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Moin, moin in die Runde.
Folgender Sachverhalt:
Ende 2015 Flugstrecke in C von JFK nach DUS unter AA Flugnummer ist von 2 Koffern ist nur 1 mitgekommen.
Eigentlich keine dramatische Sache, aber das Ende vom Lied ist, dass der Koffer unauffindbar ist bzw. Air Berlin mir das bedauern über den Verlust ausgedrückt hat.
Habe nach der Inhaltsliste dann die Quittungen nachgereicht.
Air Berlin hat mir dann einen Fluggutschein über 500 Euro angeboten Anfang April 2016.
Dann nochmals 2 Mal versucht mit Air Berlin Kontakt aufzunehmen, worauf mir nicht genatwortet wurde.
Ich habe dann vor 1 1/2 Wochen 35,50 € in die Hand genommen und einen Mahnbescheid gegen AB über 1.131 SZR (ca. 1.400 €) beantragt.
Nun auf einmal rührt sich die Rechtsabteilung von AB mit folgender Antwort:
Ich fühle mit jetzt erst richtig veräppelt von dem Laden.
Daher würde mich mal Eure rechtskundige Meinung zu dem Fall interessieren.
Ich soll nach Einreichung der Belege nun beweisen, dass die Sachen auch wirklich im Koffer sich befunden haben.
Zusätzlich wird die Antraggegnerin einer Parteivernehmnung (?) widersprechen.
Den Restbetrag und Koffer abschreiben, oder jetzt erst recht ?
Über Eure Meining (gerne auch per PM) würde ich mich freuen.
Folgender Sachverhalt:
Ende 2015 Flugstrecke in C von JFK nach DUS unter AA Flugnummer ist von 2 Koffern ist nur 1 mitgekommen.
Eigentlich keine dramatische Sache, aber das Ende vom Lied ist, dass der Koffer unauffindbar ist bzw. Air Berlin mir das bedauern über den Verlust ausgedrückt hat.
Habe nach der Inhaltsliste dann die Quittungen nachgereicht.
Air Berlin hat mir dann einen Fluggutschein über 500 Euro angeboten Anfang April 2016.
Dann nochmals 2 Mal versucht mit Air Berlin Kontakt aufzunehmen, worauf mir nicht genatwortet wurde.
Ich habe dann vor 1 1/2 Wochen 35,50 € in die Hand genommen und einen Mahnbescheid gegen AB über 1.131 SZR (ca. 1.400 €) beantragt.
Nun auf einmal rührt sich die Rechtsabteilung von AB mit folgender Antwort:
Sehr geehrter Herr Ekel Alfred,
in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihren Mahnbescheid gegen den wir am heutigen Tag vollumfänglich Widerspruch eingelegt haben.
Zunächst bedauern wir die Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit Ihrem verlorenen Gepäckstück und möchten Ihnen aus Gründen der Prozessökonomie folgenden Vergleich anbieten:
1. Die Antragsgegnerin zahlt an den Antragsteller zum Ausgleich aller Ansprüche aus dem, dem Mahnbescheid zugrunde liegenden Lebenssachverhalt, seien sie bekannt oder unbekannt, einen Betrag in Höhe von insgesamt 635,00 €.
2. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
3. Mit diesem Vergleich sind sämtliche Ansprüche des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin aus Anlass des streitgegenständlichen Fluges sowie etwaige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten abgegolten.
E-Mail: anwalt@airberlin.com
Sprechzeiten: Mo – Fr. 09:00 Uhr - 11:00 Uhr
XXXX/16 XXXtt 030/3434-XXXX 13.06.2016
4. Der Antragsteller sichert zu, keine Ansprüche gegen die Fluggesellschaft American Airlines geltend gemacht zu haben oder geltend zu machen. Etwaige Ansprüche, gerichtet auf Schadensersatz aus dem Vorfall des verlorenen Gepäcks tritt der Antragsteller an die Antragsgegnerin ab.
Es ist zutreffend, dass das Montrealer Übereinkommen eine Haftungshöchstgrenze von derzeit 1.409,00 € vorsieht. Dies ist hingegen nicht dergestalt zu verstehen, das in jedem Fall eines Gepäckverlustes der Fluggast automatisch einen Schadenersatzanspruch in dieser Höhe gegen die Fluggesellschaft inne hätte. Vielmehr obliegt es dem Fluggast, seine Ansprüche konkret und substantiiert darzulegen und im Gerichtsverfahren zu beweisen. Insbesondere muss der Fluggast beweisen, das sich diese Gegenstände auch tatsächlich in seinem Gepäck befunden haben, was sich für Alleinreisende regelmäßig als schwierig darstellen dürfte, zumal die Antragsgegnerin im Rechtsstreit einer Parteivernehmung widersprechen wird. Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Erwägungen, ergibt sich ein erhöhtes Prozessrisiko für den Antragsteller, so dass wir nur 45 % der Forderung begleichen können.
Um in vorbezeichneter Angelegenheit eine aufwendige Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht Charlottenburg zu vermeiden, möchten wir Ihnen vorgenannten Vergleich anbieten und erbitten Ihre Rückmeldung hierzu bis 27. Juni 2016.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Janotta Assessor jur. Rechtsabteilung
Ich fühle mit jetzt erst richtig veräppelt von dem Laden.
Daher würde mich mal Eure rechtskundige Meinung zu dem Fall interessieren.
Ich soll nach Einreichung der Belege nun beweisen, dass die Sachen auch wirklich im Koffer sich befunden haben.
Zusätzlich wird die Antraggegnerin einer Parteivernehmnung (?) widersprechen.
Den Restbetrag und Koffer abschreiben, oder jetzt erst recht ?
Über Eure Meining (gerne auch per PM) würde ich mich freuen.