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EU Fluggastrechte / Annullierung

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Die Zugfahrt bleibt ausser Betracht, vgl. VO 261/2004: "Diese Verordnung gilt nur für Fluggäste, die von Motorluftfahrzeugen mit festen Tragflächen befördert werden." Somit hast Du einfach nur eine Verspätung von ca. zweieinhalb Stunden am Endziel FRA, aus der sich keine Artikel-6-Ansprueche ergeben.
 
Soeben EW82 (heute) 1045-1155 anulliert [emoji24]

Laut Hotline wegen tech. Defekt. Wir wurden umgebucht auf EW82 1515-1625.

Gibt dann 4x250 (2Erw., 1Kind, 1Schoßkind), richtig?
 
Sehe gerade, dass es auch um 9:55 Uhr bzw. 13:10 Uhr noch Direktflüge mit der Mutter (LH) zu 650 Euro bzw. 716 Euro gäbe. An der Hotline wurde trotz Nachfrage keine frühere Verbindung angeboten. Ist es unstreitig, dass man sowas auch selber hätte buchen dürfen oder ist der Ersatzflug um 15:15 durch EW ausreichend?
 
Mehr aus Interesse... gibts hier was?
Wenn ja, von wem? OS/UA/LH?


Gebucht:
MUC-VIE 8:15-9:25 mit OS
VIE-IAD 10:35-15:55 mit OS
IAD-FLL 17:50-20:35 mit UA
alles auf UA Ticket (016).

Incoming Flug in MUC war delayed so dass ich umgebucht wurde auf:
MUC-MIA 11:55-17:55 mit LH

MIA statt FLL war freiwillig.
 
Wenn dann wäre OS dein Ansprechpartner. Ich würde mich wenn dann Allenfals über den Transport MIA-FLL unterhalten. Für alles andere lässt sich wohl nicht aus der EU/VO ableiten.
 
Sehe gerade, dass es auch um 9:55 Uhr bzw. 13:10 Uhr noch Direktflüge mit der Mutter (LH) zu 650 Euro bzw. 716 Euro gäbe. An der Hotline wurde trotz Nachfrage keine frühere Verbindung angeboten. Ist es unstreitig, dass man sowas auch selber hätte buchen dürfen oder ist der Ersatzflug um 15:15 durch EW ausreichend?

Wenn EW die Umbuchung auf einen verfügbaren, frühstmöglichen Flug verweigert: ja. Womöglich rennst du dann aber monatelang 2.000 Euro hinterher.
 
Hier nochmal aus dem Lufthansa Forum:

Hallo, ich habe eine Prämienticket in First von Frankfurt über München nach Hongkong gebucht.
Als wir bereits in Frankfurt im Flieger saßen, wurde der Flug aufgrund technischer Probleme annulliert. Es erfolgte eine kurzfristige Umbuchung durch LH nach Rücksprache und ich konnte den Direktflug nach Hongkong nehmen, allerdings in Business. Ich gehe davon aus, dass ich nun Meilen gutgeschrieben bekomme!? Habe ich auch Anspruch auf Kompensation?

An wen genau muss ich mich wenden. Das ist jetzt eine Woche her.
 
Mich hat es vor einiger Zeit auf einem Flug FNC-DUS-VIE erwischt:
- FNC-DUS ist nach HAJ diverted (irgendeine Mischung aus Wind, nur einem Versuch sowie Minimums bei Crew und Sprit), meinetwegen.
- HAJ-VIE am selben Abend wurde als Ersatz gebucht um dann 1h nach Ticketausstellung und OLCI gestrichen zu werden (Wetter war da kein Problem mehr, alle Kisten in HAJ sind quasi planmäßig mit Delays <30min gelandet)
- HAJ-VIE am nächsten Tag geflogen.

Welche Distanz kommt zur Anwendung? FNC-VIE als Gesamtstrecke (400 EUR) oder isoliert HAJ-VIE (250 EUR)?

Danke im Voraus!
 
Allermaximalst (!) den Transfer MIA-FLL erstattet.
Warum sollte hier "Denied Boarding" für die ursprüngliche Verbindung nicht gelten? Da weniger als 4 Stunden später angekommen, gibt's halt nur 50%. Aber im Grundsatz greift die Verordnung hier doch auch, oder übersehe ich etwas?

Besser hätte LH sich ja kaum verhalten können.
Warum LH, ich denke es war ein UA-Ticket?
 
Warum sollte hier "Denied Boarding" für die ursprüngliche Verbindung nicht gelten? Da weniger als 4 Stunden später angekommen, gibt's halt nur 50%. Aber im Grundsatz greift die Verordnung hier doch auch, oder übersehe ich etwas?

