EU Fluggastrechte / Annullierung

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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
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PS: Gottseidank stehe ich hier nicht einmal ganz alleine. nach AG Düsseldorf U. v. 23.07.2011, Az. 37 C 3495/11 kann eine Anrechnung nur dann erfolgen, wenn die Ausgleichsleistung bereits gewährt worden ist. Auch wenns nur ein AG war.


Dann hoffe ich für deine Auslegung, dass du noch mehr findest als die Entscheidung eines AG aus der Mottenkiste. Das Gericht ging beispielsweise auch von einer ABFLUGVERSPÄTUNG, beginnend mit dem Abheben aus. Kurz: Da wurde im Nebel gestochert. Und vom Zeitpunkt der Anrechnung - außergerichtlich oder gerichtlich - steht in der VO auch nichts.

Denke, dass das eher in Richtung Missverständnis geht, weil "Anrechnung" den einen oder anderen wohl lose an das Rechtsinstitut der "Aufrechnung" erinnert. Ist aber etwas komplett anderes.
 
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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
2. Eine Anrechnung konnte sowieso auch gar nicht erfolgen, weil sie schon nach dem Wortlaut der Norm nur dann möglich ist, wenn die Ausgleichszahlung bereits (außergerichtlich) gewährt - eindeutig Perfekt! - worden ist und nachträglich ein Schadensersatzanspruch aus anderem Rechtsgrund geltend gemacht wird. Die Anrechnungserklärung mit parallelem Anerkenntnis des Ausgleichsanspruches widerspricht eindeutig dem Wortlaut der Norm, welche eine bereits erfolgte (gewährte) Leistung der Ausgleichszahlung erfordert, nicht bloß ein rechtliches Anerkenntnis einer Zahlungsverpflichtung.

Hihi, das gefällt mir, auch wenn ich mir ziemlich sicher bin, dass das nicht ist, was Art. 12 meint. "Gewährt" steht dort für "seitens der Verordnung" (also einen bestehenden Ausgleichsanspruch), nicht für "seitens der Fluggesellschaft" (gezahlt). Aber je öfter man den Satz in Deinem Sinne liest, desto mehr Sinn ergibt er.

Wenn aber die Mietwagenkosten infolge der Annullierung unvermeidbar waren, wäre das geradezu der Klassiker eines weitergehenden Schadens i.S.d. EU-VO - und damit anrechenbar.

Denke, dass das eher in Richtung Missverständnis geht, weil "Anrechnung" den einen oder anderen wohl lose an das Rechtsinstitut der "Aufrechnung" erinnert. Ist aber etwas komplett anderes.

Ja, man muss sich immer wieder vor Augen führen, dass die Ausgleichszahlung kein von sonstigen Schadenspositionen losgelöster Posten ist, sondern eine pauschale Entschädigung für Nachteile, die ohne die Verordnung nur mehr oder minder mühsam über das Schadensersatzrecht zu liquidieren wären.
 
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BorderCounter

Reguläres Mitglied
13.01.2018
59
3
Würzburg
Jemand eine Info, warum KL 1904 von HAJ nach AMS am 29.03.2019 gestrichen wurde?
KLM sagt Wetter was ich aber nicht glaube, da in HAJ strahlender Sonnenschein war und sowohl in HAJ als auch in AMS sonst keine anderen Flüge gestrichen wurden.
Hab deshalb meinen Anschlussflug mit +1 nach Südamerika und meinen Anschlussflug auf anderem Ticket dort verpasst.
 

romka_zrh

Reguläres Mitglied
10.12.2016
68
4
Hallo,

ich habe da eine etwas spezielle Frage:

War auf SK 926 IAD CPH in SAS+ (BK A) und dann weiter auf SK 601 CPH ZRH ebenfalls in SAS+ (BK A) gebucht. Losgeflogen, bei Ankunft CPH Weiterflug gestrichen ohne Angabe von Gründen (gutes Wetter, sonst regulärer Flugbetrieb). Zum Transit, die wollten mich auf SK 603 um 11:10 umbuchen in SAS+. Habe sie an die Regel frühester verfügbarer Flug erinnert, haben mich dann auf LX1267 um 9:40 gebucht, jedoch auf Y (BK M). Es gab zum Zeitpunkt noch 2 Plätze in C (BK J). Ein «upgrade» wurde verweigert.

