AirFrance, Ticket musste 2x bezahlt werden :/

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rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
5
HAM
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Nette Debatte und danke für die Rechtsprechungsquellen!

Die Argumentation von Schlesinger hat schon einiges Gewicht. Ob ein Verstoß gegen die "Vorfeldkontaktaufnahmepflicht" :D gem. § 3.3.2 rechtfertigen kann, dass weitere Teilflüge quasi als Sanktion ersatzlos entfallen .... widerstrebt mir schon sehr. Im Vertragsrecht gibt es bei Störungen noch immer die Regel: Anpassung (=Nachkalkulation) geht vor Kündigung/ Verfall (= Verweigerung des Transport auf dem ursprünglichen Ticket).

@feb:
Ich stimme dir insoweit zu, dass eine Nachkalkulation trotz des Verstoßes gegen die "Vorfeldkontaktaufnahmepflicht" sicher die kulantere Möglichkeit gewesen wäre.
Ob dass allerdings dann unterm Strich billiger für den Reisenden geworden wäre, wage ich sehr zu bezweifeln.

Die Airlines haben natürlich andererseits auch ein berechtigtes Interesse an einer "Vorfeldkontaktaufnahme", da sie auf diese Weise ggf. Leute von der Warteliste mitnehmen können, die ohne eine solche frühzeitige Information am Flughafen stehen bleiben müssten und ein leerer Flugzeugsitz durch die Luft fliegt. Nur durch diese Praxis sind ja solche Billigsttarife überhaupt erst möglich, mit denen der TO ja wohl geflogen ist.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.173
3.173
Das Problem, was er hier haben wird, liegt in der Tatsache, dass er den Rückflug nicht komplett geflogen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird man sich darüber unterhalten können und müssen, ob der Fluggast den kompletten Hinflug ausfallen lassen kann und trotzdem den Rückflug wahrnehmen kann. Hier teile ich die Auffassung der anderen, wonach der OP bei einem ausgefallenen Hinflug trotzdem zurückfliegen konnte.

Hierum geht es aber nicht.

Der OP hat den Feeder für seinen Rückflug nicht wahrgenommen. Ich befürchte, dass die Rechtsprechung in Deutschland dann zu dem Ergebnis käme, dass er den Rückflug nicht in vertragsgemäßer Forum angetreten hat. Im Ergebnis ist die Vorgehensweise des OP für mich nichts anderes, als wenn man auf einem Flug DUS-LHR-NYC das erste Segment ausfallen lässt. Trotz jeder verbraucherfreundlichen Rechtsprechung verbleibt es dann dabei, dass der Beförderungsanspruch erst einmal nicht besteht. Ob man hier zu einem anderen Ergebnis kommt, weil der OP evident nicht aus Gründen des Missbrauchs der Flugpreisregelungen gehandelt hat, ist eine andere Frage, die durch aus interessant wäre. Dafür wird der OP allerdings klagen müssen.
 

Schlesinger

Aktives Mitglied
10.06.2012
139
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klausschlesinger.de.tl
Ich habe mir soeben mal die Tarifbestimmungen von 'Air France' zu Gemüte geführt. Sie ähneln denen der 'Lufthansa' und 'Bristish Airways'.

Allen ist gemeinsam, daß im Falle von 'Änderungen' sich der Passagier an die Fluglinie wenden soll. 'Änderung' ist immer, wenn etwas ausgetauscht wird. Bsp. für 'Änderung': Datumswechsel, Airportwechsel, Sitzplatzwechsel, Beförderungsklassenwechsel usw.

In unserem Falle wurde jedoch nichts geändert oder gewechselt. Es bleibt alles so bestehen wie vorher, zum Zeitpunkt der Buchung. Nur: Es wird eine Teilstrecke durch den Passagier nicht genutzt (was gem. BGH zulässig ist). Dies stellt zum einen keine Änderung im Sinne eines Wechsels dar. Und daraus folgt, daß der Passagier die Luftlinie nicht über eine 'Änderung' informieren muss, weil ja gar nichts geändert wurde.

