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Ok, es gibt also noch jemanden, der das nicht so völlig unproblematisch sieht. Früher gab es ständig Gutscheine bei buch.de usw., mal 5 EUR, mal 10% usw. Das ging so lange gut, bis geklagt wurde. Und seitdem werden solche Gutscheine nur noch auf Artikel angewendet, die nicht der Buchpreisbindung unterliegen. Es würde mich also wundern, wenn die LBB damit durchkommen sollte.
Ich wollte weiter oben ja auch nur auf die Gefahr hinweisen.
Hier liegt der kleine, aber ganz entscheidende Unterschied: Die LBB ist - anders als beispielsweise buch.de - nicht Normadressatin des Buchpreisbindungsgesetzes. Oder anders: Sie muss sich an die Vorschriften genau dieses Gesetzes nicht halten, weil es sich nicht an sie richtet.
Aus § 3 Satz 1 BuchPrG ergibt sich der wesentliche Regelungsgehalt und damit auch der Kreis der Verpflichteten:
Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten.
Normadressaten sind damit Sortimenter und Versandbuchhändler, die Bücher an Letztabnehmer (Verbraucher) verkaufen, außerdem diejenigen Verlagen, die im Direktgeschäft Bücher an Endkunden vertreiben. Voraussetzung ist insoweit das gewerbs- oder geschäftsmäßige Tätigwerden.
Vor diesem Hintergrund wird klar: Die LBB gehört nicht zum Kreis der Adressaten der Preisbindung. Das ist auch richtig, denn Schutzzweck der Norm ist - wie sich aus § 1 BuchPrG ergibt, das kulturpolitische Anliegen, die
vielfältige, gleichmäßige und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit dem Kulturgut Buch zu gewährleisten. Dieser Zweck wird aber durch die LBB nicht gefährdet: Wenn Amazon ein Buch für (preisgebundene) EUR 20 verkauft, dann wird der Kunde auch bei Einsatz seiner VISA Karte der LBB diese EUR 20 zahlen. Dass er sodann im nächsten Schritt 5 Prozent oder EUR 1 cashback erhält, ist irrelevant, weil der Preis für das Buch wie vorgeschrieben geleistet wurde. Für Amazon ist es schließlich auch egal, sogar unbekannt, was passiert, sobald einmal der (preisgebundene) Preis geleistet wurde. Hier hilft auch eine Kontrollüberlegung: Wenn der Enkel X im Buchladen ein Buch für den vorgeschriebenen Preis von EUR 20 erwirbt und die Großmutter Y gibt ihm am Folgetag wegen dieses Kaufs EUR 5 in die Hand, so wird man der Großmutter schwerlich einen Verstoß gegen das BuchPrG vorwerfen.