Steuerfreie Erstattung Verzehr auf Geschäftsreisen

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Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.938
16.077
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Sehr interessanter Ansatz. Halte ich prima vista fuer durchaus vertretbar (y)
Wenn der Zugang nicht aus dem Status, sondern aus der Klasse kommt, hilft das aber wohl nicht weiter.
 
J

jsm1955

Guest
Da würde ich jetzt zumindest bei der Lufthansa argumentieren, dass der Loungebesuch eine Folgeleistung des Sammeln von Meilen ist, welche bei Miles&More für Kunden mit Wohnsitz in Deutschland bereits nach §37a EStG pauschal versteuert wurde, und nicht eine vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit, zumindest wenn das Ticket keinen Loungebesuch inkludiert.

Von welchem Guthaben kann man denn in welche Lounge? Status kommt noch immer Statusmeilen und die sind nicht Gegenstand der Besteuerung (und außerdem persönlich zugeordnet).
 

xcirrusx

Erfahrenes Mitglied
16.10.2012
4.239
1.860
KUL (bye bye HAM)
Aber auch die werden der fliegenden Person zugeordnet und wären ggf. einkommensteuerpflichtig in Bezug auf die gewährten Sonderleistungen. Daraus resultiert aber keine steuerliche Beachtung im Rahmen der Verpflegungsmehraufwandes, da die Statusmeilen maximal eine indirekte Belastung an den AG dar stellen und damit keine Relation zu dem Verpflegungsmehraufwand haben.

Daher müsste aufgrund der Natur der Sache, der Status selber ggf. steuerrechtlich betrachtet werden, aber nicht die Statusmeilen.
 

HAM76

Erfahrenes Mitglied
21.09.2009
4.530
3.693
HAM
Von welchem Guthaben kann man denn in welche Lounge? Status kommt noch immer Statusmeilen und die sind nicht Gegenstand der Besteuerung (und außerdem persönlich zugeordnet).

Das wäre zu klären... Die Lufthansa spricht ganz allgemein von Meilen, die nach §37a EStG pauschal versteuert werden, nicht von Prämienmeilen, und dem Gesetzgeber geht es um den Sachbezug, unabhängig wie dieser genannt wird.

Der Gesetzgeber fordert außerdem, dass der Arbeitgeber entweder selbst die Mahlzeit stellen muss oder einen Dritten damit beauftragen muss. Bucht die Firma ein Ticket in Business mit Lounge-Zugang ist die Sache klar. Aber stellt der Arbeitgeber beim 31. Economy Flug eines Arbeitnehmers wirklich eine Mahlzeit, wenn die Firma zuvor 30 Flüge gebucht hat und der Arbeitnehmer dadurch FTL Status erhalten hat?

Um die erste Frage zu beantworten... Mit PartnerPlusBenefit Punkten kann der Lounge-Zugang erworben werden (aktuell sogar im Angebot). In dem Fall wäre es auch wieder klar. Hier würde die Firma letztlich die Lufthansa mit der Stellung einer Mahlzeit beauftragen. ;)
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.938
16.077
Von welchem Guthaben kann man denn in welche Lounge? Status kommt noch immer Statusmeilen und die sind nicht Gegenstand der Besteuerung (und außerdem persönlich zugeordnet).

Sachpraemien iSd § 37a Abs. 1 S. 1 EStG sind in § 3 Nr. 38 EStG legaldefiniert:

"Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren" - darunter kann man den Loungebesuch durchaus subsumieren.
 
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J

jsm1955

Guest
Den Status erhalte ich aber durch Überschreiten einer Mindestschwelle von Statusmeilen.
1 Meile zu wenig = kein Status = kein Sachwert = nichts zu versteuern.
Die einzelne Statusmeile hat also erstmal keinen Wert.

Auch 99.999 Statusmeilen haben keinen Wert.

Der Status kommt mit der nächsten Meile. Und siehe da, diese ist im Zweifel immer privat erflogen. Und daher schon erst recht nicht zu versteuern.
Alle darauf folgenden Meilen ändern am Zustand nichts egal ob sie nun privat oder dienstlich. Damit wäre hier auch nichts zu versteuern.
Da die einzelne Meile keine Ordnungsnummer hat sollte es schwer sein hier eine steuerliche Zuordnung zu machen.