Aber selbst wenn man eine Informationspflicht durch den Kunden an die Airline auch in den Fällen des Teilstreckenverfalls unterstellen würde, so sagen die Tarifbestimmungen nichts darüber aus, zu welchem Zeitpunkt der Kunde die Airline informieren muss (-bereits vor dem Verfallenlassen der Teilstrecke oder erst -danach, spätestens zum Antritt des gebuchten Anschlußfluges). - Diese Unklarheiten in den Airline-AGB dürfen nicht dazu führen, daß sie zu Lasten des Passagiers gehen.
 

rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
5
HAM
In unserem Falle wurde jedoch nichts geändert oder gewechselt. Es bleibt alles so bestehen wie vorher, zum Zeitpunkt der Buchung.

Da siehst aber nur du so.

Du bist mit deiner Liebsten um 20 Uhr zum Abendessen verabredet und um 22 Uhr zu einem romantischen Abend bei ihr zuhause.

Nun entschließt du dich, ohne "im Vorfeld Kontakt" mit ihr aufzunehmen, das Abendessen einfach ausfallen zu lassen und erscheinst pünktlich um 22 Uhr zu dem ersehnten romantischen Abend.

Dreimal darfst du raten, ob du ihr gegenüber mit deiner Aussage "es ist nichts geändert oder gewechselt. Es bleibt alles so bestehen wie vorher" dann Erfolg hast.
 

Schlesinger

Aktives Mitglied
10.06.2012
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klausschlesinger.de.tl
Nun entschließt du dich, ohne "im Vorfeld Kontakt" mit ihr aufzunehmen, das Abendessen einfach ausfallen zu lassen und erscheinst pünktlich um 22 Uhr zu dem ersehnten romantischen Abend.
Die vermeintlichen 'rechtlichen Ansprüche' auf einen 'romantischen Abend' gibt es so und so nicht. - Insoweit ein von dir schlecht gewähltes Gegenbeispiel.
 
Zuletzt bearbeitet:

berlinet

Erfahrenes Mitglied
21.07.2015
4.991
2.425
Die vermeintlichen 'rechtlichen Ansprüche' auf einen 'romantischen Abend' gibt es so und so nicht. - Insoweit ein von dir schlecht gewähltes Gegenbeispiel.

Das mit dem Lesen klappt noch nicht so ;) Rechtliche Ansprüche ja oder nein kommen vielleicht später oder nicht, aber gab es an diesem Abend eine Änderung, das war doch der Vergleich. Aber hey, wenn Du immer versetzt wurdest, war das für Dich vielleicht bei Dates der normale Ablauf. Es tun sich interessante Vergleichsmöglichkeiten auf. :censored:
 
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Schlesinger

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10.06.2012
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klausschlesinger.de.tl
Das Problem ist nicht die angebliche Informationspflicht durch den Passagier an die Airline über die mögliche Änderung seiner Reisepläne schon im voraus (falls er diese denn überhaupt haben sollte!) sondern das, daß sich die beiden BGH-Urteile noch nicht bis zum letzten Check-In-Mitarbeiter der Airlines, so auch in St. Marteen, wie im Ausgangssaschverhalt, herumgesprochen haben.

In einem anderen Forum wurde folgende Frage von einem Passagier eingestellt:

'ich befinde mich in folgender Situation: ich habe einen Flug mit mehren Flugsegmenten gebucht (von A nach B, nach ein paar Tagen Aufenthalt in B weiter nach C und schließlich wieder zurück nach A.) A ist ein deutscher Flughafen, alle anderen Ziele befinden sich außerhalb der EU. Das Ticket wurde über eine deutsche Internet-Ticket-Plattform gebucht; die Airline ist nicht deutsch.

Jetzt wurde eine Klausur verschoben (ich bin Student), so dass ich nicht am ursprünglich geplanten Tag losreisen kann, sondern erst einen Tag später. Sobald dies bekannt wurde (ca. 3 Wochen nach dem Buchen des Tickets), habe ich ein neues zusätzliches Ticket nur von A nach B gebucht, so dass ich einen Tag später in B ankomme, aber noch ausreichend Zeit habe in B die Reise mit dem ursprünglich gebuchten Ticket fortzusetzen.