Soweit ich das sehe, keine Kompensation nach EU261 da Ankunft 11:40 statt 9:40 weniger als 3 Stunden, richtig?

Da SAS+ in Europa jedoch ihre «C» darstellt (was auch auf BP mit Class C dargestellt wurde) stellt sich die Frage, ob die Umbuchung von Y+ auf Y ein involuntary downgrade darstellt? Hätte ich SK 603 wie vorgeschlagen genommen, wäre Verspätung >3h gewesen und halbe Kompensation wäre fällig gewesen.
So als Feedback: 300€ da <4h und 150€ da keine Plus nach wenigen E-Mails bezahlt. Sehr speditiv.
 

FKB

Erfahrenes Mitglied
26.05.2014
554
45
FKB
Kurze Rückfrage zu folgendem Sachverhalt von gestern abend:

OE Flug PMI-STR (letzter OE Flug des Tages nach STR) wird 2,5h vor Abflug per SMS / Mail annulliert. Der vorangegangene Flug STR-PMI wurde ebenfalls annulliert.

Online wird natürlich als Alternative nur ein Flug am nächsten Tag angeboten. Online-Chat als einzige Möglichkeit der Kontaktaufnahme kommt nach pro-forma 25 Minuten Wartezeit nicht zu Stande. Was soll mir OE / FR in der Situation auch anbieten. Unbuchung auf den EW Flug binnen 20min bekommen die ohnehin nicht hin.

Ich hab daraufhin eigeninitiativ den fast
parallel durchgeführten EW-Flug PMI-STR gebucht und bin zurückgeflogen.

Original-Flug OE Return hat 60 Euro gekostet.
EW Ersatz PMI-STR Oneway 68 Euro

2 Fragen:

a)
In der Annahme fehlende Crew/Technical/Auslastung und Homebase in STR gehe ich faktisch von 250 Euro Entschädigung aus. Das wäre jetzt auch hier nicht meine Frage.

Ich bin durch die eigenständige Umbuchung auf EW 15min vor der geplanten ETA mit OE in STR angekommen.
Kann OE die Zahlung von Entschädigung nach 261 über die 250 Euro verweigern, weil ich keinen effektiven Schaden hatte, da ich früher als geplant in STR und mir nur Kosten der Ersatzbeförderung zahlen? Dann würde ich die Kosten der Ersatzbeförderung nicht einreichen, sondern den günstigeren nicht stattgefundenen Originalflug erstatten lassen.

OE hat sich ja nicht wirklich drum gekümmert, den Schaden klein zu halten.
Hätte ich es nicht aktiv gemacht, müsste OE neben 250 Euro noch Hotel bezahlen.

b)
Vordere ich daher besser den ursprünglichen Flugpreis OE zurück oder kann ich ergänzend zu den 250 Euro aus a) noch eher die Ersatzbeförderung EW über 68 Euro einfordern.

Danke für Eure Einschätzung!

Grüsse
FKB
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.300
2.661
Grundsäzlich muss man zwischen den Ansprüchen unterscheiden da diese völlig getrennt zu behandeln sind.

Was den Anspruch auf Ersatzbeförderung/ Stornierung des Tickets angeht ist die Sache klar.
Dieser die EU-VO lässt dem Reisenden die Wahlmöglichkeit die Erstattung des Ticketpreises zu fordern, was in der Regel nur Sinn macht wann der neue Ticketpreis geringer ist als der später bezahlte Flug, oder eben die Kostenerstattung einer geeigneten Ersatzbeförderung.

Grundsätzlich gilt in diesem Fall die Erstattung der Ticketkosten dürfte selbst bei FR und damit bestimmt auch bei OE problemlos möglich sein, während sich diese Kostenerstattung des EW mit deutlich höherem Aufwand zu rechnen ist.
Da der Betrag mit 8Euro als eher gering an zu sehen ist ann man leicht zum Ergebnis kommen der geringere Aufwand liegt in der Stornierung und Erstattung des OE Tickets.
Ansonsten hilft nur die konsequente Geltendmachung der zustehenden Recht was aber wohl in einem Verfahren vor dem Amtsgericht in Nürtingen enden wird.