Beim Senator Status kommt noch hinzu, dass die Meilen ja aus einem ganz anderen Jahr stammen können.
 
Moderiert:
J

jsm1955

Guest
Sachpraemien iSd § 37a Abs. 1 S. 1 EStG sind in § 3 Nr. 38 EStG legaldefiniert:

"Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren" - darunter kann man den Loungebesuch durchaus subsumieren.

Aber doch nur, wenn der Loungebesuch Teil der vom AG gezahlten Kosten ist. Wenn ich bspw. mit meinem privaten Priority Pass in die Lounge gehe, ist das steuerlich irrelevant. Warum sollte es mit meinem privaten Airline-Status anders sein?
 

jodost

Erfahrenes Mitglied
23.10.2011
4.105
990
CGN
Wenn ich bspw. mit meinem privaten Priority Pass in die Lounge gehe, ist das steuerlich irrelevant. Warum sollte es mit meinem privaten Airline-Status anders sein?

Der PP-Zugang ist aber zunächst vom Flugticket unabhängig (ausser, dass die Lounge am einem Ort ist, an dem man sich ohne Flug nicht aufhalten würde). Der Besuch der LH-Lounge hingegen ist vom LH-Flug abhängig (wird sogar, so die überwiegende Meinung, von der Airline bezahlt, mit der geflogen wird, egal wo der Status ist).

Das Frühstück im Hilton ist ja, trotz Status, auch eines zur Hotelübernachtung gehörendes. Wenn du neben dem Hilton in eine Cafe-Kette frühstücken gehst und deine all-you-can-eat-Karte vorlegt, ist es wiederum irrelevant.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.938
16.077
Aber doch nur, wenn der Loungebesuch Teil der vom AG gezahlten Kosten ist. Wenn ich bspw. mit meinem privaten Priority Pass in die Lounge gehe, ist das steuerlich irrelevant. Warum sollte es mit meinem privaten Airline-Status anders sein?

Nein, nein, das meinte ich ja hiermit:

Es duerfte dabei einen Unterschied machen, ob man aufgrund der vom Arbeitgeber gezahlten Klasse bzw. eines vom Arbeitgeber finanzierten Status oder aufgrund eines privat erflogenen Goldkaertchens Loungezugang hat.

Privat erflogener Status -> steuerlich irrelevant

Loungezugang wegen Klasse -> steuerlich relevant (allerdings im Ergebnis wohl egal, weil es ohnehin Verpflegung im Flugzeug gibt vgl. ichundous Anmerkung # 402)

Dienstlich erflogener, also vom Arbeitgeber bezahlter Status -> steuerlich relevant

Und da kommen wir jetzt in die Frage der Pauschalversteuerung, wo ich wie gesagt finde, dass das durchaus ueberlegenswert ist, da die Loungeverpflegung unter die Sachpraemie iSd § 3 Nr. 39 EStG fallen koennte. Allerdings steige ich als Nicht-Steuerrechtler dann auch so langsam mangels Masse aus der Diskussion aus ;)
 

ichundou

Erfahrenes Mitglied
05.11.2013
2.801
3
FRA
Nein, nein, das meinte ich ja hiermit:



Privat erflogener Status -> steuerlich irrelevant

Loungezugang wegen Klasse -> steuerlich relevant (allerdings im Ergebnis wohl egal, weil es ohnehin Verpflegung im Flugzeug gibt vgl. ichundous Anmerkung # 402)

Dienstlich erflogener, also vom Arbeitgeber bezahlter Status -> steuerlich relevant

Und da kommen wir jetzt in die Frage der Pauschalversteuerung, wo ich wie gesagt finde, dass das durchaus ueberlegenswert ist, da die Loungeverpflegung unter die Sachpraemie iSd § 3 Nr. 39 EStG fallen koennte. Allerdings steige ich als Nicht-Steuerrechtler dann auch so langsam mangels Masse aus der Diskussion aus ;)
Das Gute ist ja, dass niemand beim AG oder FA weiß, ob man Zeit für einen Loungebesuch hatte oder nicht. [emoji6]

In meinem Fall haben die dienstlichen Flüge nie gereicht um einen Status mit Loungezugang zu erreichen. Da waren immer reichlich private Tix nötig. Deswegen habe ich den Loungebesuch nie angegeben.
 

