirgends, dass die Reise schon angetreten sein muss. Im Gegenteil, unter (1) c) i) wird noch explizit erwähnt, dass, sofern die Benachrichtigung mindestens 14 Tage vor der planmäßigen Abflugzeit erfolgt, keine Entschädigung gezahlt werden muss.
Ok, nehmen wir an, dass sich der frühestmögliche Zeitpunkt nicht auf eine schon angetretene Reise bezieht: was bringt es dann? Er könnte dann also ab heute eine anderweitige Beförderung fordern, denn das ist ja nun mal frühestmöglich. Und nach deiner Logik kommt dann für den User auch Artikel 9 Abs. 1 a) und Abs. 2 zum tragen (nach Art. 5 Abs. 1 b): heißt also er könnte schon jetzt "Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit" und zwei unentgeltliche Telefongespräche (bzw. Telexe, Faxe, E-Mails) fordern. Das scheint mir dann doch zu abstrus um deiner Theorie zu folgen. Wenn der EuGH Urteile gesprochen hat, hat er oft bei schwammigen Formulierungen (bzw. nicht eindeutig von der EU261 erfassten Fällen) versucht den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen. Und das sollte man hier meines Erachtens auch tun.
 
A

Anonym-36803

Guest
Nach meinem (zugegebenermaßen laienhaften) Verständnis steht das "frühestmöglich" im Bezug zu den ursprünglichen Reisezeiten, ob Abflug- oder Ankunftszeit wird leider nicht klar. Der Fluggast hat also die Wahl, auf einen Flug umgebucht zu werden, der ihn frühestmöglich nach der ursprünglichen Abflugs- oder Ankunftszeit (d.h. mit der geringsten Verspätung) ans Ziel bringt. Er kann aber nicht sagen, frühestmöglich per se, also bspw. 14 Tage vor dem ursprünglich gebuchten Flug umgebucht zu werden.

Edit:
Aber auch hier die Frage an Dich, warum dann Artikel 5 (1) c) von einer Unterrichtung von zwei Wochen, 1 Woche und kurzfristig vor der Abflugzeit spricht, wenn doch nur schon bereits begonnene Reisen betroffen seien.
/Edit

Bei dem anderen Punkt stimme ich Dir zu, die Leistungen gemäß Artikel 9 (1) und (2) scheinen für an Flughafen "gestrandete" Passagiere gedacht zu sein.
 
Moderiert:

bk512

Erfahrenes Mitglied
15.10.2011
2.185
0
Berlin
Transport auf einem Direktflug von DUS nach TLV zu den gebuchten Zeiten.

Die ganzen Luftverkehrsverordnungen, Entschädigungen usw. lasse ich mal außer Acht. Nach BGB muss AB den Vertrag erfüllen. So sehe ich das. Es geht wirklich nicht um eine Entschädigung, sondern auf eine möglichst kurze An-/Abreise zu akzeptablen Flugzeiten und in akzeptabler Dauer. Dies ist durch diesen Nachtflug, der zudem nicht mal zu den gebuchten Daten stattfindet, nicht gegeben.

Also wenn man wie du ja schriebst die gesamte LVO usw. außer Acht lässt und nur auf den geschlossenen Vertrag abzielt, würde ich mal sagen, dass die Einstellung einer Strecke eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung nahelegt. Hier wurde ja schließlich nicht überbucht.

Wenn die Airline dir eine (zugegebenermaßen unbequeme) Alternative rechtzeitig anbietet, kannst du m.E. nicht erwarten, dass sie dich stattdessen auf einen erheblich teureren Flug mit einer Fremdairline setzt, weil das völlig unverhältnismäßig wäre. Viel eher wird dir die Airline den Vertrag kündigen und dir dein Ticket rückerstatten.

Ob du dann allerdings Schadenersatz bekommst, wage ich mal zu bezweifeln, denn dazu müsstest du einen Schaden nachweisen, der selbst jetzt bei 10 Wochen Vorlauf unvermeidlich war. Ich bin zwar kein Jurist, aber ich würde daher auch eher auf bessere Anschlußflüge (ggf. ab/nach CGN) drängen als die juristische Keule zu schwingen.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
50
56
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Er kann aber nicht sagen, frühestmöglich per se, also bspw. 14 Tage vor dem ursprünglich gebuchten Flug umgebucht zu werden.


Hey, du klaust mir gerade meine besten Argumente!! :D


Kommt nämlich manchmal vor, dass eine Fluggesellschaft einen Flug streicht und betroffene Fluggäste auf einen Flug Stunden vorher umbucht, um dann im Prozess den Standpunkt zu vertreten, das sei der frühestmögliche Zeitpunkt. Wenn der Fluggast es nicht einrichten könne, rechtzeitig im Flughafen zu sein (z.B. weil sein Zubringerflug noch gar nicht beendet ist :rolleyes:), habe er im fluggastrechtlichen Sinne eben Pech gehabt.

Dann kommt DEIN Hammerargument zum Einsatz, mit dem wir meines Wissens nach auch immer durchgedrungen sind. Eben daraus ergibt sich zwingend, dass "frühestmöglich" so auszulegen ist, dass der Begriff sich an den Reiseplänen des Fluggastes orientiert. Im Zweifel ist also frühestens ein Abflug zum Zeitpunkt des ursprünglich geplanten Fluges möglich.
 
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Superlance

Aktives Mitglied
15.11.2010
124
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Zürich (ZRH)
Air Berlin Hotline verneint jede Alternative zu ihrem Vorschlag. Fremdairlines seien nicht buchbar. Einen Supervisor hätten sie auch nicht. Indirekt wurde bestätigt, dass man nur über den Klageweg weiterkommt.

Alte Airline-Strategie: abwimmeln, weil sie wissen, dass 95 % der Leute nichts machen. Die restlichen 5 % sind billiger, als allen eine gescheite Alternative anzubieten.
 

Superlance

Aktives Mitglied
15.11.2010
124
0
Zürich (ZRH)
Am AB Ticketschalter in Zürich (gibt es nur noch eine Woche...by the way) hat man mich jetzt nach einigen harten Diskussionen über Rom gebucht (AB/AZ). Da der Rückflug so früh war am 02.01., wurde er auf Nachfrage auf den 03.01. verlegt. Ein relativ guter Kompromiss im Vergleich zu dem ersten Vorschlag.
 

pemko

Erfahrenes Mitglied
03.03.2015
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Am AB Ticketschalter in Zürich (gibt es nur noch eine Woche...by the way) hat man mich jetzt nach einigen harten Diskussionen über Rom gebucht (AB/AZ). Da der Rückflug so früh war am 02.01., wurde er auf Nachfrage auf den 03.01. verlegt. Ein relativ guter Kompromiss im Vergleich zu dem ersten Vorschlag.

Und nach den Flügen kann man sich darum streiten, wie viele Meilen durch die Aktion durch die Lappen gehen... :-/