Jetzt wurde mir von Bekannten geraten, die Sache mit der Airline abzuchecken. Tatsächlich kam sowohl von der Airline als auch von der Internet-Plattform die Aussage, dass nicht garantiert werden könne, dass dies auch so möglich sei, sondern die Reise durch das Nicht-antreten des ersten Flugabschnitts komplett verfallen könnte. Dafür sei aber jeweils der andere verantwortlich (also Ticket-Plattform und Airline schieben sich gegenseitig die Verantwortung dafür zu).

Ich weise darauf hin, dass der Fall noch nicht eingetreten ist, sich für mich jetzt aber die Frage stellt, ob ich für viel Geld das ursprüngliche Ticket passend umbuche, oder ob ich mit der Kombination aus dem ursprünglichen Ticket und dem neuen Ticket für den ersten Teilabschnitt die Reise wie geplant antreten kann.
'

Hier hat der Passagier also seine Airline also schon vor Flugantritt über seinen Nicht-Flugantritt informiert, obwohl er dazu nicht verpflichet ist.

Der auf Reise- und Beförderungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Hoppendietzel, Wiesebaden, antwortete jenem Fragesteller:
'Der Gläubiger ist grundsätzlich berechtigt, nur einen teilbaren Teil der ihm vertraglich zustehenden Gesamtleistung vom Schuldner zu fordern, sofern dem nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegensteht.
b) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens, in der bestimmt ist
"Wenn Sie nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen, wird der Flugschein von uns nicht eingelöst und verliert seine Gültigkeit",
benachteiligt den Fluggast entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam.

Damit ist eigentlich alles Wesentliche zum Ausdruck gebracht. Auch wenn ein Fluggast die erste Teilstrecke verfallen lässt, behält er seinen Anspruch auf Beförderung auf den nachfolgenden Teilstrecken. Allerdings wird die Fluggesellschaft nach meiner Erfahrung Ihnen möglicherweise die Beförderung auf der zweiten Teilstrecke von B nach C und auch den Rückflug verweigern, da Sie das Flugticket nicht in der gebuchten Reihenfolge abgeflogen haben. Verhandlungen unmittelbar vor dem Flug dürften nach meiner Einschätzung dazu führen, dass Ihnen die Beförderung nach Neuberechnung des Tarifs und gegen Bezahlung des voraussichtlich höheren Entgelts gestattet wird. Wenn Sie mit dieser Situation konfrontiert werden, sollten Sie die Zahlung nur gegen Vorbehalt leisten. Die Chancen, den aller Voraussicht nach fällig werdenden Mehrpreis zurückfordern zu können, beurteile ich als sehr hoch. In meiner Praxis bin ich bereits mehrfach mit vergleichbaren Fällen konfrontiert worden, wobei festzustellen war, dass die Fluggesellschaften mit ihrer Auffassung vor Gericht kein Gehör fanden. Allenfalls dann, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass der Fluggast bewusst unter Ausnutzung des Tarifssystems bestimmte Strecken gebucht hat, die er von vorneherein nicht in Anspruch nehmen wollte, nur um einen günstigeren Tarif zu erhalten, könnte die Fluggesellschaft mit ihrer Auffassung durchdringen.
' Quelle: Verfallenlassen des ersten Flugsegements einer Multi-Stopp-Flugreise möglich?

Und aus einer unberechtigten Zurückweiseung vom Flug ergeben sich rechtliche Ansprüche des Passagiers gem. der 'Europ. Fluggastrechteverordnung', u. a. auf eine entfernungsabhängige Ausgleichszahlung, wenn denn dieser Flug der VO (EG) 261/2004 unterliegt.
 
Zuletzt bearbeitet:

Schlesinger

Aktives Mitglied
10.06.2012
139
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klausschlesinger.de.tl
Du bist mit deiner Liebsten um 20 Uhr zum Abendessen verabredet und um 22 Uhr zu einem romantischen Abend bei ihr zuhause.

Nun entschließt du dich, ohne "im Vorfeld Kontakt" mit ihr aufzunehmen, das Abendessen einfach ausfallen zu lassen und erscheinst pünktlich um 22 Uhr zu dem ersehnten romantischen Abend.

