Vielleicht kann er uns noch berichten, wie die Geschichte ausgegangen ist?
Das wäre wünschenswert!
..., wenn die AF trotz ihrer starken rechtlichen Position hier ...
Das bezweifele ich aber sehr. Das Gegenteil ist der Fall:
Ich nehme mal wieder die AGB der 'Lufthansa' als Beispiel ('Air France'- und 'British Airways'-AGB sind ja ähnlich)
In Art. 7 legt die Airline fest, unter welchen Umständen Sie dem Passagier die Beförderung berechtigt verweigern darf (z. B. wegen Nichteinhaltung der Visa- oder Einreisevorschriften u. ä.):
'Artikel 7: Beschränkung und Ablehnung der Beförderung
Beförderungsverweigerungsrecht
7.1. Wir können Ihre Beförderung oder Weiterbeförderung verweigern, wenn wir Sie im Rahmen unseres pflichtgemäßen Ermessens vor der Buchung schriftlich davon in Kenntnis gesetzt haben, dass wir Sie vom Zeitpunkt der schriftlichen Benachrichtigung an nicht mehr auf unseren Flügen befördern werden. Dies kann der Fall sein, wenn Sie auf einem früheren Flug gegen die in den Artikeln 7 und 11 genannten Verhaltensregeln verstoßen haben und Ihre Beförderung deshalb unzumutbar ist. Wir dürfen ferner Ihre Beförderung oder Weiterbeförderung verweigern oder Ihre Platzbuchung streichen, wenn
7.1.1. diese Maßnahme aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung oder zur Vermeidung eines Verstoßes gegen behördliche oder gesetzliche Auflagen des Staates notwendig ist, von dem aus abgeflogen wird oder der angeflogen oder überflogen wird; oder
7.1.2. Ihre Beförderung die Sicherheit, die Gesundheit oder in nicht unerheblichem Maße das Wohlbefinden anderer Fluggäste beeinträchtigen kann; oder
7.1.3. Ihr Verhalten, Ihr Zustand oder Ihre geistige oder körperliche Verfassung einschließlich der Auswirkungen von Alkoholgenuss oder Drogengebrauch derart ist, dass Sie sich selbst, andere Fluggäste oder Besatzungsmitglieder einer Gefahr aussetzen; oder
7.1.4. Sie sich auf einem früheren Flug in nicht unerheblichem Maße regelwidrig verhalten haben und Grund zu der Annahme besteht, dass sich solches Verhalten wiederholen kann; oder
7.1.5. Sie die Vornahme einer Sicherheitsprüfung verweigert haben; oder
7.1.6. Sie den anwendbaren Flugpreis, Steuern, Gebühren oder Zuschläge nicht bezahlt haben; oder
7.1.7. Sie nicht im Besitz gültiger Reisedokumente sind, in ein Land einreisen wollen, für das Sie nur zum Transit berechtigt sind oder für das Sie keine gültigen Einreisepapiere besitzen, Ihre Reisedokumente während des Fluges vernichten oder deren Übergabe an die Besatzung gegen Quittung trotz Aufforderung ablehnen; oder
7.1.8. Sie einen Flugschein vorlegen, den Sie auf illegalem Wege oder unter Verstoß gegen die Miles and More Teilnahmebedingungen erworben oder erhalten haben oder der als verloren oder gestohlen gemeldet worden ist, gefälscht ist oder wenn Sie Ihre Identität mit der als Fluggast im Flugschein eingetragenen Person nicht nachweisen können; oder
7.1.9. Sie die Zahlung des anfallenden Differenzbetrages (Aufpreises) nach 3.3.3 verweigern oder einen Flugschein vorlegen, der durch andere als uns oder zur Flugscheinausstellung berechtigtes Reisebüro ausgestellt wurde oder nicht unerheblich beschädigt ist; oder
7.1.10. Sie unsere Sicherheitsvorschriften nicht einhalten; oder
7.1.11. Sie das beim Einsteigen sowie an Bord aller unserer Flugzeuge geltende Rauchverbot und das Verbot der Benutzung elektronischer Geräte an Bord missachten.
Sollten wir oder sollte eines unserer Partnerunternehmen (Code Share, Interlining, Charter) Ihnen die Beförderung aus einem der vorgenannten Gründe verweigern, sind sämtliche Beförderungs- und Ersatzansprüche ausgeschlossen....' Quelle: Lufthansa
Die Beförderungsverweigerungsgründe sind hier abschließend aufgezählt. Dort steht absolut nichts davon, daß die Ariline berechtigt wäre, bei ausgelassener vorangeganger Teilstrecke oder unterlassener Informationspflicht durch den Passagier an die Airline (wenn es diese überhaupt gäbe!) dem Passagier die Beförderung zu verweigern.
Ich hoffe, jetzt auch den letzten airline-AGB-orbigkeitshörigen Threadteilnehmer überzeugt zu haben.