Was die Ausgleichszahlung angeht ist die Sache schwieriger.
Nimmt den Text der Verordnung wortwörtlich kann sich die Fluggesellschaft nur von der Verpflichtung der Zahlung des Ausgleichsanspruchs in Höhe von 250Euro nur befreien wenn eine Ersatzbeförderung mit Mitteilung der Annullierung angeboten wird.
Folgt man dieser Sicht kommt man zum Ergebnis OE ist weiterhin zur Zahlung verpflichtet da die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 c iii erfüllt hat.

Folgt man dieser Sichtweise nicht kommt man zum Ergebnis dass keine Ausgleichszahlung zusteht, da der Abflug weder mehr als 60Minuten verführt oder die Ankunft mehr als 120Minuten verspätet erfolgt ist.


Bisher scheint jedoch die vorwiegende Tendenz zu sein in diesem Fall einen Anspruch auf die Ausgleichszahlung nach Art. 7 zu verneinen.
 

FKB

Erfahrenes Mitglied
26.05.2014
554
45
FKB
Grundsäzlich muss man zwischen den Ansprüchen unterscheiden da diese völlig getrennt zu behandeln sind.

Was den Anspruch auf Ersatzbeförderung/ Stornierung des Tickets angeht ist die Sache klar.
Dieser die EU-VO lässt dem Reisenden die Wahlmöglichkeit die Erstattung des Ticketpreises zu fordern, was in der Regel nur Sinn macht wann der neue Ticketpreis geringer ist als der später bezahlte Flug, oder eben die Kostenerstattung einer geeigneten Ersatzbeförderung.

Grundsätzlich gilt in diesem Fall die Erstattung der Ticketkosten dürfte selbst bei FR und damit bestimmt auch bei OE problemlos möglich sein, während sich diese Kostenerstattung des EW mit deutlich höherem Aufwand zu rechnen ist.
Da der Betrag mit 8Euro als eher gering an zu sehen ist ann man leicht zum Ergebnis kommen der geringere Aufwand liegt in der Stornierung und Erstattung des OE Tickets.
Ansonsten hilft nur die konsequente Geltendmachung der zustehenden Recht was aber wohl in einem Verfahren vor dem Amtsgericht in Nürtingen enden wird.

Was die Ausgleichszahlung angeht ist die Sache schwieriger.
Nimmt den Text der Verordnung wortwörtlich kann sich die Fluggesellschaft nur von der Verpflichtung der Zahlung des Ausgleichsanspruchs in Höhe von 250Euro nur befreien wenn eine Ersatzbeförderung mit Mitteilung der Annullierung angeboten wird.
Folgt man dieser Sicht kommt man zum Ergebnis OE ist weiterhin zur Zahlung verpflichtet da die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 c iii erfüllt hat.

Folgt man dieser Sichtweise nicht kommt man zum Ergebnis dass keine Ausgleichszahlung zusteht, da der Abflug weder mehr als 60Minuten verführt oder die Ankunft mehr als 120Minuten verspätet erfolgt ist.


Bisher scheint jedoch die vorwiegende Tendenz zu sein in diesem Fall einen Anspruch auf die Ausgleichszahlung nach Art. 7 zu verneinen.

Danke für die ausführliche Stellungnahme.
Wäre es aber nicht die Pflicht OE gewesen mir diese Ersatzbeförderung gem. 5c iii anzubieten, um aus der Nummer Ausgleichszahlung rauszukommen?

Faktisch habe ich dokumentiert nur Flüge für nächsten Tag mit OE angeboten bekommen.

Den EW Flug habe ich selbst kurzfristig gewählt. Und daher eben der Gedanke und die Frage hier, wenn ich berechtigterweise den Anspruch Erstattung des EW Flugs einreiche und somit OE so offenlege, dass OE sich auf 5c iii beruft und Ausgleichszahlung zurückweist?
 

overflowed

Aktives Mitglied
25.04.2018
129
4
Wenn du am nächsten Tag geflogen wärst hättest du sicher eine Entschädigung bekommen.

Wenn du dich aber dafür entscheidest keine Ersatzbeförderung wahrzunehmen und den Ticketpreis zurückverlangst hast du keine Verspätung und imho keinen Anspruch darauf, genauso wie wenn du deine selbstgebuchte Alternative einreichst bei der du ja sogar vor dem ETA angekomen bist.