Dreimal darfst du raten, ob du ihr gegenüber mit deiner Aussage "es ist nichts geändert oder gewechselt. Es bleibt alles so bestehen wie vorher" dann Erfolg hast.


Rechtliche Ansprüche ja oder nein kommen vielleicht später oder nicht,...

:D Dies heißt also: nachträglich wird man dann umtarifiert: Wer 'A...' sagt, muss auch '...limente' sagen! :D
 

Schlesinger

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10.06.2012
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klausschlesinger.de.tl
Nach meiner Erinnerung sieht der BGH das anders. Danach sind Hinflug und Rückflug eine teilbare Leistung.
Richtig! Zustimmung!
Dies gilt aber nicht für Teilsegmente des Hinfluges oder des Rückfluges
Worauf stützt du diese Behauptung?
Sehe ich anders: 'Von Teilbarkeit der Beförderungsleistung beim Luftbeförderungsvertrag ist ... auszugehen, eine Luftbeförderung kann grds. in die einzelnen Teilstrecken (Hin- und Rückflug, Zubringer- und Anschlussflug) unterteilt werden.' Quelle: Jens Peter Janköster, Fluggastrechte im inernationalen Luftverkehr, S. 234.
 
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Farscape

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24.09.2010
6.973
6
Wien
Danke an Schlesinger.

Wie hier alle so AGB's (amen) verfechter sind.
Steht drinn man muss im Fall der Fälle dem Capitän seine Organe zur Verfügung stellen. Wäre das legal?
 
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Schlesinger

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10.06.2012
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Wie hier alle so AGB's (amen) verfechter sind.
Viele Threadteilnehmer sehen nicht:
Grundsätzlich werden AGB Vertragsbestandteil, jedoch nicht, wenn sie unter anderem
-einen Vertragsparnter unangemessen benachteiligen oder
-gegen die Grundsätze von Treu und Gelauben verstossen.

Ich schätze mal, hier würden einige dem Capitän ihre Organge zur Verfügung stellen, nur weil es so in den AGB steht...:D

Und: Wenn es nach den persönlichen Meinungen einiger Threadteilnehmer geht, würde ich, wenn ich im Restaurant meinen Teller nicht leeresse, anschließend vom Kellner auf zwei Kinderteller umtarifiert werden und würde anschließend noch davon ausgeschlossen, mein Getränk austrinken zu dürfen. :D
 
Zuletzt bearbeitet:

mfkne

Erfahrenes Mitglied
Und: Wenn es nach den persönlichen Meinungen einiger Threadteilnehmer geht, würde ich, wenn ich im Restaurant meinen Teller nicht leeresse, anschließend vom Kellner auf zwei Kinderteller umtarifiert werden und würde anschließend noch davon ausgeschlossen, mein Getränk austrinken zu dürfen. :D

Du wirst lachen: In Amsterdam gibt es solche Restaurants, bei denen zugezahlt werden muss, wenn man nicht aufisst.
 

rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
5
HAM
Nach meiner Erinnerung sieht der BGH das anders. Danach sind Hinflug und Rückflug eine teilbare Leistung. Dies gilt aber nicht für Teilsegmente des Hinfluges oder des Rückfluges

Genau so ist es!

Als es früher noch die Papiertickets gab, war das für den Kunden viel einfacher zu erkennen.
Da gab es nämlich auf dem Coupon noch extra eine Spalte „X/O“, wo jeweils bei jedem Airport gekennzeichnet war, „O“ = Passagier darf Flug hier unterbrechen, bzw. „X“ darf nicht unterbrechen.
Das ist leider auf den e-coupons für den Passagier nicht mehr so leicht ersichtlich, ändert aber nichts an der Tatsache.

Der Kunde kauft das Produkt Flug von A nach Z und ggf. zurück.
Die Zusatzangabe auf dem Flugschein “Flug fliegt via B, C und D“ hat rein informatorische Zwecke, um den Kunden über die Bequemlichkeit der Flugstrecke zu informieren, sowie damit er unterwegs eigenständig richtig umsteigt und sich ggf. die nötigen Transitvisa besorgt.

