Hab´ zu der Frage ja schon oft was geschrieben. U.a., dass ich es durchaus für möglich halte, dass der EuGH mal in dem Sinne entscheidet, dass in einer solchen Konstellation die Gesamtdistanz maßgebend ist.
Der Wortlaut scheint mir allerdings relativ klar zu sein. Demnach wird gemessen ab dem Segment, auf dem die Störung auftritt. Und zwar bis zum letzten Segment, auf das sie sich auswirkt, was regelmäßig das Endziel sein wird. Und nur so macht es auch Sinn. Ansonsten würde beispielsweise das vom EuGH aufgestellt Gebot, das alle Fluggäste einer Maschine gleich zu behandeln sind, auf den Kopf gestellt. Denn der Fluggast der von Denver über München nach Frankfurt fliegt ist auf dem Segment MUC-FRA nicht mehr betroffen als jener, der ausschließlich diese Strecke gebucht hat.
Schön für den klagenden Fluggast, wenn Gerichte das mal anders sehen. Aber verlassen würde mich mich darauf nicht. Hier bin ich klar bei der LH.