Wieso ein IDB? Man hat dem TO auf seine Nachfrage oder von sich aus eine alternative Angeboten, da er ansonsten in Wien hängegen geblieben wäre. Daraus ein IDB zu stricken finde ich schon etwas hoch gegriffen. Das würde Airlines dann auch dazu verleiten, die Leute eben einfach stranden zu lassen und nicht im Sinne einer minimierten Verspätung vorausschauend umzubuchen.

Warum LH, ich denke es war ein UA-Ticket?

LH oder OS wird wegen des verspäteten Inbounds gehandelt haben.
 
Als Antwort kam nun folgendes:

In Ihrer Anfrage machen Sie Kompensationsansprüche entsprechend EC-Verordnung 261/2004 geltend. Die genannte Rechtsprechung des EuGH und die damit in Verbindung stehenden Einzelurteile sind uns bekannt. Wir möchten Sie jedoch darauf hinweisen, dass die EC-Verordnung 261/2004 für Flugunregelmässigkeiten für Flüge ab einem Drittstaat wie den USA in die Schweiz keine Anwendung findet.

Ich bitte um Verständnis, dass ich Ihrer Forderung nach Ausgleichsleistung daher nicht entsprechen kann.




Ich kann mich erinnern, dass diese Problematik hier schon einmal Thema war, finde aber nichts auf die Schnelle. Ist das tatsächlich so? Das Endziel war in der Tat Zürich, also nicht EU Staat...
Weiterhin versuchen oder gut sein lassen?
 
Als Antwort kam nun folgendes:

In Ihrer Anfrage machen Sie Kompensationsansprüche entsprechend EC-Verordnung 261/2004 geltend. Die genannte Rechtsprechung des EuGH und die damit in Verbindung stehenden Einzelurteile sind uns bekannt. Wir möchten Sie jedoch darauf hinweisen, dass die EC-Verordnung 261/2004 für Flugunregelmässigkeiten für Flüge ab einem Drittstaat wie den USA in die Schweiz keine Anwendung findet.

Ich bitte um Verständnis, dass ich Ihrer Forderung nach Ausgleichsleistung daher nicht entsprechen kann.




Ich kann mich erinnern, dass diese Problematik hier schon einmal Thema war, finde aber nichts auf die Schnelle. Ist das tatsächlich so? Das Endziel war in der Tat Zürich, also nicht EU Staat...
Weiterhin versuchen oder gut sein lassen?

Interessante Erklärungen und Einschätzungen. Sogar der EuGH sagt eigentlich, wenn es sich um Direktflüge von einem Drittstaat in die CH handelt, findet die Verordnung KEINE Anwendung. Nur bei Flügen zwischen der CH und der EU.

Anwendung der EU-Fluggastrechte in der Schweiz – PASSAGIERRECHTE

Sieht nach einer sehr guten Seite aus die wohl leider per Ende 2019 eingestellt werden soll, da ehrenamtlich gepflegt wurde. Wäre wohl schade.
 
Ich gebe zu, ich habe nicht die ganze Seite durchgelesen, noch bin ich ein Jurist. Aber das Statement vom BAZL kann und darf 'grosszügig' ausgelegt werden. Sonst ist man ja auch immer mit EU-Recht einig und empfänglich...

Auffassung des BAZL

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL=Schweizer Bundesamt für Zivilluftfahrt) ist der Ansicht, dass die FluggastrechteVO auch gegenüber Drittstaaten anzuwenden ist. Begründet wird das damit, dass die Schweiz mit der Übernahme der FluggastrechteVO im Luftverkehrsabkommen Schweiz/EG keine Ausnahme für den Geltungsbereich der Verordnung vereinbart hat. Eine Unterteilung in innereuropäische und außereuropäische Operationen sei somit nicht möglich.

Aus diesem Grund würde ich diesen Fall ans BAZL weiterziehen, sollen sie einen Entscheid fällen!
 
Zuletzt bearbeitet:
Kurze Verständnisfrage:
Nach EuGHAz. C-537/17 aus dem letzten Jahr ist EC261/2004 bei der Gesamtverbindung TXL-DOH-KUL auch für DOH-KUL anwendbar, sofern die zwei Flüge Teil einer Buchung sind?!

Qatar Airways hat meinen Erstattungswunsch erst einmal abgelehnt mit der Begründung, dass ja nur TXL-DOH in der EU gestartet ist und dieser Flug pünktlich war. Wie weiter vorgehen? Lohnen sich Zitate aus
EuGHAz. C-537/17?
 
Hallo,
Kurze Frage an die Schwarmintelligenz.