Diese Zusatzinformation auf dem Flugschein berechtigt aber nicht zum Flug von z.B. herausgepickt nur von B nach C.
Es kann ja auch der Flug von B nach C ausfallen! In diesem Falle wird die Airline den Kunden anderweitig von A nach Z befördern und wenn dies sogar pünktlich geschieht, gibt es nicht einmal eine Sanktion. Und falls unpünktlich, wird die Airline eine Entschädigung basierend auf dem Flug A nach Z und nicht von B nach C leisten müssen.
 
F

feb

Guest
Du wirst lachen: In Amsterdam gibt es solche Restaurants, bei denen zugezahlt werden muss, wenn man nicht aufisst.

AFAIK aber nur, wenn man beim SB-Buffet übertrieben zugeschlagen hat, nicht jedoch bei einem von der Küche portioniertem Essen - sonst könnte die Küche die Übersättigung und Umtarifierung/Preisaufschlag ja ganz einfach durch zwei Extra- Hefeknödel herbeiführen.

Nochmals danke an die Kollegen und die kundigen Laien hier - ein wirklich informativer Thread.
 

Owflyer

Erfahrenes Mitglied
08.03.2009
1.727
2
DUS/MNL
Die Flughafenmitarbeiterin hat natürlich recht! Es gibt auch genügend Urteile, die es eben verbieten durch die Nichtinanspruchnahme einer Teilleistung das Tickets vollständig zu sotrnieren. Vor allem dann, wenn sich der Op daduch KEINEN POS Vorteil verschafft hat. Etwas anderes wäre es gewesen, wenn durch das Verschulden des OP andere Personen aus einer WL seinen Platz eingenommen hätten, aber da er noch ein Ticket kaufen konnte, greift dies nicht.

Sicherlich wird sich der OP allerdings dafür, dass er versäumt hat, die Fluggesellschaft entsprechend zu informieren, ( und das wäre möglich gewesen, ohne dass dann das Ticket storniert worden wäre ) eine gesalzene Bearbeitungsgebühr leisten müssen. Ich schätz mal so ca. 300 EUR ( doppelte Umbuchungsgebühr ).

Mit dem berühmten Urteil, dass Tickets nicht so einfach in anderer Reihenfolge abzufliegen hat dies übrigens nichts zu tun, da der OP ja keinen nchträglichen Transport auf der selbst stornierten Strecke fordert.

Der Ausgang wäre in jedem Fall spannend.
 

Farscape

Erfahrenes Mitglied
24.09.2010
6.973
6
Wien
Wsl hatte die Flughafenmitarbeiterin wirklich recht.
Denn der Vorfall ereignete sich ja in deren Heimatland (autonomes Land innerhalb der Niederlande) mit deren Konsumentenschutzgesetzen.

Nun kann aber deutsches bzw europäisches Recht angewendet werden.
 

rotanes

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01.06.2010
7.016
5
HAM
Der Reisende ist ja mit seiner Kontaktaufnahme hier im Forum ähnlich zurückhaltend, wie seinerzeit bzgl. der rechtzeitigen Kontaktaufnahme mit der Airline.

Vielleicht kann er uns noch berichten, wie die Geschichte ausgegangen ist?

Es wäre ja zu wünschen, wenn die AF trotz ihrer starken rechtlichen Position hier Kulanz zeigen würde, da ja anscheinend in diesem Fall kein vorsätzlicher Missbrauch des Tarifsystems vorliegt, sondern wohl eher eine gewisse Naivität (und Unhöflichkeit) in der Vorgehensweise seitens des Reisenden vorliegt.
 
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Schlesinger

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10.06.2012
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klausschlesinger.de.tl
Vielleicht kann er uns noch berichten, wie die Geschichte ausgegangen ist?
Das wäre wünschenswert!