Den Ticketpreis gibt es vermutlich ohne Hickhack zurück, dass ich vermutlich auf die 8 EUR verzichten würde auch wenn der Anspruch sicherlich besteht.
 

FKB

Erfahrenes Mitglied
26.05.2014
554
45
FKB
Wenn du am nächsten Tag geflogen wärst hättest du sicher eine Entschädigung bekommen.

Wenn du dich aber dafür entscheidest keine Ersatzbeförderung wahrzunehmen und den Ticketpreis zurückverlangst hast du keine Verspätung und imho keinen Anspruch darauf, genauso wie wenn du deine selbstgebuchte Alternative einreichst bei der du ja sogar vor dem ETA angekomen bist.

Den Ticketpreis gibt es vermutlich ohne Hickhack zurück, dass ich vermutlich auf die 8 EUR verzichten würde auch wenn der Anspruch sicherlich besteht.

Demzufolge würde ich jetzt weder selbstgebuchte Alternative einreichen noch den ursprünglichen Ticketpreis zurückverlangen, sondern einfach nur auf Ausgleichszahlung von 250 Euro damit argumentieren:
OE, ihr habt 2,5h vor Abflug annulliert und Ersatzbeförderung erst am nächsten Tag angeboten.
Richtig?
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.727
1.904
Wenn du am nächsten Tag geflogen wärst hättest du sicher eine Entschädigung bekommen.

Wenn du dich aber dafür entscheidest keine Ersatzbeförderung wahrzunehmen und den Ticketpreis zurückverlangst hast du keine Verspätung und imho keinen Anspruch darauf, genauso wie wenn du deine selbstgebuchte Alternative einreichst bei der du ja sogar vor dem ETA angekomen bist.

Den Ticketpreis gibt es vermutlich ohne Hickhack zurück, dass ich vermutlich auf die 8 EUR verzichten würde auch wenn der Anspruch sicherlich besteht.

Nein, das stimmt doch einfach nicht. Wenn er den Rückflug erstatten lässt, dann hat er auf jeden Fall Anspruch auf die Ausgleichszahlung.

Da es sich um einen Hin- und Rückflug handelt wird er wohl nur den Rückflug erstattet kriegen und nicht das gesammte Ticket. Ich bin mir auch nicht sicher, ob FR hier die Ausgleichszahlung wegen fehlender Verspätung verweigern kann, da das Angebot zur Ersatzbeförderung eben unzulässig war und die erforderliche Ankunftsverspätung beinhaltet hätte.
 

FKB

Erfahrenes Mitglied
26.05.2014
554
45
FKB
Ich bin mir auch nicht sicher, ob FR hier die Ausgleichszahlung wegen fehlender Verspätung verweigern kann, da das Angebot zur Ersatzbeförderung eben unzulässig war und die erforderliche Ankunftsverspätung beinhaltet hätte.

Da bin ich mir eben auch unsicher. Aus dem Bauch heraus hätte ich aus meinen bisherigen Erfahrungen gesagt, die 250 Euro müssen sie auf jeden Fall zahlen, da annulliert und deren Ersatzangebot (wenn auch nur online) frühestens am nächsten Tag und somit nicht die 261 / 5c iii.

Aber die zusätzlichen Kosten Ersatzbeförderung stossen die theoretisch drauf, dass ich es früher geschafft habe und somit ggf. keine Ausgleichszahlung
 

iSvenjaFLY

Neues Mitglied
27.10.2014
19
0
Update zu "meiner" FR Flugannullierung im September (Pilotenstreiks) mit eigener Umbuchung auf Fremdairline
(damit man nicht nur fragt und keine Rückmeldung gibt) :
Mitte Oktober wurde geklagt & diese Woche erging das Anerkenntnisurteil :D
 
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alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.300
2.661
Wäre es aber nicht die Pflicht OE gewesen mir diese Ersatzbeförderung gem. 5c iii anzubieten, um aus der Nummer Ausgleichszahlung rauszukommen?

Doch natürlich wäre es die Pflicht gewesen eine Ersatzbeförderung bereit zu stellen, das macht aber FR und damit auch OE im Grunde nie, und wenn dann sind es eigene Flüge oft Tage später also vollkommener Unsinn.