Die Airline hat die Zeiten des Anschlusses geändert, jetzt bleiben mir anstatt 1 Stunde nur noch 40 Minuten für umsteigen inklusive Immigration (BWI-KEF-FRA)
Bei Nachfrage bei der Airline heißt es " mach dir keine Sorgen du bekommst den Flug "
Habe auf die schnelle nichts gefunden zur Minimum connection in KEF.

Welche rechte hätte ich falls das jetzt darunter fällt? Neu buchen und bei der Airline einreichen?
 
Hallo,
Kurze Frage an die Schwarmintelligenz.

Die Airline hat die Zeiten des Anschlusses geändert, jetzt bleiben mir anstatt 1 Stunde nur noch 40 Minuten für umsteigen inklusive Immigration (BWI-KEF-FRA)
Bei Nachfrage bei der Airline heißt es " mach dir keine Sorgen du bekommst den Flug "
Habe auf die schnelle nichts gefunden zur Minimum connection in KEF.

Welche rechte hätte ich falls das jetzt darunter fällt? Neu buchen und bei der Airline einreichen?

Reden wir von Wow Air? Da würde ich mir gerade andere Gedanken machen.

Solange die MCT nicht unterschritten ist - alles gut. Bis du dann entweder in KEF hängen bleibst oder aus anderen Gründen schon davor.
 
Richtig geht um Wau-Air.

Habe leider nix bisher gefunden zur MCT. Werde später am Flughafen mal fragen und ggf. Auf SXF buchen lassen, da ist dann 1,5 h zum umsteigen.

Der inbound ist on time und in der letzten Woche waren die BWI-KEF Flüge oftmals sehr schnell ( 4,5 h ) unterwegs. Sollte das der Fall sein mach ich mir keine Sorgen wenn wir eher landen.
 
Hallo zusammen, sorry falls ich die Frage doppelt stelle, aber ich habe am Handy nichts gleichwertiges gefunden und würde mich über Ratschläge freuen: wir sind über Brussels Airlines nach Lax geflogen und hatten einen Rückflug LAX- YUL - BRU - CPH. Nachdem wir aus München kommen haben wir separat einen Flug mit das von COH nach MUC gebucht. Dieser ginge um 15h am 26.03. Eigentlich sollten wir um 11h in COH landen. Nun zu dem Problem: der Flug LAX nach YUL wurde annulliert. :( der Ersatzflug geht von LAX nach Zürich und von da aus weiter nach CPH. Allerdings landen wir erst um 19h in CPH. Daher müssten wir einen anderen Rückflug buchen.
Meine frage: bekommen wir eine Entschädigung für die Verspätung? Können wir einen ersatzflug ab Zürich buchen und trotzdem die Entschädigung bekommen oder müssen wir dafür die volle Strecke fliegen? Vielen Dank für eure Antworten! Wir sind echt etwas ratlos:(:(:(
 
Hallo zusammen, sorry falls ich die Frage doppelt stelle, aber ich habe am Handy nichts gleichwertiges gefunden und würde mich über Ratschläge freuen: wir sind über Brussels Airlines nach Lax geflogen und hatten einen Rückflug LAX- YUL - BRU - CPH. Nachdem wir aus München kommen haben wir separat einen Flug mit das von COH nach MUC gebucht. Dieser ginge um 15h am 26.03. Eigentlich sollten wir um 11h in COH landen. Nun zu dem Problem: der Flug LAX nach YUL wurde annulliert. :( der Ersatzflug geht von LAX nach Zürich und von da aus weiter nach CPH. Allerdings landen wir erst um 19h in CPH. Daher müssten wir einen anderen Rückflug buchen.
Meine frage: bekommen wir eine Entschädigung für die Verspätung? Können wir einen ersatzflug ab Zürich buchen und trotzdem die Entschädigung bekommen oder müssen wir dafür die volle Strecke fliegen? Vielen Dank für eure Antworten! Wir sind echt etwas ratlos:(:(:(

Also ich vermute du musst bis CPH fliegen. Denn sonnst wird es wahrscheinlich nichts mit der Entschädigung. Und selbst bei der wird es vermutlich nichts da ja ein nicht EU Flug gestrichen wurde und wahrscheinlich auch ne nicht EU Airline.
 
Also ich vermute du musst bis CPH fliegen. Denn sonnst wird es wahrscheinlich nichts mit der Entschädigung. Und selbst bei der wird es vermutlich nichts da ja ein nicht EU Flug gestrichen wurde und wahrscheinlich auch ne nicht EU Airline.
Vielen Dank für deine Antwort. Ja der Flug der gecancelt wurde war von air canada. Aber die gesamte Reise war über Brussels Airlines gebucht. Gehe davon aus dass der Flug gecancelt wurde weil er mit einer MAX durchgeführt worden wäre....
hat irgendwer Erfahrung gemacht mit einem ähnlichen Setup?
 
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