..., wenn die AF trotz ihrer starken rechtlichen Position hier ...
Das bezweifele ich aber sehr. Das Gegenteil ist der Fall:

Ich nehme mal wieder die AGB der 'Lufthansa' als Beispiel ('Air France'- und 'British Airways'-AGB sind ja ähnlich)

In Art. 7 legt die Airline fest, unter welchen Umständen Sie dem Passagier die Beförderung berechtigt verweigern darf (z. B. wegen Nichteinhaltung der Visa- oder Einreisevorschriften u. ä.):
'Artikel 7: Beschränkung und Ablehnung der Beförderung

Beförderungsverweigerungsrecht
7.1. Wir können Ihre Beförderung oder Weiterbeförderung verweigern, wenn wir Sie im Rahmen unseres pflichtgemäßen Ermessens vor der Buchung schriftlich davon in Kenntnis gesetzt haben, dass wir Sie vom Zeitpunkt der schriftlichen Benachrichtigung an nicht mehr auf unseren Flügen befördern werden. Dies kann der Fall sein, wenn Sie auf einem früheren Flug gegen die in den Artikeln 7 und 11 genannten Verhaltensregeln verstoßen haben und Ihre Beförderung deshalb unzumutbar ist. Wir dürfen ferner Ihre Beförderung oder Weiterbeförderung verweigern oder Ihre Platzbuchung streichen, wenn

7.1.1. diese Maßnahme aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung oder zur Vermeidung eines Verstoßes gegen behördliche oder gesetzliche Auflagen des Staates notwendig ist, von dem aus abgeflogen wird oder der angeflogen oder überflogen wird; oder

7.1.2. Ihre Beförderung die Sicherheit, die Gesundheit oder in nicht unerheblichem Maße das Wohlbefinden anderer Fluggäste beeinträchtigen kann; oder

7.1.3. Ihr Verhalten, Ihr Zustand oder Ihre geistige oder körperliche Verfassung einschließlich der Auswirkungen von Alkoholgenuss oder Drogengebrauch derart ist, dass Sie sich selbst, andere Fluggäste oder Besatzungsmitglieder einer Gefahr aussetzen; oder

7.1.4. Sie sich auf einem früheren Flug in nicht unerheblichem Maße regelwidrig verhalten haben und Grund zu der Annahme besteht, dass sich solches Verhalten wiederholen kann; oder

7.1.5. Sie die Vornahme einer Sicherheitsprüfung verweigert haben; oder

7.1.6. Sie den anwendbaren Flugpreis, Steuern, Gebühren oder Zuschläge nicht bezahlt haben; oder

7.1.7. Sie nicht im Besitz gültiger Reisedokumente sind, in ein Land einreisen wollen, für das Sie nur zum Transit berechtigt sind oder für das Sie keine gültigen Einreisepapiere besitzen, Ihre Reisedokumente während des Fluges vernichten oder deren Übergabe an die Besatzung gegen Quittung trotz Aufforderung ablehnen; oder

7.1.8. Sie einen Flugschein vorlegen, den Sie auf illegalem Wege oder unter Verstoß gegen die Miles and More Teilnahmebedingungen erworben oder erhalten haben oder der als verloren oder gestohlen gemeldet worden ist, gefälscht ist oder wenn Sie Ihre Identität mit der als Fluggast im Flugschein eingetragenen Person nicht nachweisen können; oder

7.1.9. Sie die Zahlung des anfallenden Differenzbetrages (Aufpreises) nach 3.3.3 verweigern oder einen Flugschein vorlegen, der durch andere als uns oder zur Flugscheinausstellung berechtigtes Reisebüro ausgestellt wurde oder nicht unerheblich beschädigt ist; oder

7.1.10. Sie unsere Sicherheitsvorschriften nicht einhalten; oder

7.1.11. Sie das beim Einsteigen sowie an Bord aller unserer Flugzeuge geltende Rauchverbot und das Verbot der Benutzung elektronischer Geräte an Bord missachten.

Sollten wir oder sollte eines unserer Partnerunternehmen (Code Share, Interlining, Charter) Ihnen die Beförderung aus einem der vorgenannten Gründe verweigern, sind sämtliche Beförderungs- und Ersatzansprüche ausgeschlossen....' Quelle: Lufthansa

Die Beförderungsverweigerungsgründe sind hier abschließend aufgezählt. Dort steht absolut nichts davon, daß die Ariline berechtigt wäre, bei ausgelassener vorangeganger Teilstrecke oder unterlassener Informationspflicht durch den Passagier an die Airline (wenn es diese überhaupt gäbe!) dem Passagier die Beförderung zu verweigern.