HAM76

Erfahrenes Mitglied
21.09.2009
4.530
3.693
HAM
Das Gute ist ja, dass niemand beim AG oder FA weiß, ob man Zeit für einen Loungebesuch hatte oder nicht. [emoji6]

Dummerweise ist das bei den Verpflegungsmehraufwendungen irrelevant. :D Entscheidend ist lediglich, ob der Arbeitgeber Dir etwas zur Verfügung stellt, das eine Mahlzeit ist oder an ihre Stelle tritt. Ob Du das nutzt, ist deine private Entscheidung, nur wird dann trotzdem gekürzt.

Das BMF ist überaus großzügig in seiner Auslegung. Es geht zum Beispiel davon aus, dass es auf jedem Flug eine Mahlzeit gibt, es sei denn, aus der Rechnung geht eindeutig hervor, dass es absolut gar nichts gibt.

Die Verpflegung muss dabei nicht offen auf der Rechnung ausgewiesen werden. Lediglich dann, wenn z. B. anhand des gewählten Beförderungstarifs feststeht, dass es sich um eine reine Beförderungsleistung handelt, bei der keine Mahlzeiten unentgeltlich angeboten werden, liegt keine Mahlzeitengestellung vor.

Auch der Begriff Mahlzeit ist an dieser Stelle sehr weit gefasst, denn

Auch ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Snack oder Imbiss (z. B. belegte Brötchen, Kuchen, Obst), der während einer auswärtigen Tätigkeit gereicht wird, kann eine Mahlzeit sein, die zur Kürzung der Verpflegungspauschale führt.
 
J

jsm1955

Guest
Der PP-Zugang ist aber zunächst vom Flugticket unabhängig (ausser, dass die Lounge am einem Ort ist, an dem man sich ohne Flug nicht aufhalten würde). Der Besuch der LH-Lounge hingegen ist vom LH-Flug abhängig (wird sogar, so die überwiegende Meinung, von der Airline bezahlt, mit der geflogen wird, egal wo der Status ist).
Jetzt wird’s aber abenteuerlich. Auch der Einkauf im duty free Shop ist vom Ticket abhängig! Deswegen ist er noch lange keine Zuwendung des Arbeitgebers! Wenn ich mit meinem privat bezahlten priority Pass in die Lounge gehe ist das meine Privatsache.

D
Das Frühstück im Hilton ist ja, trotz Status, auch eines zur Hotelübernachtung gehörendes. Wenn du neben dem Hilton in eine Cafe-Kette frühstücken gehst und deine all-you-can-eat-Karte vorlegt, ist es wiederum irrelevant.
Das Frühstück wird genauso wenig berechnet wie die Wasserflasche auf dem Zimmer. Oder der Fahrstuhl oder die Executive Lounge oder das Zimmer mit besonders schönen Blick.
Das Hotel gewährt mir diese Vorzüge, weil ich ein Stammkunde bin.
Vielleicht kann man die Frage, wie ich zu meinem Status gekommen bin, durchaus diskutieren. Etwa in dem Sinne, dass der Erwerb des Status selbst irgendeine steuerlich relevante Vergünstigung darstellt, wobei aber auch hier wieder zwischen privat und dienstlich unterschieden werden müsste.
Aber sobald ich den Status habe, ist er eine Eigenschaft meiner Person und keine Eigenschaft der Reise. Damit kann er auch keine vom Arbeitgeber bezahlte oder gewährte Vergünstigung sein.
Zumal wie oben bereits geschrieben gerade beim Miles & More Status zwischen dem Erwerb des Status und dem Einsatz in einer Reise im Zweifel keinerlei Zusammenhang besteht. Mein Beispiel Statuserwerb 2017 überwiegend privat, Nutzung auf einer Reise 2021 dienstlich meinetwegen völlig anderer Arbeitgeber.
 