Allerdings wenn man OE nichts von dem eigenen Ersatzflug erzählt und die Ersattung des Rückflugs fordert ist es durchaus möglich die Ausgleichszahlung zu fordern solange man keine Falschangaben macht, wie zum Beispiel auf die Nachfrage ob ein eigener Ersatzflug getätigt wurde, ist das Vorgehen auch rechtlich nicht problematisch.
 

Krauss

Neues Mitglied
06.04.2019
1
0
Da ich hier neu bin, erst einmal ein großes Servus in die Runde!
Ich hoffe ihr könnt mir helfen, da Meister Google und Flightright mir leider nicht viel weiter helfen konnten:-(
Folgender Sachverhalt ist uns passiert: ich bin gestern mit meiner Freundin und meinem 10 Monate alten Sohn mit Emirates von Dubai nach München geflogen (EK051). Eigentlich hätte der Flug am 04.04.19 um 16:30 Uhr gehen sollen und wir wären um 20:30 Uhr nach deutscher Zeit in München gelandet. Letztendlich sind wir aber erst um 03:00 Uhr am nächsten Tag abgehoben und um 07:00 Uhr in MUC gelandet. Sprich wir hatten fast 11 Stunden Verspätung, was mit einem kleinen Baby echt sehr anstrengend ist. Nachdem wir relativ pünktlich geboarded worden sind und wir auch schon auf dem Rollfeld waren kam die Durchsage, dass sei Treibstoffdüse defekt ist und gewechselt werden muss (ca. 2 Stunden sollte das dauern). Nachdem Ingenieure sich die Sache dann angeschaut haben, ist man zu dem Entschluss gekommen, dass es doch besser ist das Flugzeug zu wechseln und alle Passagiere mussten raus. Neuer Abflug sollte dann um 20:00 Uhr sein. Wir haben dann Verzehrgutscheine von McDonalds bekommen und als wir dann um 19:00 Uhr erneut boarden wollten, eröffnete man uns dann, dass sie den flug jetzt auf 03:00 Uhr schieben müssten, da man sonst wegen dem Nachflugverbot in München nicht mehr hätten landen können. Hätte man ja aber eigentlich auch vorher wissen können...
Es durften dann alle Passagiere in die Lounge von Emirates und schlussendlich sind wir dann um 03:00 Uhr zurück nach München geflogen. Jetzt aber zu meiner Frage:
Haben wir irgendeine Chancen, dass wir hier eine Entschädigung von Emirates erhalten? So wie ich bisher gelesen habe, gilt hier die EU-Verordnung nicht, da Dubai bekanntermaßen ja nicht in der EU ist und die Emirates keine europäische Fluggesellschaft ist. Hatte von euch einer schon so einen Fall und könnt ihr mir sagen wie ich am besten Vorgehen könnte. Wäre nämlich schon schön, wenn wir nach dieser Tortur mit unserem Kleinen zumindest eine Entschädigung von Emirates bekommen könnten.
Besten Dank schon mal vorab für eure Unterstützung!
 

MarioM

Neues Mitglied
07.04.2019
1
0
Analog der Fam. Krauss waren wir auch von dem Flug EK051 betroffen. Ich lese die EU VO 261-04 leider genauso. Spannend ist für mich der Hintergrund der EU, weshalb die Unterscheidung nach Abflugort und Ankunftsort vorgenommen worden ist. Der Folgeflug EK052 von MUC nach DXB hat sich um die gleiche Zeit des vorhergehenden Fluges EK051 verspätet. Hier erhalten die Fluggäste die entsprechende Entschädigung nach der VO, da der Start innerhalb der EU ist. Am Ende ist das für mich als Fluggast völlig gleichgültig, in welche Richtung die Verspätung stattfindet. Ich wüsste nur gern, weshalb man den Unterschied in der VO so vorgenommen hat. Anonsten kann man ja trotzdem den aufwändigen und nervenraubenden Weg einer Entschädigung versuchen...
 

