Mitglieder des Gläubigerausschusses
Der Gläubigerausschuss ist keine repräsentative Vertretung der Gläubiger. Während in der Gläubigerversammlung das Stimmrecht sich nach der Höhe der Forderung der Gläubiger berechnet wird, sind zum einen die Mitglieder des Gläubigerausschusses unabhängige Organe der Insolvenzverwaltung, sie sind insbesondere nicht Weisungen unterworfen. Zum anderen sollen sie die verschiedenen Gläubigergruppen, unabhängig von der Größe deren Forderungen, repräsentieren.
§ 67 InsO gibt als Sollvorschrift vor, dass im Gläubigerausschuss die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein sollen. Weiter soll ein Vertreter der Arbeitnehmer dem Gläubigerausschuss angehören, wenn die Arbeitnehmer als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. Zu Mitgliedern des Gläubigerausschuss können auch Personen gewählt werden, die keine Gläubiger sind. So werden häufig Gewerkschaftssekretäre oder Rechtsanwälte, die mehrere Gläubiger vertreten, in den Gläubigerausschuss als Arbeitnehmervertreter berufen.