Alles richtig was du mitteilst, aber (viel, viel) zu kurz gesprungen. Der Chargeback mag gelingen, aber der Insolvenzverwalter hat dann unverändert einen Erfüllungsanspruch (= Zahlung) und deinen Rückforderungsanspruch (= Rückzahlung wg nicht erbrachter Leistung) darfst du zur Tabelle anmelden.
Ich wiederhole mich nur ungern:
"Das Geld wird nämlich NICHT aus der Insolvenzmasse gezogen, sondern der Zahlungsdienstleister von AB (= Acquirer) ist hier in der Pflicht."
Daraus folgt: Ich trete meine Forderung an den Acquirer ab. Dieser darf dann diese beim Insoverwalter anmelden.
Des weiteren: Der Acquirer muss seinen Verpflichtungen gegenüber AB nachkommen (lt. Vertrag zw. Acquirer und AB). Falls der Acquirer diesem nicht nachkommt, sollte der Insoverwalter aktiv werden. Und zwar nicht mir gegenüber, sondern beim Acquirer!
Adhoc Meldung von 16:27
London, 1. November 2017 - Air Berlin PLC teilt mit, dass der Sachwalter in
dem heute eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Air Berlin PLC
& Co. Luftverkehrs KG, Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, heute
gegenüber dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg angezeigt hat, dass die Masse
voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden, über die Kosten des
Insolvenzverfahrens hinausgehenden Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der
Fälligkeit zu erfüllen (sogenannte drohende Masseunzulänglichkeit, §§ 208 Abs.
1 Satz 2, 285 InsO).
Wenn ich das richtig verstehe, bedeutet das, dass auch Forderungen die nach dem 15.08. entstanden sind möglicherweise nicht mehr bedient werden können ???
Genau das heißt es und ich wünsche Herrn Kollegen Floether einen Korb voller Strafanzeigen.
Angesichts der Fachkompetenz hier traue ich mich kaum zu fragen: Kann es sich bei dem Spruch nicht um eine Standardfloskel handeln, um irgendwelchen Informationspflichten nachzukommen oder Schadenersatzansprüche abzuwenden o.ä., so in der Art "Zur Risiken und Nebenwirkungen ... bla"?dass die Masse
voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden, über die Kosten des
Insolvenzverfahrens hinausgehenden Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der
Fälligkeit zu erfüllen (sogenannte drohende Masseunzulänglichkeit, §§ 208 Abs.
1 Satz 2, 285 InsO).
Ich habe diese Fachkompetenz nicht, aber da steht ja ziemlich eindeutig "dass die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird" und nicht "möglicherweise"Angesichts der Fachkompetenz hier traue ich mich kaum zu fragen: Kann es sich bei dem Spruch nicht um eine Standardfloskel handeln, um irgendwelchen Informationspflichten nachzukommen oder Schadenersatzansprüche abzuwenden o.ä., so in der Art "Zur Risiken und Nebenwirkungen ... bla"?
... das soll doch wochenweise in Raten ausbezahlt werden; dürfte (vermute ich) deutlich weniger seinMinus 150 mio für die kfw
Herr Flöther ist diesbezüglich ein Betrüger, habe selbst schon mit ihm an einem Tisch gesessen. Der erzählt einem Variante A und macht dann Variante B ... und nimmt sich aus der zur Verfügung stehenden Masse (Zahlungseingänge von Kunden / Auftraggebern etc.) seinen nicht unerheblichen Anteil - dann wird liquidiert.
Wenig verwunderlich.
Nachdem Hunbold dieses Unternehmen an die Wand gefahren hat haben diverse Personen professionell und semi-professionell Schabernack mit AB getrieben. Weshalb sollte das vor dem Insolvenzverwalter Halt machen? Im Gegenteil, könnte fast eine attraktive Einladung hierfür sein.
Richtig verloren hat neben den AB-Mitarbeitern nur einer: Der Scheich!
Alle anderen haben sich am Leid von AB gelabt.
Ja und was ist mit OS? Die hat er wieder mal schön ignoriert und vergessen zu erwähnen.Die Lufthansa hat sich ein Monopol erarbeitet, mithilfe der deutschen Regierung. Was natürlich dazu führt, dass ab sofort alle Tickets teurer werden. Und das Ärgste ist, dass zum Beispiel in Düsseldorf jetzt 90 Prozent aller Slots in Lufthansas Hand sind.
Gab es für das in Island gegroundete Flugzeug eine "Ausnahmegenehmigung" vom Insolvenzgericht, da gemäß folgendem Artikel die "Alt-Schulden" seitens AB (und nicht vom Leasingunternehmen) beglichen wurden ? Ansonsten wäre es ja einseitige Gläubigerbevorteilung und somit rechtswidrig und anfechtbar.
Air-Berlin-Flugzeug darf Island verlassen - Unternehmen - FAZ
Herr Flöther ist diesbezüglich ein Betrüger, habe selbst schon mit ihm an einem Tisch gesessen. Der erzählt einem Variante A und macht dann Variante B ... und nimmt sich aus der zur Verfügung stehenden Masse (Zahlungseingänge von Kunden / Auftraggebern etc.) seinen nicht unerheblichen Anteil - dann wird liquidiert.
Aber eigentlich hat doch der Insolvenzverwalter primär den Auftrag (neben Sicherung der Masse für die Gläubiger), eventuelle Sanierungsmöglichkeiten zu prüfen und umzusetzen.
Allerdings war bei "Eigenverwaltung" ja von Anfang an klar, dass es eben keine Sanierung geben soll bzw. darf (und ehrlicherweise auch finanziell unmöglich).
Nun wäre aber zu prüfen, ob das 2 1/2 monatige "in der Luft halten" mit dem Überbrückungskredit nicht der Sicherung der Masse entgegensteht ... theoretisch hätte jede Verbindung die keine schwarze Null schreibt sofort eingestellt werden müssen, auch schon bei einem kleinen Minus.
Das hier im Interesse der potentiellen Erwerber LH / EW und U2 zur Sicherung der Slots noch tagelang und wochenlang Flüge mit negativen Ertrag durchgeführt wurden, zeigt doch, dass hier geltendes Recht sehr gedehnt wurde, um ein gewünschtes Resultat nicht zu gefährden.
Ist eine Kapitalgesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet, so hat ihr Geschäftsführer unverzüglich, spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den Insolvenzantrag zu stellen. Dies ist in § 15a InsO geregelt. ... Das bedeutet jedoch nicht, dass man grundsätzlich drei Wochen Zeit hat. Man muss den Antrag unverzüglich stellen. Die Frist darf nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschöpft werden. Die dreiwöchige Frist darf nur ausgeschöpft werden, wenn eine rechtzeitige Sanierung der Gesellschaft ernsthaft zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so muss der Insolvenzantrag sofort gestellt werden, sonst ist die Antragstellung nicht mehr unverzüglich.
Man bedenke, wenn allein die AB Kunden, die am 12.08. / 13.08. / 14.08. gebucht haben, erfolgreich auf Schadenersatz klagen würden ... weil Herr TW eben bereits am 12.08. bzw. 13.08. hätte (sofort) den Insolvenzantrag stellen müssen.