Mulder_110

Erfahrenes Mitglied
04.05.2012
2.208
520
Ja, das sehe ich genauso. Die Regelung ist wirklich hochgradig schwachsinnig und unfair. Ist mir aber auch schon einmal passiert. ORD-MUC wird von UA bedient, also non-EU-Airline. Der incoming ORD-MUC war fast 5h delayed, da haben die Passagiere gemäß Verordnung nichts bekommen. Ich war selber nicht da drauf, weiß also nicht, ob UA eventuell freiwillig gezahlt hat. Aber verpflichtet wären sie sicher nicht. Die selbe Maschine fliegt natürlich auch zurück, so dass dort alle Passagiere anstandslos Entschädigung bekommen haben. Fair finde ich das nicht, vor allem, weil in diesem Fall der incoming ja sogar noch eine LH-Flugnummer hatte als Codeshare. LH tut also wirklich alles, um diesen Flug so aussehen zu lassen wie einen eigenen — wenn es ums Geld geht, wird aber natürlich sorgfältig unterschieden.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.909
16.014
Man mag es fuer erstrebenswert halten, die legislative Zustaendigkeit der EU weltweit allumfassend auszugestalten. Aber noch ist dies nicht der Fall. Die EU hat auf den Abflug einer nichtgemeinschaftlichen Airline ausserhalb der EU schlicht keinen Zugriff.
 
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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
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Man mag es fuer erstrebenswert halten, die legislative Zustaendigkeit der EU weltweit allumfassend auszugestalten. Aber noch ist dies nicht der Fall. Die EU hat auf den Abflug einer nichtgemeinschaftlichen Airline ausserhalb der EU schlicht keinen Zugriff.

Aber auf die Landung in der EU. Mich hat diese Unterscheidung von Anfang an nicht überzeugt. Ich vermute zu kleine Eier im Hinblick auf das MÜ.
 
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TXL3000

Erfahrenes Mitglied
18.06.2016
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TXL
Aber auf die Landung in der EU. Mich hat diese Unterscheidung von Anfang an nicht überzeugt. Ich vermute zu kleine Eier im Hinblick auf das MÜ.

Na ja, wenn man es mit der legislativen Zuständigkeit ernstnimmt, dann kann man das schon nachvollziehen: Nicht EU Bürger (Airline) vermurkst in einem Nicht-EU-Land etwas (Annullierung), wieso sollte da die gesetzgeberische Kompetenz bei der Union liegen? Extraterritoriale Kompetenzen erfahren zwar zunehmende Beliebtheit, aber so ganz einfach ist es nicht, sie zu begründen: Alle tatbestandlichen Anknüpfungspunkte (Nichtbeförderung, Annullierung, Downgrade) liegen außerhalb der territorialen Zuständigkeit der EU - anders allenfalls bei der großen Verspätung, die theoretisch innerhalb des EU Luftraums eintreten könnte, aber die Fälle, in denen die dreistündige (!) Ankunftsverspätung nicht Ergebnis einer Abflugverspätung ist, sondern während des Flugs in EU Luftraum eintreten, dürften ja im Promillebereich liegen...
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
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Na ja, wenn man es mit der legislativen Zuständigkeit ernstnimmt, dann kann man das schon nachvollziehen: Nicht EU Bürger (Airline) vermurkst in einem Nicht-EU-Land etwas (Annullierung), wieso sollte da die gesetzgeberische Kompetenz bei der Union liegen? Extraterritoriale Kompetenzen erfahren zwar zunehmende Beliebtheit, aber so ganz einfach ist es nicht, sie zu begründen: Alle tatbestandlichen Anknüpfungspunkte (Nichtbeförderung, Annullierung, Downgrade) liegen außerhalb der territorialen Zuständigkeit der EU - anders allenfalls bei der großen Verspätung, die theoretisch innerhalb des EU Luftraums eintreten könnte, aber die Fälle, in denen die dreistündige (!) Ankunftsverspätung nicht Ergebnis einer Abflugverspätung ist, sondern während des Flugs in EU Luftraum eintreten, dürften ja im Promillebereich liegen...

