Hallo,
ich habe einen Flug nach Hawaii gefunden, der deutlich günstiger ist aber vermutlich von der Connection Time in Los Angeles nicht ausreichend Zwischenstop hat.
Meine Frage ist, ob das bei dieser Buchung dann das "Problem" der Airline wäre und uns also Hotel und ein neuer Flug zur Verfügung gestellt werden muss oder ob das unser Problem werden kann? Einen Tag in Los Angeles zu verbringen wäre jetzt nicht so unser Bedenken.
Ich freue mich über euer Feedback dazu.
DAnke,
Philippe
Bietet die Airline das Ticket an, wie hier abgebildet, steht sie dafür ein, dass der Passagier ans Ziel kommt, falls die Minimum Connecting Time im konkreten Fall nicht ausreicht. Ebenso schuldet sie dann die Leistungen aus der EU VO 261/2004, der sog. Fluggastrechteverordnung:
Dem EUGH zufolge stehen dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflüggen die Leistungen auch dann zu, wenn zwar die Verspätung zum Zeitpunkt des Abfluges unterhalb der in Art. 6 FluggastrechteVO festgestellten Grenzen liegt,
das Endziel jedoch erst mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreicht wird, denn die Ausgleichszahlung hängt nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 FluggastrechteVO aufgeführten Voraussetzungen ab (EUGH, „Airfrance ./. Folkerts, Rs. EUGH Az. C-11/11, Urt. V. 26.2.2013; auch: BGH X ZR 127/11, Urt. 7.5.2013, NJW-RR 2013, 1065). Bei der Bestimmung des Begriffs „Endziel“ stellt der EuGH auf die Definition in Art. 2 Buchst. h der FluggastrechteVO ab. Das Endziel bestimmt sich dabei nach dem Inhalt des Flugscheins bzw. nach direkten Anschlussflügen. Aus dieser Definition kann damit lediglich die Voraussetzung hergeleitet werden, dass die Flüge, die den Fluggast zum Endziel befördern sollen, einheitlich gebucht wurden. Auf den Ort, an dem die Flüge gewechselt werden oder auf das Luftfahrtunternehmen, das den verpassten Anschlussflug durchführen sollte, kommt es hingegen nicht an (LG Frankfurt a.M., RRa 2013, 283). Weder stellt der EuGH auf die Identität der Luftfahrtunternehmen ab, noch kommt in der Argumentation des EuGH zum Ausdruck, dass es hierauf in irgendeiner Weise ankommt. Folgerichtig hat es der BGH in seinem Urteil vom 7. Mai 2013 (Az. X ZR 127/11) als irrelevant erachtet, ob der verpasste Anschlussflug selbst in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.
Das alles gilt nach der o.g. Rechtsprechung des EuGH jedenfalls bei solchen Flugreisen, bei denen
zwischen einem Zubringerflug und dem Anschlussflug von vornherein durch das beide Flüge ausführende Luftfahrtunternehmen ein Zusammenhang hergestellt wurde, der zu einer gewissen Abhängigkeit zwischen den beiden Flügen bei der Planung derselben führt.
Die (untergerichtliche) Rechtsprechung benutzt die Minimum Connecting Time für die Anspruchsprüfung nach EG VO 261/2004 in jüngster Zeit als Hinweis, ob ein Passagier einen (verpassten) Anschlussflug hätte erreichen müssen: Wird die MCT eingehalten, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Eigenverschulden, wenn er nicht rechtzeitig zum Boarding des Anschlussflugs erscheint. Wird die MCT aber unterschritten, so trägt die Airline die Darlegungs- und Beweislast, dass der Passagier in der konkreten Situation den Anschlussflug hätte erreichen können.