Ich hoffe, jetzt auch den letzten airline-AGB-orbigkeitshörigen Threadteilnehmer überzeugt zu haben.
 

rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
5
HAM
Ich nehme mal wieder die AGB der 'Lufthansa' als Beispiel ('Air France'- und 'British Airways'-AGB sind ja ähnlich

Ähnlich, ... aber nicht gleich.

Bei AF, und da konzentrieren wir uns jetzt mal drauf steht:

V.6. Stornierung der Weiterflug- oder Rückflugbuchungen

Erscheint ein Fluggast nicht zum Check-in seines gebuchten Fluges, so kann der Luftfrachtführer die Buchungen für die Weiterflüge oder Rückflüge stornieren, außer wenn der Fluggast den Luftfrachtführer vorher davon unterrichtet hat und unter Einhaltung der Tarifbedingungen (siehe sbesondere Artikel III.3 „Reihenfolge der Verwendung der Coupons").

....... sowie weiterhin

VII.1. Recht auf Verweigerung der Beförderung
Der Luftfrachtführer kann an jedem Einsteig- und/oder Anschlussort die Beförderung oder Weiterbeförderung des Fluggastes und seines Gepäcks verweigern, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände eingetreten sind bzw. eintreten könnten:
.
.
.
(h) Der Fluggast (oder die Person, welche den Flugschein bezahlt hat) hat nicht den geltenden Tarif und/oder alle erforderlichen Kosten, Steuern oder Gebühren bezahlt.
(k) Der Fluggast hat die Coupons nicht in der Reihenfolge ihrer Ausstellung verwendet, gemäß den oben stehenden Bestimmungen von Artikel III/3 und Artikel III/4.
 
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Schlesinger

Aktives Mitglied
10.06.2012
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klausschlesinger.de.tl
Ähnlich, ... aber nicht gleich.

Bei AF, und da konzentrieren wir uns jetzt mal drauf steht:

V.6. Stornierung der Weiterflug- oder Rückflugbuchungen

Erscheint ein Fluggast nicht zum Check-in seines gebuchten Fluges, so kann der Luftfrachtführer die Buchungen für die Weiterflüge oder Rückflüge stornieren, außer wenn der Fluggast den Luftfrachtführer vorher davon unterrichtet hat und unter Einhaltung der Tarifbedingungen (siehe sbesondere Artikel III.3 „Reihenfolge der Verwendung der Coupons").

....... sowie weiterhin

VII.1. Recht auf Verweigerung der Beförderung
Der Luftfrachtführer kann an jedem Einsteig- und/oder Anschlussort die Beförderung oder Weiterbeförderung des Fluggastes und seines Gepäcks verweigern, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände eingetreten sind bzw. eintreten könnten:
.
.
.
(h) Der Fluggast (oder die Person, welche den Flugschein bezahlt hat) hat nicht den geltenden Tarif und/oder alle erforderlichen Kosten, Steuern oder Gebühren bezahlt.
(k) Der Fluggast hat die Coupons nicht in der Reihenfolge ihrer Ausstellung verwendet, gemäß den oben stehenden Bestimmungen von Artikel III/3 und Artikel III/4.
(@rotanes
Übrigens warst du derjenige, welcher mit Lufthansa-AGB als Beispielbedingungen anfing...)

Aber dennoch:
Und genau diese AGB-Bestimmungen von Air France wie bereits festgestellt, benachteiligen den Passagier unangemessen und verstossen gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wie der BGH bereits feststellte.

§ 306 Abs. 1 BGB -Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit

Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

§ 307 Abs. 1 BGB -Inhaltskontrolle

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.


Auch eine ausländische Airline hat das zu beachten, wenn sie am deutschen Markt tätig wird (siehe BGH-Urteil gegen British Airways), bereits verlinkt.
 
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