Zum einen kennt man in vielen Bereichen auch eine Anknüpfung an den Erfolgsort (hier: Zielflughafen), unabhängig davon, wo die schädigende Handlung vorgenommen oder die Entscheidung dazu gefällt wurde. Zum andern steht der Katalog von Gründen, die den versprochenen Abflug hindern, synonym für das systematische Defizit der VO: Den Fluggast interessiert in erster Linie, ob er wie versprochen ankommt, und nicht, ob der Flug annulliert oder übermäßig verspätet ist oder die Fluglinie mit dem gebuchten Sitzplatz was Besseres vorhat. Der Verordnungsgeber hat das Pferd von hinten aufgezäumt, und wenn der EuGH darüber nicht genauso den Kopf geschüttelt hätte, gäbe es noch heute 24-stündige Verspätungen ohne Ausgleichszahlung. Ich sag mal grob: 95% aller Rechtsfragen, mit denen sich die Gerichte seit dem Inkrafttreten der VO beschäftigen mussten, würden sich nicht stellen, wenn man von Anfang an die planmäßige Ankunft auf dem gebuchten Wege zum Maßstab gemacht hätte.
 

TXL3000

Erfahrenes Mitglied
18.06.2016
1.676
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TXL
In all fairness: die Verspätungsgeschichte ist eine Erfindung des EuGH. Der VO Geber hat sie nie erwähnt. Er hat ausschließlich an Tatbestände angeknüpft, die außerhalb seiner territorialen Zuständigkeit liegen - und die Verspätung lediglich als ggf anspruchsmindernden Umstand behandelt. Und die Erwägungen zum Erfolgsort scheinen mir sehr von deutschem ZivilR getragen...
 

HSVT

Erfahrenes Mitglied
20.03.2010
1.006
26
Nach einer Flugannullierung habe ich Probleme die Ausgleichszahlung von Eurowings zu erhalten und suche hier Rat. Knackpunkt ist die zeitnahe Information der Annullierung.


Über LH hatte ich für Ende Juli einen Flug HAM-MAN-HAM gebucht, ausgeführt durch EW. Nun hatte EW den Rückflug (am Sonntag) annulliert und mich auf den Folgetag umgebucht. Eine Information erfolgte nicht, ich habe erst 10 Tage vor Flug durch Zufall die Umbuchung gesehen. Die LH SEN Hotline konnte mich nicht zeitnah umbuchen (nur 6 Stunden früher oder Folgetag). Da privater Flug habe ich abgelehnt, LH hat mir den Flug storniert und den Preis erstattet. Auf Nachfrage warum keine Info erfolgte, hieß es „hätten wir noch gemacht“.

EW hat die Ausgleichszahlung abgelehnt, da sie meine Kontaktdaten nicht gehabt haben und die LH bereits 17 Tage vor Flug, und damit zeitnah informiert hätten. Damit wäre das erledigt gewesen.

In zweiter Runde habe ich von EW als ausführende Airline den Nachweis angefordert, dass ich zeitnah informiert wurde und auf EuGH, Urteil vom 11. Mai 2017, Az. C-302/16 verwiesen:

… dass das ausführende Luftfahrtunternehmen den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ausgleich im Fall einer Flugannullierung, über die der Fluggast nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, auch dann zu zahlen hat, wenn das Luftfahrtunternehmen den Reisevermittler, über den der Beförderungsvertrag mit dem betroffenen Fluggast geschlossen wurde, mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet hat und der Fluggast vom Reisevermittler nicht innerhalb dieser Frist informiert worden ist.

EW hat weiterhin höflich abgelehnt und verweist auf erste Antwort.

Wie soll ich nun verfahren? Schlichtungsstelle einschalten, Claim Agentur beauftragen oder einen Anwalt suchen?

Mein obiger Post #4539 war vom Juli 2018. Viele Monate später nun die Auflösung meines alten Claims aus Sommer 2018:
- Rat aus dem Forum war SÖP einschalten
- Nachdem EW schon zweimal per eMail abgelehnt hatte, habe ich einen weiteren Claim mit Zusammenfassung des Falles per Einschreiben an EW geschickt.
- Es gab keine Antwort von EW. Dann nach zwei Monaten die Schlichtungsstelle eingeschaltet (dafür hatte ich die Zusammenfassung geschrieben)
- Nach 4 Wochen kam die Nachricht von der Schlichtungsstelle, dass EW bereit ist meine Forderung zu begleichen ("Ohne Anerkennung der rechtlichen Position...")
- Nach weiten 3 Wochen hatte ich kommentarlos 500 Euro Zahlungseingang von EW auf meinem Konto (2 Pax)

Was lernt man daraus? Am Ball bleiben und die SÖP einschalten. Wobei ich hier EW nicht verstehe, da der Fall vom Anfang an eindeutig war.