Moderiert:

jodost

Erfahrenes Mitglied
23.10.2011
4.105
990
CGN
Jetzt wird’s aber abenteuerlich. Auch der Einkauf im duty free Shop ist vom Ticket abhängig! Deswegen ist er noch lange keine Zuwendung des Arbeitgebers! Wenn ich mit meinem privat bezahlten priority Pass in die Lounge gehe ist das meine Privatsache.

Missverständnis: ich bin bezogen auf den PP ganz deiner Meinung. Der hat mit dem Ticket nichts zu tun (auch wenn du ohne dieses Ticket nicht in die Nähe der Lounge gekommen wärest). Und auch der dutyfree Einkauf nicht.

Die Airline Lounge hingegen schon, sie ist m.E. eher Teil des Tickets. Ein Teil, der nicht jedem Kunden zur Verfügung steht. Aber der irgendwie zum Ticket gehört. Zumindest könnte das ein Prüfer so sehen.

(Versteh mich nicht falsch, ich bin aus verschiedenen Gründen - alleine schon aufgrund der Speisenqualität - auch kein Fan davon, einen Lounge-Besuch als Mahlzeit anzusehen).

Das Frühstück wird genauso wenig berechnet wie die Wasserflasche auf dem Zimmer. Oder der Fahrstuhl oder die Executive Lounge oder das Zimmer mit besonders schönen Blick.
Das Hotel gewährt mir diese Vorzüge, weil ich ein Stammkunde bin.

Aber es ist eine Mahlzeit. Die als kostenlose Nebenleistungen einer vom Arbeitgeber bezahlten Übernachtung gewährt wird.

Aber sobald ich den Status habe, ist er eine Eigenschaft meiner Person und keine Eigenschaft der Reise. Damit kann er auch keine vom Arbeitgeber bezahlt oder gewährte Vergünstigung sein .

Provokant gefragt: Wenn du das Hotel-Frühstück gratis bekommst, weil du beim Check-in mit dem/der Rezeptionist(in) flirtest, ist es dann auch eine der Eigenschaft deiner Person zu verdankende Mahlzeit, die nichts mit dem Arbeitgeber zu tun hat?
 
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HAM76

Erfahrenes Mitglied
21.09.2009
4.530
3.693
HAM
Aber so einfach ist das halt leider nicht... Wenn der Arbeitgeber etwas bezahlt und du daraus jetzt oder irgendwann später einen Vorteil hast, der geldwert ist, dann ist das - mit wenigen Ausnahmen - steuerpflichtig. Die Frage ist nur wie, mit gegebenenfalls welchem Freibetrag und ob es eine Grenze zwischen privater und geschäftlicher Nutzung gibt. Das Finanzamt unterscheidet ja auch nicht nach überwiegender Nutzung, sondern ob es grundsätzlich geschäftlich ist. Das heißt dann oft, 11% geschäftlich, 89% privat wird im ganzen geschäftlich gewertet.

Der zeitliche Abstand ist dafür nicht relevant. Ein Beispiel dafür aus dem Bereich Vorsteuerabzugsberechtigung sind Paybackpunkte. Wenn für einen geschäftlichen Umsatz Payback Punkte gewährt werden, dann gilt das als Barrabatt des Händlers. Demzufolge muss der Vorsteuerabzug um diesen Betrag gekürzt werden. Den Betrag musst du nach dem FIFO Prinzip (die zuerst erworbenen Punkte werden zuerst ausgegeben) anhand der für die Punkte tatsächlich erworbenen Prämie ermitteln. Das führt dazu, dass du den tatsächlichen Betrag regelmäßig erst nach Abgabe der Vorsteuererklärung ermitteln kannst, und damit eine falsche Steuererklärung abgegeben hast.

Miles&More versteuert im Gegensatz zum Beispiel zu BA ja diesen Vorteil. Das heißt, dass Du Dich bei der Nutzung deiner Meilen weder um den Freibetrag von 1080€ noch um eine Versteuerung kümmern mußt. Wenn Du unentgeltlich für Dritte buchst, gäbe es noch die Schenkungssteuer, aber die lassen wir mal außen vor.

Die Frage ist aber, wie die Möglichkeit einer Mahlzeit in der Lounge gewertet wird. Ich sehe sie als Folge des bereits über die Meilen pauschal versteuerten Status und nicht als eigenständige Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber, wenn der Zugang zur Lounge nicht über die Reiseklasse erfolgt. Aber meine Meinung hat in deinen Steuerfragen leider keine Relevanz. ;)
 
J

jsm1955

Guest
Aber es ist eine Mahlzeit. Die als kostenlose Nebenleistungen einer vom Arbeitgeber bezahlten Übernachtung gewährt wird.
Das ist in der Tat eine nachvollziehbare Argumentation. Könnte mir gut vorstellen, dass das auch ein Prüfer so sieht.

Dann käme es aber darauf an, ob ich tatsächlich in der Lounge war. Denn, verglichen mit Hotelfrühstück: Alleine die Tatsache, dass ein Hotel ein Frühstück anbietet, heisst nicht, dass ich auch eines erhalten habe. Ich kann das Angebot auch ausschlagen und zum Bäcker um die Ecke gehen. Dann wird auch die Pauschale nicht gekürzt.

Nachweis in diesem Fall: Die Hotelrechnung (ohne Frühstück). Nachweis bei der Lounge? Aber klar, der Nachweis ist ein separates Thema würde im Zweifel nichts an der Rechtslage ändern.


Provokant gefragt: Wenn du das Hotel-Frühstück gratis bekommst, weil du beim Check-in mit dem/der Rezeptionist(in) flirtest, ist es dann auch eine der Eigenschaft deiner Person zu verdankende Mahlzeit, die nichts mit dem Arbeitgeber zu tun hat?
Das würde ich sogar bejahen. Abgesehen davon, dass es mir wohl eher eine MeeToo-Klage einbringen würde, könnte ich ja auch ohne die AG-bezahlte Übernachtung mit der Bäckersfrau flirten und dann nicht nur das Frühstück kostenlos bekommen. :cool:Wäre das dann AG-finanzierte Prostitution? :eek:
 

SleepOverGreenland

Megaposter
09.03.2009
21.886
13.297
FRA/QKL
Ich würde mich kaputtlachen, wenn sich der Betriebsprüfer damit die Zeit verschwenden würde!
Macht der bei uns leider nicht, sondern guckt sich die relevanten Sachen an.

Die haben bei uns einmal im Transferpricing gewühlt und geackert und mussten nach eingehender Prüfung feststellen dass da nichts zu holen ist. Wobei ich immerhin lobend erwähnen muss dass sie mit der englischen Dokumentation einverstanden waren. Formal hätten sie das Recht gehabt eine zertifizierte Übersetzung auf unsere Kosten anzufragen.

Seitdem widmen sie sich lieber wieder ihrem Lieblingsthema Krümelsuchen und das geht scheinbar am besten bei irgendwelchen Zuwendungen für MA (Firmenwagen, Spesen, Firmenfeiern, ...). Kleinvieh eigentlich, aber man versucht immer den Straftatbestand Wiederholungstat (also Vorsatz) zu konstruieren. :doh:
 
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Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.938
16.077
"Zudem seien nach allgemeiner Lebensauffassung Wurst und Käse 'integraler Bestandteil' eines Frühstücks, so die Vorinstanz."

Wenn man in Duesseldorf fragt, fehlt auch noch Champagner.
 
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vapianojunkie

Erfahrenes Mitglied
15.01.2014
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675
MUC
Gibt es eigentlich BFH-Entscheidungen dazu, wie in der Nacht gereichte Mahlzeiten im Flugzeug zu werten sind?

Konkretes Beispiel:
- Abflug 1 Uhr nachts
- Ankunft 6 Uhr morgens
- Flugzeit knapp 6h in Business
- Theoretisch wird Frühstück angeboten, praktisch aber geschlafen

Ich meine mal gelesen zu haben, dass Mahlzeiten nur dann relevant sind, wenn sie auch zu Zeiten angeboten werden, in denen sie üblicherweise eine Mahlzeit ersetzen.